Title | Foliensatz 1 Zusammenfassung |
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Author | Ria An |
Course | Hoheitliches Handeln im demokratischen Rechtsstaat |
Institution | Universität Siegen |
Pages | 4 |
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Hoheitliches Handeln im demokratischen Rechtsstaat Foliensatz 1
Einführung: Privatrecht: Bürger gegen Bürger, Teil des Rechts, der die Beziehung der Bürger untereinander regelt (Interessen des Einzelnen) Öffentliches Recht: Bürger gegen Staat, Träger& öffentliche Gewalt Öffentliches Recht: Staatsorganisationsrecht/ Grundrechte Verwaltungsrecht: Allgemeines VerwR/ Besonderes VerwR
Abgrenzung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht: Sonderrechtstehorie: Immer dann, wenn eine Norm einen Träger öffentlicher Gewalt in jedem denkbaren Anwendungsfall berechtigt oder verpflichtet ist, sie dem Öffentlichen Recht zuzuordnen. Unterscheidung vom öffentlichen Recht und Privatrecht liegt öffentliches Recht vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt oder verpflichtet Grundordnung des Staates: Rechtsstaatsprinzip: die Ausübung der staatlichen Gewalt ist an das Recht gebunden Normenhierachie: siehe Foliensatz 1 Gewaltenteilung: Legislative: gesetzgebende Gewalt Exekutive: ausführende Gewalt: Regierung& Verwaltung Judikative: rechtssprechende Gewalt Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Vorrang des Gesetzes: Art. 20 III GG: Die vollziehende Gewalt ist an die bestehenden Gesetze gebunden Kein Handeln gegen das Gesetz!!! Vorbehalt des Gesetzes: Eingriffsverwaltung: Kein staatlicher Eingriff ohne gesetzliche Grundlage Kein Handeln ohne Gesetz!!! Gutachtenstil: Urteilsstil: Folie mit Beispiel Gutachtensstil:
A: I:“O_D_S_E“: Obersatz: Fraglich ist, ob (Prüfgegenstand) Definition: Legaldefinition oder unbestimmter Rechtsbegriff Subsumtion: Verhältnis, Definition des Prüfgegenstandes und Sachverhalt Analyse Ergebnis: Fazit der Subsumtion
Tatbestandsmerkmale: § 35 Abs. 1 VwVFG: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Reglung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Begriff des Verwaltungsrechts: Verwaltungsrecht ist die Summe der Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung- für die Verwaltungstätigkeit gelten. Abzugrenzen sind öffentliche und private Verwaltung. Funktionen des Verwaltungsrechts: Verwaltung im formellen Sinn: Gesamte von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht auf den materiellen Inhalt Verwaltung im materiellen Sinne: Negativ: weder Judikative noch Legislative. Positiv: Gesetzlich gebundene leistende oder eingreifende teilplanende Wahrnehmung von Angelegenheiten des Gemeinwesens durch dafür bestellte Organe Verwaltung im organisatorischen Sinn: Gesamtheit der Stellen die überwiegend materielle Verwaltugstätigkeiten ausüben, Parlamente und Gerichte nur in Untergeordnetem Sinne Tätigkeitsbereiche der Verwaltung: Eingriffsverwaltung: belastend, z.B. Inobhutnahme durch das Jugendamt Leistung-und Lenkungsverwaltung: begünstigend, z.B. Daseinsvorsorge Tätigkeitsbereiche der Verwaltung: Abgabenverwaltung: Tätigkeiten der staatlichen erforderlichen finanziellen Mittel: Steuern Bedarfsverwaltung: sachliche und personelle Mittel, Bundesvermögensverwaltung Überschneidungen: Umwelschutzmaßnahmen dienen Gefahrenabwehr
Rechtsquellen des Verwaltungsrechts: Verwaltungsrecht maßgebliche Normen entstammen aus: dem Unionsrecht, dem Grundgesetz, formellen Bundesgesetzen etc. Formelles Verfassungsrecht: Im Grundgesetz & Landesverfassung niedergeschrieben Formelle Gesetze: Alle Hoheitsakte, die im Gesetzgebungsverfahren als Gesetze erlassen werden Materielle Gesetze: Alle generell-abstrakten Vorschriften, die Pflichte und Rechte für den Bürger begründen Rechtsverordnungen: Rechtsvorschriften, die von Exekutivorganen (Regierung) erlassen werden Satzungen: Öffentlich-rechtliche Satzungen, die von juristischen Personen erlassen werden.
Rechtsquellen des Verwaltungsrechts 2: Allgemeines Verwaltungsrecht VwVFG und VwGO: enthält Reglungen und Rechtsinstitute die für alle Bereiche des Verwaltungsrechts gelten (Mutternorm) Besonderes Verwaltungsrecht: Erfasst die einzelnen speziellen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. Ungeschriebenes Recht: Verhältnismäßigkeit Prinzip, Richterrecht
Verwaltungsorganisation siehe Schaubilder Folien Unmittelbare Staatsverwaltung: wird sowohl auf Bundes-als auch auf Landesebene ausgeführt Oberste Bundesbehörden: sind keiner anderen Behörde untergeordnet, Bundesministerien Bundesoberbehörden: sind einem Bundesministerium nachgeordnet Bundesmittelbehörden: nur für Teile des Bundesgebietes zuständig Bundesunterbehörden: sind Mittelbehörden untergeordnet, Hauptzollämter Weitere Arten siehe Folie Seite 13-15...