Fallschemata - Fallprüfungsschema Strafrecht von der WU, sehr hilfreich auch für die MP Straf- PDF

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Course Modulprüfung Strafrecht
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Fallprüfungsschema Strafrecht von der WU, sehr hilfreich auch für die MP Straf- und Strafprozessrecht am Juridicum...


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PI 1078 Strafrecht

Fallprüfungsschema Vorarbeit am Sachverhalt Welche Personen kommen vor (ein oder mehrere Täter, Opfer, Unbeteiligte etc)? Welche möglicherweise strafbaren Handlungen liegen vor? Ist der strafrechtliche Handlungsbegriff erfüllt (unwillkürliche Körperbewegungen)? Welcher Deliktstypus (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt, Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, versuchtes Delikt, Erfolgsdelikt etc)? 5. Bei mehreren Tätern: Beteiligungsformen (unmittelbare [Mit-]Täterschaft; Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft)?

1. 2. 3. 4.

1. I. Tatbestandsmäßigkeit Hier muss man genau sein!

1. Objektiver Tatbestand (äußerer Tatbestand/Tatbild) a. Tathandlung zB Wegnahme gegen den Willen des bisherigen Inhabers (§ 127 StGB) b. Tatobjekt zB fremde bewegliche Sache, die nicht ganz wertlos ist und im Gewahrsam eines anderen steht (§ 127 StGB) c. Tatsubjekt insb bei Sonderdelikten, zB „Machthaber“ (§ 153 StGB), „Beamter“ (§ 302 StGB) Bei Erfolgsdelikten zusätzlich zu prüfen: d. Taterfolg zB Eintritt des Vermögensschadens bei der Untreue (§ 153 StGB) e. Objektive Zurechnung aa. Kausalität des Handelns des Täters für den Taterfolg (Äquivalenztheorie) bb. Normative Zurechnung des Taterfolgs zum Handeln des Täters: (1) Adäquanzzusammenhang, (2) Risikozusammenhang, (3) Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten 2. Subjektiver Tatbestand (innerer Tatbestand) a. Tatbildvorsatz (§ 7 Abs 1 iVm § 5 StGB) b. Erweiterter Vorsatz? zB Bereicherungsvorsatz bei vielen Vermögensdelikten c. Tatbildirrtum? Täter kennt den Unrechtsgehalt seiner Handlung nicht (Verhalten bewusst, aber ohne Vorsatz auf das Delikt)

II. Rechtswidrigkeit Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Rechtfertigungsgründe? zB Notwehr (§ 3 StGB), rechtfertigender Notstand, Einwilligung (§ 90 StGB), mutmaßliche Einwilligung, Amts- und Dienstpflichten, Anhalterecht Privater (§ 80 Abs 2 StPO) a. Rechtfertigungssituation b. Rechtfertigungshandlung c. Subjektives Rechtfertigungselement (Kenntnis der rechtfertigenden Situation) 2. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB)?

III. Schuld Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Zurechnungsfähigkeit? a. Alter des Täters (Strafunmündigkeit, § 4 JGG)? b. Psychische Störung des Täters (mangelnde Diskretions-bzw. Dispositionsfähigkeit, § 11 StGB); actio libera in causa bzw. § 287 StGB? 2. Unrechtsbewusstsein? Nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB)? 3. Besondere Entschuldigungsgründe? a. Entschuldigender Notstand (§ 10 StGB)? b. Irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhalts (§ 10 Abs 2 StGB)? c. Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB)? d. Andere besondere Entschuldigungsgründe (BT-Problematik)? zB Aussagenotstand (§ 290 StGB), Unzumutbarkeit bei der Begünstigung (§ 299 Abs 4 StGB) Bei manchen Delikten positiv zu prüfen: 4. Besondere Schuldmerkmale („Schuldtatbestand“)? zB Tötung eines Kindes „bei der Geburt“ (§ 79 StGB), „allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung“ beim Totschlag (§ 76 StGB)

IV. Zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzungen Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit? zB schwere Körperverletzung bei § 91 Abs 1 StGB 2. Strafausschließungsgründe? zB Straflosigkeit bestimmter Vermögensdelikte, insb unter Angehörigen (§§ 141 Abs 3, 150 Abs 3, 136 Abs 4), berufliche Immunität der Abgeordneten (Art 57 Abs 1 B-VG), wahrheitsgemäße Berichte über öffentliche Parlamentssitzungen (Art 33, 39 Abs 3 B-VG) 3. Strafaufhebungsgründe? zB Tätige Reue (§ 167 StGB), Verjährung (§§ 57 ff StGB)

Department für Öffentliches Recht und Steuerrecht Department of Public Law and Tax Law

Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht Institute for Austrian and European Economic Criminal Law

PI 1078 Strafrecht

Fallprüfungsschema Vorarbeit am Sachverhalt Welche Personen sind beteiligt (ein oder mehrere Täter, Opfer, Unbeteiligte etc)? Welche möglicherweise strafbaren Handlungen liegen vor? Ist der strafrechtliche Handlungsbegriff erfüllt (unwillkürliche Körperbewegungen)? Welcher Deliktstypus (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt, Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, versuchtes Delikt, Erfolgsdelikt etc)? 5. Bei mehreren Tätern: Beteiligungsformen (unmittelbare [Mit-]Täterschaft; Bestimmungs - oder Beitragstäterschaft)?

1. 2. 3. 4.

2. Vorsätzliches vollendetes Unterlassungsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit Hier muss man genau sein!

1. Objektiver Tatbestand (äußerer Tatbestand/Tatbild) a. Unterlassungssituation zB Unglücksfall oder Gemeingefahr, bei der Hilfe erforderlich ist (§ 95 StGB); bloße Gefahr des Erfolgseintritts bei den unechten Unterlassungsdelikten (§ 2 StGB) b. Unterlassung (Fehlen des gebotenen Tuns in der konkreten Situation) zB erforderliche Hilfeleistung (§ 94 StGB) c. Objektive Möglichkeit zur Vornahme des gebotenen Tuns d. Tatsubjekt zB Garantenstellung des Täters bei den unechten Unterlassungsdelikten (§ 2 StGB), Verursacher der Verletzung (§ 94 StGB), Unterhaltspflichtiger (§ 198 StGB) Bei unechten Unterlassungsdelikten (§ 2 StGB) zusätzlich zu prüfen: e. Taterfolg zB Tod eines anderen Menschen (§§ 2, 80 StGB) f. Quasi-Kausalität und normative Zurechnung zwischen Taterfolg und Unterlassen des Täters g. Gleichwertigkeit des Unterlassens mit einem Tun insb bei Delikten mit besonderer Handlungsumschreibung wie § 146 StGB 2. Subjektiver Tatbestand (innerer Tatbestand) a. Tatbildvorsatz (§ 7 Abs 1 iVm § 5 StGB) b. Erweiterter Vorsatz (zB Bereicherungsvorsatz bei den Vermögensdelikten)? c. Tatbildirrtum?

II. Rechtswidrigkeit Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Rechtfertigungsgründe? zB Pflichtenkollision, rechtfertigender Notstand a. Rechtfertigungssituation b. Rechtfertigungshandlung c. Subjektives Rechtfertigungselement (Kenntnis der rechtfertigenden Situation) 2. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB)?

III. Schuld Die Zumutbarkeit ist immer positiv zu prüfen!

1. Zurechnungsfähigkeit? a. Alter des Täters (Strafunmündigkeit, § 4 JGG)? b. Psychische Störung des Täters (mangelnde Diskretions-bzw. Dispositionsfähigkeit, § 11 StGB); actio libera in causa bzw. § 287 StGB? 2. Unrechtsbewusstsein? Nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB)? 3. Besondere Entschuldigungsgründe? a. Entschuldigender Notstand (§ 10 StGB)? b. Irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhalts (§ 10 Abs 2 StGB)? c. Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB)? Bei manchen Delikten positiv zu prüfen: 4. Besondere Schuldmerkmale („Schuldtatbestand“)? zB Tötung eines Kindes „bei der Geburt“ (§ 79 StGB), „allgemein begreifliche Gemütsbewegung“ beim Totschlag (§ 76 StGB) Bei allen Unterlassungsdelikten immer positiv zu prüfen: 5. Zumutbarkeit der Vornahme des gebotenen Tuns

IV. Zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzungen Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit? 2. Strafausschließungsgründe? zB Straflosigkeit bestimmter Vermögensdelikte, insb unter Angehörigen (§§ 141 Abs 3, 150 Abs 3, 136 Abs 4), berufliche Immunität der Abgeordneten (Art 57 Abs 1 B-VG), wahrheitsgemäße Berichte über öffentliche Parlamentssitzungen (Art 33, 39 Abs 3 B-VG) 3. Strafaufhebungsgründe? zB Tätige Reue (§ 167 StGB), Verjährung (§§ 57 ff StGB)

Department für Öffentliches Recht und Steuerrecht Department of Public Law and Tax Law

Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht Institute for Austrian and European Economic Criminal Law

PI 1078 Strafrecht

Fallprüfungsschema Vorarbeit am Sachverhalt Welche Personen sind beteiligt (ein oder mehrere Täter, Opfer, Unbeteiligte etc)? Welche möglicherweise strafbaren Handlungen liegen vor? Ist der strafrechtliche Handlungsbegriff erfüllt (unwillkürliche Körperbewegungen)? Welcher Deliktstypus (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt, Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, versuchtes Delikt, Erfolgsdelikt etc) ist möglicherweise verwirklicht? 5. Bei mehreren Tätern: Beteiligungsformen (unmittelbare [Mit-]Täterschaft; Bestimmungs - oder Beitragstäterschaft)? 1. 2. 3. 4.

Ergebnis der Vorprüfung: Der objektive Tatbestand eines Vorsatzdelikts ist nicht (vollständig) erfüllt, weil zB der Taterfolg ausgeblieben ist oder dem Handeln des Täters nicht objektiv zugerechnet werden kann. Das Fehlen eines objektiven Tatbestandsmerkmals genügt. Der Grund für die Nichtvollendung des Delikts ist immer anzuführen!

3. Versuchtes Delikt I. Tatbestandsmäßigkeit Hier muss man genau sein!

1. Subjektiver Tatbestand (innerer Tatbestand) a. Tatbildvorsatz, gerichtet auf die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des betreffenden Tatbildes (Vollendungsvorsatz bzw Vollendungswille) b. Erweiterter Vorsatz? zB Bereicherungsvorsatz bei den Vermögensdelikten c. Tatbildirrtum? 2. Objektiver Tatbestand (äußerer Tatbestand/Tatbild) a. Versuchshandlung (§ 15 Abs 2 StGB): Ausführungshandlung oder eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung („ausführungsnahe Handlung“) b. Tauglichkeit? – Tauglicher oder untauglicher Versuch (§ 15 Abs 1 StGB)? – Relativ oder absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB)?

II. Rechtswidrigkeit Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Rechtfertigungsgründe? zB Notwehr (§ 3 StGB), rechtfertigender Notstand, Einwilligung (§ 90 StGB), mutmaßliche Einwilligung, Amts- und DienstpflichtenAnhalterecht Privater (§ 80 Abs 2 StPO) a. Rechtfertigungssituation b. Rechtfertigungshandlung c. Subjektives Rechtfertigungselement (Kenntnis der rechtfertigenden Situation) 2. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB)?

III. Schuld Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Zurechnungsfähigkeit? a. Alter des Täters (Strafunmündigkeit, § 4 JGG)? b. Psychische Störung des Täters (mangelnde Diskretions-bzw. Dispositionsfähigkeit, § 11 StGB); actio libera in causa bzw. § 287 StGB? 2. Unrechtsbewusstsein? Nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB)? 3. Besondere Entschuldigungsgründe? a. Entschuldigender Notstand (§ 10 StGB)? b. Irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhalts (§ 10 Abs 2 StGB)? c. Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB)? d. Andere besondere Entschuldigungsgründe (BT-Problematik)? zB Aussagenotstand (§ 290 StGB), Unzumutbarkeit bei der Begünstigung (§ 299 Abs 4 StGB) Bei manchen Delikten positiv zu prüfen: 4. Besondere Schuldmerkmale („Schuldtatbestand“)? zB Tötung eines Kindes „bei der Geburt“ (§ 79 StGB), „allgemein begreifliche Gemütsbewegung“ beim Totschlag (§ 76 StGB)

IV. Zusätzliche Strafbar- 1. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit keitsvoraussetzungen 2. Strafausschließungsgründe Bei der Rücktrittsprüfung zB Straflosigkeit bestimmter Vermögensdelikte, insb unter Angehörigen (§§ 141 Abs 3, 150 muss man genau sein und Abs 3, 136 Abs 4), berufliche Immunität der Abgeordneten (Art 57 Abs 1 B-VG), wahrheitsgeSchritt für Schritt vorgehen! mäße Berichte über öffentliche Parlamentssitzungen (Art 33, 39 Abs 3 B-VG) 3. Strafaufhebungsgründe insb Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) a. Fehlgeschlagener Versuch (kein Rücktritt möglich)? b. Beendeter oder unbeendeter Versuch (unterschiedliche Rücktrittsanforderungen)? c. Rücktritt vom Versuch? – Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 16 Abs 1 1. Fall StGB)? – Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 16 Abs 1 3. Fall StGB)? – Putativrücktritt (§ 16 Abs 2 StGB)? Department für Öffentliches Recht und Steuerrecht Department of Public Law and Tax Law

Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht Institute for Austrian and European Economic Criminal Law

PI 1078 Strafrecht

Fallprüfungsschema Vorarbeit am Sachverhalt Welche Personen sind beteiligt (ein oder mehrere Täter, Opfer, Unbeteiligte etc)? Welche möglicherweise strafbaren Handlungen liegen vor? Ist der strafrechtliche Handlungsbegriff erfüllt (unwillkürliche Körperbewegungen)? Welcher Deliktstypus (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt, Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, versuchtes Delikt, Erfolgsdelikt etc) ist möglicherweise verwirklicht? 5. Bei mehreren Tätern: Beteiligungsformen (unmittelbare [Mit-]Täterschaft; Bestimmungs - oder Beitragstäterschaft)? 1. 2. 3. 4.

4. I. Tatbestandsmäßigkeit Hier muss man genau sein!

1. Tatsubjekt insb bei Sonderdelikten, zB Schuldner oder leitender Angestellter eines Schuldners (§ 159 StGB) 2. Tatobjekt zB ein anderer Mensch (§§ 80, 88, 89 StGB) 3. Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Tathandlung (§ 6 StGB): Sorgfaltsmaßstab sind primär Rechtsvorschriften (zB StVO) und Verkehrsnormen (zB FIS-Regeln), sonst die Modellfigur des gewissenhaften, einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der betreffenden Situation Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten zusätzlich: 4. Taterfolg zB Eintritt des Todes (§ 80 StGB) oder einer Körperverletzung (§ 88 StGB), konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen (§ 89 StGB) 5. Objektive Zurechnung aa. Kausalität des Handelns des Täters für den Taterfolg (Äquivalenztheorie) bb. Normative Zurechnung des Taterfolgs zum Handeln des Täters: (1) Adäquanzzusammenhang, (2) Risikozusammenhang, (3) Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten

II. Rechtswidrigkeit Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten nur selten problematisch 1. Rechtfertigungsgründe? zB Notwehr (§ 3 StGB), rechtfertigender Notstand, Einwilligung (§ 90 StGB), mutmaßliche Einwilligung, Amts- und DienstpflichtenAnhalterecht Privater (§ 80 Abs 2 StPO) a. Rechtfertigungssituation b. Rechtfertigungshandlung c. Subjektives Rechtfertigungselement (Kenntnis der rechtfertigenden Situation) 2. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB)?

III. Schuld Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Zurechnungsfähigkeit? a. Alter des Täters (Strafunmündigkeit, § 4 JGG)? b. Psychische Störung des Täters (mangelnde Diskretions-bzw. Dispositionsfähigkeit, § 11 StGB); (fahrlässige) actio libera in causa bzw. § 287 StGB? 2. Unrechtsbewusstsein? Nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB)? 3. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung? Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wird grundsätzlich durch die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert. Entfällt sie ausnahmsweise, weil der Täter im Zeitpunkt der Tat nach seinen persönlichen oder körperlichen Verhältnissen die objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkennen oder die von der Sorgfaltsnorm geforderte Handlung nicht vornehmen konnte, ist stets Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit zu prüfen! Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten zusätzlich (mit geringer praktischer Bedeutung): 4. Subjektive Zurechenbarkeit (Voraussehbarkeit) des Erfolgs? Bei allen Fahrlässigkeitsdelikten positiv zu prüfen (§ 6 Abs 1 StGB!) 5. Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens 6. Besondere Schuldmerkmale („Schuldtatbestand“)?

IV. Zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzungen Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit? 2. Strafausschließungsgründe? zB fahrlässige leichte Körperverletzung (§ 88 Abs 2 StGB) 3. Strafaufhebungsgründe? zB Tätige Reue (§ 167 StGB), Verjährung (§§ 57 ff StGB)

Department für Öffentliches Recht und Steuerrecht Department of Public Law and Tax Law

Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht Institute for Austrian and European Economic Criminal Law

PI 1078 Strafrecht

Fallprüfungsschema Vorarbeit am Sachverhalt Welche Personen sind beteiligt (ein oder mehrere Täter, Opfer, Unbeteiligte etc)? Welche möglicherweise strafbaren Handlungen liegen vor? Ist der strafrechtliche Handlungsbegriff erfüllt (unwillkürliche Körperbewegungen)? Welcher Deliktstypus (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt, Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, versuchtes Delikt, Erfolgsdelikt etc) ist möglicherweise verwirklicht? 5. Bei mehreren Tätern: Beteiligungsformen (unmittelbare [Mit-]Täterschaft; Bestimmungs - oder Beitragstäterschaft)? 1. 2. 3. 4.

5. Beteiligung am vollendeten Vorsatzdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit Hier muss man genau sein!

A) Als Bestimmungstäter: 1. Objektiver Tatbestand (äußerer Tatbestand/Tatbild) a. Bestimmungshandlung: Erzeugen des Handlungsentschlusses beim Bestimmten (unmittelbaren Täter) hinsichtlich einer ausreichend konkretisierten Straftat b. Fassen des Handlungsentschlusses und Tatausführung durch den Bestimmten c. Kausalität und objektive Zurechnung zwischen a und b

B) Als Beitragsstäter: 1. Objektiver Tatbestand (äußerer Tatbestand/Tatbild) a. Beitragshandlung: Fördern der Tatausführung durch physischen oder psychischen Tatbeitrag b. Tatausführung durch den unmittelbaren Täter: tatsächliche (wenngleich vielleicht unvorsätzliche) Ausführung der Tat durch den Geförderten, gegebenenfalls Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, und damit insgesamt ein Zusammenwirken von Beitragstäter und unmittelbar Ausführendem c. Kausalität und normative Zurechnung zwischen a und b 2. Subjektiver Tatbestand (innerer Tatbestand) a. Tatbildvorsatz (§ 7 Abs 1 iVm § 5 StGB) Æ 1a-c + Vollendung der Tat durch den unmittelbaren Täter b. Erweiterter Vorsatz? zB Bereicherungsvorsatz bei den Vermögensdelikten c. Tatbildirrtum? II. Rechtswidrigkeit Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Rechtfertigungsgründe? zB Notwehr (§ 3 StGB), rechtfertigender Notstand, Einwilligung (§ 90 StGB), mutmaßliche Einwilligung, Amts- und DienstpflichtenAnhalterecht Privater (§ 80 Abs 2 StPO) a. Rechtfertigungssituation b. Rechtfertigungshandlung c. Subjektives Rechtfertigungselement (Kenntnis der rechtfertigenden Situation) 2. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB)?

III. Schuld Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Zurechnungsfähigkeit? a. Alter des Täters (Strafunmündigkeit, § 4 JGG)? b. Psychische Störung des Täters (mangelnde Diskretions-bzw. Dispositionsfähigkeit, § 11 StGB); actio libera in causa bzw. § 287 StGB? 2. Unrechtsbewusstsein? Nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB)? 3. Besondere Entschuldigungsgründe? a. Entschuldigender Notstand (§ 10 StGB)? b. Irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhalts (§ 10 Abs 2 StGB)? c. Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB)? d. Andere besondere Entschuldigungsgründe (BT-Problematik)? zB Aussagenotstand (§ 290 StGB), Unzumutbarkeit bei der Begünstigung (§ 299 Abs 4 StGB) Bei manchen Delikten positiv zu prüfen: 4. Besondere Schuldmerkmale („Schuldtatbestand“)? zB Tötung eines Kindes „bei der Geburt“ (§ 79 StGB), „allgemein begreifliche Gemütsbewegung“ beim Totschlag (§ 76 StGB)

IV. Zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzungen Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt!

1. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit? zB schwere Körperverletzung bei § 91 Abs 1 StGB 2. Strafausschließungsgründe? zB Straflosigkeit bestimmter Vermögensdelikte, insb unter Angehörigen (§§ 141 Abs 3, 150 Abs 3, 136 Abs 4), berufliche Immunität der Abgeordneten (Art 57 Abs 1 B-VG), wahrheitsgemäße Berichte über öffentliche Parlamentssitzungen (Art 33, 39 Abs 3 B-VG) 3. Strafaufhebungsgründe? zB Tätige Reue (§ 167 StGB), Verjährung (§§ 57 ff StGB)

Department für Öffentliches Recht und Steuerrecht Department of Public Law and Tax Law

Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht Institute for Austrian and European Economic Criminal Law...


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