Go B Zusammenfassung Bilanzrecht PDF

Title Go B Zusammenfassung Bilanzrecht
Course Bilanzrecht
Institution Hochschule Koblenz
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Bilanzrecht Klausur 1.Aufgabe - Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) -

Generalnorm: §243 HGB Verpflichtung jedes Kaufmannes, GoB zu beachten. unbestimmter Rechtsbegriff, allgemein anerkannte Regeln, resultierend aus Rechtsprechung, Wissenschaft, Praxis und den Verbänden.

Ziele der Bilanz - Handelsrechtlich: Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens unter Beachtung der Prinzipien der Vorsicht und der Kapitalerhaltung (Gläubigerschutz) im Sinne des §264 (2) HGB. - Steuerrechtlich: Schaffung einer Bemessungsgrundlage für die Besteuerung durch den Fiskus. Weitere Funktionen -

Informationsfunktion Dokumentationsfunktion Zahlungsbemessungsfunktion (Anteilseigner: Dividende, Staat: Steuer) Rechenschaftsfunktion

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung -

„Anwendung dieser Grundsätze soll gewährleisten, dass der Jahresabschluss vollständig, zweckgerecht, inhaltlich richtig, fristgerecht sowie klar und übersichtlich aufgestellt wird“ (IV. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Skript 2, Folie 45)

Allgemeine Grundsätze 1. Grundsatz der Bilanzwahrheit -

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Grundsatz der Vollständigkeit „Der Jahresabschluss (am Stichtag = Stichtagsprinzip) hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ (§246 (1) S.1 HGB) Grundsatz der Richtigkeit „Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.“ (§239 (2) HGB) Grundsatz der Willkürfreiheit

2. Grundsatz der Bilanzklarheit „Er (der Jahresabschluss) muss klar und übersichtlich sein“ (§243 (2) HGB) -

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Klare Bilanzgliederung und Bezeichnung §247 Inhalt der Bilanz §265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung §266 Gliederung der Bilanz §275 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (G&V) Saldierungsverbot „Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.“ (246 (2) S.1 HGB)

3. Grundsatz der Vorsicht „Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresabschlusses bekannt geworden sind“ (§252 (1) Nr.4 1.HS HGB)  wertaufhellende Tatsachen Wertaufhellende Tatsachen: „Als wertaufhellend gelten Tatsachen, die am Bilanzstichtag bereits objektiv vorliegen, dem Unternehmer aber erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. Wertaufhellende Tatsachen müssen bei der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.“ (Skript 2, Folie 50) Wertbegründende Tatsachen: „…werden erst nach dem Abschlussstichtag (Aufstellung des Jahresabschlusses) verursacht. Sie sind deshalb bei der Bewertung erst am folgenden Bilanzstichtag zu berücksichtigen.“ (Skript 2, Folie 50) 4. Grundsatz der Bilanzkontinuität -

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Bilanzidentität „Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahres übereinstimmen.“ (§252 (1) Nr.1 HGB) Materielle Stetigkeit „Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.“ (§246 (3) S.1 HGB); „Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.“ (§252 (1) Nr.6 HGB) Formelle Stetigkeit „Die Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. ²Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.“ (§265 (1) HBG)

Spezielle Grundsätze 1. GoB zur formalen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (§§238 f. HGB) 2. GoB zur Inventur und Inventar (§§ 240 f. HGB) Inventur: „Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt.“ (Industrielles Rechnungswesen Schmoltke/Deitermann) Das Ergebnis der Inventur ist das Inventar (Bestandsverzeichnis). 3. GoB zur Aktivierung und Passivierung (§§246 – 251 HGB; §§240 – 274 HGB) -

Aktivierung von Vermögen Passivierung von Schulden und Rückstellungen Wirtschaftliche Zurechnung „Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.“ (§246 (1) S.2 HGB) Merke: Wirtschaftliches Eigentum, nicht zivilrechtliches Eigentum (Gefahrenübergang entscheidend).

4. GoB und Bewertung -

Realisations- und Imparitätsprinzip „Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“ (§252 (1) Nr.4 HGB) „Leitlinie für alle wesentlichen Bewertungsfragen im HGB.“ (Skript 2, Folie 54) Imparitätsprinzip: Ungleiche Behandlung von Gewinnen und Verlusten, damit Einschränkung des Realisationsprinzips, da erkennbare aber noch nicht realisierte Verluste in die Bilanz aufgenommen werden müssen. Gewinne dürfen aber weiterhin nur bei Realisation in die Bilanz aufgenommen werden.  Niederstwertprinzip bei Aktiva Anlagevermögen: Gemildertes Niederstwertprinzip Umlaufvermögen: Strenges Niederstwertprinzip  Höchstwertprinzip bei Passiva Merke: „Dem Geschäftsjahr ist der wirtschaftliche Erfolg zuzuordnen (…), Einzahlungen und Auszahlungen sind für den zeitlichen Anfall von Erträgen und Aufwendungen irrelevant.“ (Skript 2, Folie 53) Zeitpunkt der Gewinnrealisation: Gefahrenübergang (lt. Urteil BHF)

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Planmäßigkeit, Einzelbewertung, Wertansätze „Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.“ (§252 (1) Nr.3 HGB) Siehe auch: §§253 – 256 HGB Stetigkeit (Vgl. allgemeine Grundsätze)

Abb. Skript 2, Folie 45

Wichtige Abgrenzungsgrundsätze 1. Realisationsprinzip (siehe oben) - Gewinne nur berücksichtigen, wenn sie vor dem Abschlussstichtag realisiert sind. - Nicht abgesetzte Güter dürfen höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet werden. 2. Sachliche Abgrenzung - Zum Realisationszeitpunkt sind die (unmittelbar) zur Ertragserzielung notwendigen Aufwendungen zu erfassen (Matching Principle) 3. Zeitliche Abgrenzung - Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen, beispielsweise durch ARAP oder PRAP (Aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten). 4. Imparitätsprinzip (siehe oben) - Ungleiche Behandlung von Gewinnen und Verlusten - Höchstwertprinzip für Schulden, Niederstwertprinzip für Vermögen - Strenges Niederstwertprinzip (UV): Abschreibung des Vermögensgegenstandes auf den geringeren Wert in jedem Fall. - Gemildertes Niederstwertprinzip (AV): Abschreibung des Vermögensgegenstandes auf den geringeren Wert nur bei vorrausichtlich dauerhafter Wertminderung. 5. Vorsichtsprinzip (siehe oben) - Abgrenzung beispielsweise durch Rückstellungen (§249 (1) HGB), damit alle vorhersehbaren Risiken berücksichtigt werden, sodass Schulden nicht zu niedrig bzw. Vermögen nicht zu hoch bewertet wird. „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“ (§249 (1) S.1 HGB) Schwebende Geschäfte: Zweiseitig verpflichtender Vertrag, der noch von keiner Vertragspartei (vollständig) erfüllt wurde.

Allgemeine und ergänzende Grundsätze 1. Wesentlichkeit - „Die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen müssen für den Abschlussadressaten wesentlich sein.“ (Skript 2, Folie 68) - Information bzw. entsprechende Rechnungsvorlegungsvorschrift kann vernachlässigt werden, wenn Sachverhalt für den Abschluss (und dessen Ziele) von untergeordneter Bedeutung und für den Adressaten nicht entscheidungsrelevant ist. Bsp.: geringer Anteil an Bilanzsumme. - Problem: Subjektivität in der Frage was entscheidungsrelevant ist sowie Widerspruch mit Grundsatz der Vollständigkeit. 2. Unternehmensfortführung „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ (§252 (1) Nr.2 HGB) - Bei Unternehmensauflösung: Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden mit Veräußerungswerten und nicht mit fortgeführten Anschaffungskosten. 3. Vergleichbarkeit und Stetigkeit (siehe oben) - Bilanzkontinuität: Bilanz des Vorjahres = Eröffnungsbilanz des folgenden Jahres. - Ziel: Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens - Ansatzstetigkeit: Gleichbehandlung von Posten, bei denen ein Wahlrecht besteht (Bsp.: Disagio). - Ausweisstetigkeit: Fordert Beibehaltung der Gliederung und Posten einer Bilanz  leichtere Vergleichbarkeit über mehrere Jahre - Bewertungsstetigkeit: Fordert Beibehaltung der Bewertungsmethoden (Verfahren der Wertbestimmung), z.B. bei der Bestimmung der Herstellkosten (Wahlrecht bei Einbeziehung der allgemeinen Verwaltungskosten) oder bei Abschreibungsverfahren. „Stetigkeit als Grenze der Bilanzpolitik.“ (Skript 2, Folie 72) Aber: Sachverhaltsgestaltungen als bilanzpolitisches Mittel werden durch Stetigkeitsgrundsatz nicht erfasst: Beispiele für Sachverhaltsgestaltungen: - „Sale and Lease Back“ = Verkäufe innerhalb eines Konzerns. - Unterlassen bestimmter Geschäftsvorfälle (LKW darf erst im neuen Jahr aufs Gelände, damit Lieferantenverbindlichkeit erst im neuen GJ.) Stetigkeit kann auch durchbrochen werden, wenn sich Umstände geändert haben, beispielsweise durch Gesetzesänderungen, Gesellschafterwechsel, Übergang oder Verzicht auf Bewertungsvereinfachungsmaßnahmen und weitere (Skript 2, Folie 75)....


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