Fallbuch 4 PDF

Title Fallbuch 4
Course Öffentliches Recht
Institution Universität Wien
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Summary

Fallbuch 4 Zusammenfassung...


Description

ASYL

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Nach § 17/1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wenn ein fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts oder eine Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

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Fremde ist Wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt 1 Z20a AsylG.

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Mit Stellung des Antrags tritt faktischer Abschiebeschutz ein §12/1 AsylG.

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Mit Einbringung des Antrags beginnt das Zulassungsverfahren §17/4 AsylG. Mit Zulassung des Asylverfahrens beginnt das Aufenthaltsrecht §13/1 AsylG.

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Antrag stellen also vor den aufgreifenden Organen. Als eingebracht gilt der Antrag mit der Vorführung vor die Erstaufnahmestelle. Wenn Einreise gestattet wurde Vorführung vor das Bundesamt BFA.

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Nach §2/1 Z13 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz das auf welche Weise auch immer artikulierte Ersuchen eines Fremden in ö, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

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Antragsteller muss in einer seine verständliche Sprache über die Situation, Pflichten Rechte informiert werden nach §17/9 AsylG (Merkblatt) auch §15/4

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§32/4 AsylG:, man kann zur Sicherung der Zurückweisung am Flughafen solange aufgehalten werden, Solang die Einreise nicht gestattet ist – Höchstdauer aber 6 Wochen (Ausreise ist aber jederzeit möglich). Regelung Betreffend Zurückweisung sind im FPG geregelt: Gem §41/1 FPG können Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise gehindert werden und gem §41/2 FPG können Fremde beim Versuch nach Ö einzureisen bzw. an der Einreise oder Weiterreise gehindert werden -> Zurückweisung.

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§111 FPG ist der Beförderungsunternehmer der den Fremden nach Ö gebracht hat über Flugzeug oder Bus dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu überprüfen, ob die erforderlichen Reisedokumente vorliegen. (Identitätsdaten, Reisedokumente) -> Sonst eine Verwaltungsübertretung nach §112 FPG. Bei Juristischen Personen ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtliche verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist (GF der Fluggesellschaft)

BESCHEID

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Voraussetzung für Bescheid: 1. Bescheiderlassung durch eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete Behörde, Genehmigung der Erledigung durch eine mit Approbationsbefugnis ausgestattete Person 2. Behörde muss erkennbar sein die Bescheid erlassen hat 3. Erledigung muss normativen Gehalt haben 4. an individuellen Adressaten(kreis) gerichtet sein 5. an handlungsfähige Person zugestellt werden 6. ordnungsgemäß gefertigt und förmlich in deutscher Sprache

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Dem Bescheid kann man entnehmen wer bescheiderlassene Behörde ist. Unterlassung der Bezeichnung der bescheiderlassenen Behörde oder falsche Bezeichnung hat zur Folge, dass keine Bescheidqualität §58/3 AVG iVm §18/4 AVG. Nicht jeder fehlerhafte Bescheid ist aber nichtig. Rechtlich unerhebliche und korrigierbare Mängel können aufgehoben werden, andere Fehler verhindern aber Zustandekommen des Bescheids.

Versammlung -

Anzeigefrei sind ausschließlich auf geladene Gäste beschränkte Versammlungen (Vereinsmitgliederversammlungen

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Schriftlich anzeigen unter Angabe des Zwecks, Ort, Zeit spätestens 48h vor geplanten Beginn bei Versammlungsbehörde.

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Gesetz hat keine Legaldefiniton für Versammlung deswegen auf die stRsp des VfGH zurückgreifen -> Zusammenkunft mehrerer Menschen (mind 3-5) wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen (Debatte, Diskussion, Manifestation, Transparente, Anstimmen mit Sprechröhren, Rede die bewegen soll, nicht bloß Information oder Belehrung – nur Flyer verteilen nich erkennbar darin, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu veranlassen), sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (Wenn Teilnehmer zusammen etwas fordern)

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Veranstalter ist wer Veranstaltung organisiert, leitet. Kann auch jur. Person sein.

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Schriftlich anzeigen auch Email möglich: Versammlungsort präzisieren, Zweck der Zusammenkunft angeben.

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Zuständige Behörde zum Anzeigen ist sachlich nach §16 Vslg - BVB oder LPD, wenn §8 SPG Örtlich iVm §3 Z2 AVG Ort der Tätigkeit.

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Behörde kann die Versammlung mit Bescheid untersagen §6 Vslg wenn Zweck der Versammlung gegen Strafgesetzte läuft, die Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, oder die Versammlung mit politischen Hintergrund ist von Drittstaatsangehörige (Wahlkampf) + Zusätzlich die Intention in Widerspruch mit Schutzgüter aus Art. 11/2 EMRK.

Gegendemonstrationen sind verboten §6/4 Vslg und weil sie gegen Strafgesetz verstößt §285 StGB Verhinderung oder Störung einer Versammlung. -

Längere Anzeigefrist als 48h vorher gibt es für Versammlungen wenn ein Vertreter eines Völkerrechtssubjekts daran teilnehmen soll §2 (1a) – für ehemalige Politiker im Ruhestand gilt das nicht.

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Eingriff in Versammlungsrecht durch AuvBZ Art. 11 EMRK, Art. 12 StGG. Frage ob auch verletzt? ->Jene behördlichen Verstöße, die die Versammlungsfreiheit im Kern betreffen sind Verletzungen des Grundrechts (Frage von Rechtmäßigkeit von Versammlungsuntersagung und Auflösung). Sonstige Eingriffe die Ausübung der Versammlungsfreiheit nicht im Kern berühren, werden einer Grobprüfung unterzogen: Eingriff ist verfassungswidrig wenn er ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 11 EMRK widersprechenden Vorschriften beruht, oder wenn eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.

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Auflösung der Versammlung nach ständiger Rsp des VfGH als AuvBZ: Befehl richtet sich an jeden einzelnen Teilnehmer und ist damit individuell, kein vorangehendes Verfahren (unmittelbar und verfahrensfrei) plus Rechtsschutzargumente - Maßnahmebeschwerde Auch als mündlich kundgemachte VO vertretbar – bestimmter Adressatenkreis generell, aber Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Angehörige des Wachköpers Bund §5 SPG keine Verordnungsermächtigung. Eine von ihr erlassene VO wäre absolut nichtig und nicht zu befolgen. Eine Individualantrag nach §139/1 Z3 wäre dann mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekt zurückzuweisen. Auch wenn Behörde VO zulässigerweise erlassen hätte: die VO wäre mit dem Ende der Versammlung zeitlich befristet – im ZP der Einbringung eines Individualantrags gäbe es also in diesem Fall keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand. Auflösung der Versammlung wenn §13/2 VslG wenn sie gegen Vorschriften es Vlsg veranstaltet wird, sich in ihr gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. Mit Bedacht auf Art. 11/2 EMRK. Gesetzwidrige Vorgänge müssen sich in der Versammlung ereignen ihr zurechenbar sein. Nicht der Fall wenn eine bislang friedliche Versammlung von Gegendemonstranten bedroht wird (Außenstehende). Also nicht in der Versammlung. Versammlungsauflösung berührt Versammlungsfreiheit im Kern, deswegen Verletzung des Grundrechts bei rechtswidriger Auflösung. (Maßnahmebeschwerde und danach 144 Erkenntnisbeschwerde an VfGH)

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Örtliche Raumplanung und örtliche Baupolizei sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde 118/3 Z9 B-VG. Marktrecht, örtliche Marktpolizei auch (337 iVm 289f GewO, 118/3 Z6 B-VG Diese zu besorgen ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der Gemeinde 118 B-VG. Recht auf Selbstverwaltung, muss auch durchsetzen können. Art. 132/5 B-VG: In den Angelegenheiten des eW der Gemeinde kann Beschwerde beim VwG erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden (Berufung oder Devolutionsantrag) Rechtsmittel: gegen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich BERUFUNG §63 AVG wenn Instanzenzug (118/4 B-VG) nicht ausgeschlossen wurde im Materiengesetz.

-Berufungslegitimiert weil im erstinstanzlichen Verfahren Partei war 63/4 AVG und nicht verzichtet hat. (Nicht präkludiert wenn nach der der rechtmäßig kundgemachten mündlichen Verhandlung zulässige Einwendung erhoben hat 42/1 AVG. -Berufungsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids ist noch offen 63/5 -Berufung Bei bescheiderlassenen Behörde einbringen 63/5 -Berufung an 2. Instanz. Gegen diese Entscheidung kann man dann Bescheidbeschwerde an VwG erheben binnen 4 Wochen ab Zustellung 7/4 Z1 VwVGV bei der Bescheiderlassenen Behörde einzubringen und Inhalts und Formerfordernisse einzuhalten 9 VwGVG. Gibt VwG der Beschwerde nicht statt -> Revision133/1/1 oder Erkenntnisbeschwerde144/1 beim VwGH/VfGH unter Wahrung der Formvorschriften (24,28 VwGG, 15,17, 82 VfGG) binnen 6 Wochen. Vor dem VwGH die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, vor dem VfGH Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm. Berufung hat aufschiebende Wirkung 64/1, sodass Bescheid noch nicht vollzogen wird. Wenn Berufung in 2. Instanz ist die Behörde immer noch an rechtswidrige VO gebunden, weil sie nicht wie ein Gericht sie beim VfGH anfechten kann 139/1 Z1 B-VG. Dann gegen den negativen Berufungsbescheid sich an VwG wenden mit Bescheidbeschwerde (siehe oben) Baurecht Rechtsmittel: Baurecht wird In Landesverwaltung vollzogen (15/1 B-VG) deswegen LVwG zuständig 131/1 B-VG, örtlich nach der Lage des unbeweglichen Gutes §3/2 Z1 VwGVG iVm §3 Z1 AVG. Schutz des Orts und Landschaftsbildes wird im Baubewilligungsverfahren geprüft von Amts wegen. Naturschutz und Ortsbild sind keine subjektiv öffentliche Einwendungen, sondern dienen der Allgemeinheit.

Flächenwidmungsplan FWP Hebt der VfGH eine Umwidmung auf, tritt die frühere Widmung nicht wieder in Kraft, es bleibt ein weißer Fleck. Weil eine dem Art. 140/6 entsprechende Bestimmung wie bei einem Gesetz nicht gibt (auch bei Verordnung nicht). Im FWP aber meistens Bestimmung die weiße Flecken vermeidet! Man hat kein subjektives Recht auf Einhaltung des FWP, sondern auf BauO schauen wo man da Rechte hat. Einwendungen Müssen hinreichend begründet sein – müssen subjektiv öffentliche Rechte geltend machen. (Privatrechtliche Einwendung sind als unzulässig zurückzuweisen – zb Pachtvertrag ist eine Zivilrechtsangelegenheit und als gewerberechtliche zurückzuweisen. Ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen §357 GewO. Wenn man keine Parteistellung mehr hat wegen Präklusion ist Einwendung auch als unzulässig zurückzuweisen, mangels Legitimation.

Wenn Parteistellung verloren durch Präklusion weil nicht rechtzeitig schriftlich oder während der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Hinsichtlich aller anderen Tatbeständlichen Einwendungsmöglichkeiten st man dann präkludiert 42/1 AVG.  §42/3 AVG Möglichkeit der Quasiwiedereinsetzung wenn: durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sein -> Parteistellung lebt dann wieder auf. - Weitere Voraussetzung kein Verschulden oder minderer Grad des Versehens - Binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses - Zuständig für Quasiwiedereinsetzung ist Bescheiderlassene Behörde. „Vergessen“ ist offenkundige Sorglosigkeit, könnte aber auch las minderer Grad des Versehens gewertet werden, da nach hA auch innere Vorgänge wie Vergessen zu berücksichtigen sind. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §71 AVG Rechtsmittel nur möglich bei Aufrechter Parteistellung und erlittener Rechtsnachteil. Staatsbürgerschaft Verlust der Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden §27 StbG und keine Bewilligung für die Beibehaltung erteilt (muss beantragt werden). Durch positive Willenserklärung erlangt. Verlust der Staatsbürgerschaft ex lege – zum Zeitpunkt des Erwerbs der anderen. Die Behörde kann den Verlust nur feststellen. Verlust erstreckt sich nur auf das minderjährige Kind §29 StbG, nicht auf Ehegatten. Aber nicht wenn ein Elternteil Staatsangehöriger bleibt §29/2 StbG.

Unzuständige Behörde Wenn Behörde unzuständig ist, muss sie das Anbringen von Amts wegen weiterleiten §6/1 AVG. Auf die Weiterleitung hat man nach der Rsp keinen RechtsAnspruch und sie erfolgt auf eigene Gefahr wenn sie verspätet bei der weitergeleiteten Behörde ankommt. Allerdings kann man davon ausgehen, dass es zeitlich innerhalb paar Tage passiert. Email kann rasch weitergeleitet werden.

Verhandlung stören 34 AVG Ordnungs und Mutwillensstrafe

Festnahme und Anhaltung/Identitätsfestsstellung Brauchen eine gesetzliche Ermächtigung. Identitätsfeststellung: 34b VStG Organe der öffentlichen Sicherheit ermächtigt bei betreten auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung – Frische Tat verlangt eine bestimmte Person. - 35 SPG bei Verdacht - 2 Z3 SPG nach Angriff Festnahme Braucht eine Ermächtigung – Rechtsgrundlage - §81, §82 SPG (Verwaltungsübertretung) –

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39/1 Z2 FPG bei einem Fremden, muss Dokumente bei sich haben und zeigen. Kann in Begleitung des Organs an jene Stelle wo Dokumente verwahrt sind. Identitätsfeststellung §34 FPG

 Alles Lex specialis, wenn keine spezielle Grundlage dann Generalklausel §35 VStG Festnahme nach §35 VStG Z1 nur zulässig, wenn Betrenen auf frischer Tat dem Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist (Anbieten zum Auto zu gehen es holen), Z 2 Verdacht des Entzugs der Strafverfolgung oder Z 3 Verharren der strafbaren Handlung.

Bescheidd Akt einer Verwaltungsbehörde, der im Rahmen der Hoheitsverwaltung an individuell bestimmte Person außerhalb der Verwaltung mit normativer Wirkung ergeht. Einseitig eine gesetzlich näher bestimmte Handlungspflicht aufzuerlegen, zudem außenwirksam zu verkünden und auszuhändigen. Ist der Bescheid rechtmäßig? 1. Zuständigkeit: Wurde er von der zuständigen Behörde erlassen? 2. Verfahrensfehler: wurde ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt? 3. Inhaltlich rechtmäßig? Vom Gesetz, VO gedeckt – in Rechte verletzen! Einfache und Grundrechte. Wenn Entscheidung in VO gedeckt -> die VO vlt rechtswidrig weil nicht im Gesetz gedeckt. BVB = BH Bezirkshauptmannschaft oder Bgm in Statutarstädten (116/3, 129/2 B-VG) Wenn Bescheid in Rechtskraft schon, also keine RM mehr möglich, dann Aufhebungsmöglichkeiten des Bescheid nach 68 AVG (2-4) von Amts wegen – kein Rechtsanspruch darauf aber. Und nach §69 auf Antrag einer Partei -> Wiederaufnahme des Verfahrens: Damit würde der Bescheid mit der Wiederaufnahme ex tunc außer Kraft treten. Über den Antrag wäre dann neuerlich zu entscheiden. Die Bewilligung/nichtbewilligung der Wiederaufnahme kann man mit Bescheidbeschwerde bekämpfen, oder der BM mit Amtsbeschwerde an das LVwG 132/1 Z2. Wird über die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht entschieden dann liegt Säumnis vor – Säumnisbeschwerde 130/1 Z3 iVm 132/3 B-VG und damit erreichen, dass die Wiederaufnahme bewilligt wird. Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist 8 VwGVG. Beschwerde Zlässigkeit + Begründetheit  

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Frist binnen 4 Wochen §7/4 VwGV ab Zustellung – Frist berechnen nach §32 AVG iVm §17 VwGVG Bei Behörde einbringen die Bescheid erlassen hat 12 VwGVG (auch wenn die Behörde unzuständig war 9/2 VwGVG. (Maßnahmebeschwerde direkt beim VwG 20 VwGVG und 88/4 SPG) Schriflich 13/1 AVG iVm 11 VwGVG Beschwerdelegitimiert weil in Rechten verletzt behauptet und Verletzung auch möglich 132 B-VG Inhalt und Formerfordernisse §9 VwGVG:

1. Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (gilt auch wenn man die angefochtenen Bescheide selbst zurückschickt) 2. Belangte Behörde bezeichnen 3. Gründe warum Rechtswidrig (ich bin unschuldig reicht zt auch) 4. Begehren (Durchstreichen auf dem angefochtenen Bescheid auch) 5. Rechtzeitigkeit Angaben Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde 130/1 Z1 hat aufschiebende Wirkung § 13/1 VwGVG. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist -> die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Auch das VwG kann im Verfahren über Beschwerden 130/1 Z1 die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, bei gleichen VS – §22/2 VwGVG. Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen kann nicht ausgeschlossen werden nach §41 VwGVG. Beschwerde gem 130/1 Z2 hat keine aufschiebende Wirkung.

Wenn etwas fehlt, darf man das Anbringen nicht unbeachtet lassen oder zurückweisen. Verpflichtet auf den Fehler hinzuweisen und Verbesserung des Mangels binnen einer Frist aufzutragen -> Verbesserungsauftrag §13/3 AVG iVm 17 VwGVG.

VwG in seiner Prüfungsbefugnis beschränkt nach §27 VwGVG er hat nur den Umfang zu prüfen was in Erklärung der Beschwerde gesagt wird (Gründe und Begehren nach §9 Z3, Z4) und nicht mehr. Die Verwaltungsbehörden sind nur an diesen Umfang der Erkenntnisse gebunden. Ausnahme: Die Unzuständigkeit der Behörde die den Bescheid erlassen hat, hat das VwG von Amtswegen zu prüfen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben – auch wenn die Unzuständigkeit nicht geltend gemacht wurde in der Beschwerde. VwG entscheiden in der Sache selbst nur (bei 130/1 Z1), wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder damit eine erhebliche Kostenersparnis verbunden ist. §28/2 VwGVG

Maßnahmebeschwerde

Bei AuvBZ RECHTSWEG: -Sachlich An das LVwG wenn Materiengesetz in Landesvollziehung ist 131/1 B-VG (15/3 B-VG), oder wenn nach SPG weil §88/1 SPG auch LVwG vorsieht. -Örtlich immer wo AuvBZ gesetzt wurde §3/2 Z2 VwGVG. -Dort beim Gericht ist die MaßnahmeBeschwerde auch unmittelbar einzubringen §20 VwGVG. -innerhalb von 6 Wochen nach Setzung der AuvBZ 7/4 Z3 VwGVG, Frist noch offen? -Formvorschriften §9 VwGVG, anstelle der belangten Behörde das handelnde Organ bezeichnen 9/4 VwGVG

-Behaupten in welche Rechte verletzt ist: Recht verletzt ein AuvBZ nur unter den gesetzlichen VS dulden zu müssen + in ein Grundrecht Persönliche Freiheit, Eigentum, Versammlungsrecht,.. -Weist das VwG die Beschwerde ab, kann man unter Wahrung der Formvorschriften §§24, 28f VwGG binnen 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnis Revision an den VwGH 133/1 Z1 B-VG bzw. Erkenntnisbeschwerde an den VfGH 144/1 B-VG erheben, mit jeweils unterschiedlicher Behauptung. Vor dem VwGH kann man die Verletzung im genannten einfachgesetzlich gewährleisteten Recht geltend machen, vor dem VfGH die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Möglich auch Richtlinienbeschwerde nach §31 iVm §89 SPG binnen 6 Wochen Entschädigung für die beim Gebrauch in Anspruch genommenen Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs an diesen Sachen entstehen - nach §92 SPG verlangen. Schadenersatz nach 137 B-VG Der VfGH erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, Länder, Gemeinde, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. §37 VfGG AHG ERFOLGSAUSSICHTEN: Einzelne AuvBZ auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen - Ob Maßnahmen im Gesetz gedeckt – Ermächtigung! Wenn in ein Grundrecht eingreift, dann Verhältnismäßigkeit prüfen Abs 2 EMRK. Für einen Schaden den man durch eine rechtswidrige Entscheidung erleidet, kann man Ersatz verlangen durch Amtshaftung §1/1 AHG. Warnung kein AuvBZ, weil keine Normativität, braucht aber trotzdem eine Rechtsgrundlage wenn in Freiheit eingreift. Bestimmte Anordnungen kein AuvBZ, wenn sie nicht unmittelbar mit Zwang durchsetzbar sind, dass bei Zuwiderhandeln eine Verwaltungsstrafe droht, genügt nach der Rsp nicht. Wenn Warnung und Anordnungen kein AuvBZ, aber im hoheitlichen Kontext ausgesprochen werden dann sind sie schlicht hoheitlich. Ei...


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