Title | Grundzüge der Schiffsfinanzierung, Rindfleisch |
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Author | FInja Schmale |
Course | Seewirtschaftsrecht II |
Institution | Universität Hamburg |
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Sommersemester 2018...
Mitschrift Rindfleisch 29.05.2018 Grundzüge der Schiffsfinanzierung Praktischer Fall – Einführung
Reeder R möchte ein Schiff kaufen Neubau Vorteile o Schiff nach Maß o Schiff nach „neuestem“ Stand o hohe Wirtschaftlichkeit o hohe Umweltverträglichkeit o bessere Beschäftigungsaussichten o Gewährleistung mind. 12 Monate Nachteile o Wartezeit (Marktänderung) o Fertigstellungsrisiko o Preisrisiko (zu teuer gekauft?) o Insolvenzrisiko der Werft o Ausufern der Kosten o Bauzeitfinanzierung nötig Gebrauchtschiff Vorteile o Schiff sofort einsetzbar o geringe Anzahlung o Schiff hat bewiesen, was es kann o Einkauf nah am Marktpreis o Kenntnis der aktuellen Charterraten Nachteile o versteckte Mängel o kaum Gewährleistung o nicht neuester technischer Stand o evtl. höhere Betriebskosten o Reparaturanfälligkeit o Klassedockungen o sofortige 10%ige Anzahlung Praktischer Fall – typische Kapitalquellen Eigenkapital
Banken USD 100 Mio
Hedgefonds/ PE-Fonds Warum werden Schiffe üblicherweise in Dollar bezahlt und finanziert? weil die Einnahmen zu 90% in Dollar eingenommen werden.
Kapitalmärkte
Mitschrift Rindfleisch 29.05.2018
Praktischer Fall - Eigenkapital Eigenkapital wird für (beinahe) jede Schiffsfinanzierung benötigt „eigenes“ Eigenkapital versus Eigenkapital von Investoren/ Gesellschaftern deutsches KG-System steht gegenwärtig nicht zur Verfügung Klassedockung = wird in regelmäßigen Abständen (Klasselauf) von der Klassifizierungsgesellschaft gefordert und durchgeführt, damit die technische Überwachung erfolgen kann. Dabei wird überprüft, ob das Schiff und die Ausrüstung dem erforderlichen technischen Standard der Klasse entsprechen Praktischer Fall – Darlehen mind. 30 % Eigenkapital max. 70 % Bankdarlehen Deutschland: ehemals weltweit wichtigster Standort für Schiffsfinanzierungen Praktischer Fall – Bauzeitfinanzierung I
Praktischer Fall – Bauzeitfinanzierung II
Mitschrift Rindfleisch 29.05.2018 Praktischer Fall – Darlehen – Schiffslieferung
Praktischer Fall – Finanzierungsüberblick
Praktischer Fall – Darlehen – Bauzeitfinanzierung
Mitschrift Rindfleisch 29.05.2018 wenn die Werft den Betrag den erstatten kann -> Refund-Garantie der Werftbank als Besteller eine gute Position -> entweder bekomme ich das Schiff oder ich bekomme das Geld zurück – entweder von der Werft oder von der Werftbank Praktischer Fall – Darlehen – Langzeitfinanzierung
Der Schiffshypothekendarlehensvertrag Inhalt des Darlehensvertrags 1 Erste Seite 2 Definition 3 Darlehenszweck 4 Parteien 5 Auszahlungsvoraussetzungen 6 Gebühren 7 Währungswechsel 8 Zinsen 9 Tilgung 10 Vorzeitige Rückzahlung 11 Zahlungen 12 Sicherheiten 13 Basel II/ Marktstörung
14 Versicherungen 15 Zusicherungen 16 Weitere Verpflichtungen 17 Umweltklausel 18 Werterhalt 19 Verzug und Kündigung 20 Übertragung/ Syndizierung 21 Kommunikation 22 AGB/ ADB 23 Salvatorische Klausel 24 Schriftform 25 Rechtswahl, Gerichtsstand 26 Sonstige
Der Schiffshypothekendarlehensvertrag Recht/ Gerichtsstand
deutsches, englisches, norwegisches Recht
Währung
meist USD wegen Einnahmewährung
Parteien
Mehrheiten von Darlehensgebern (DGern) und/ oder Darlehensnehmern (DNern)
Mitschrift Rindfleisch 29.05.2018 Zweck
Normalerweise nur ein Zweck (Asset Finance Ansatz)
Darlehenshöhe
max. ’x’ Prozent vom Marktwert (nicht vom Kaufpreis; nicht: Schiffswert!)
Zinssatz
Referenzzinssatz + Marge
Laufzeit + Tilgung
5-12 Jahre; üblicherweise viertel- oder halbjährlich
Auszahlung
Nach Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen
Zusicherungen
Schiffs-, Projekt- und DN-bezogen
Werterhalt (LTV)
Verhältnis Marktwert zu Darlehen nie unter „x“ Prozent (Dilemma der Eigenfinanzierung der Banken, Schiffswert)
Sicherheiten
Hypothek, Abtretungen, Bürgschaften, Verpfändungen
Kündigung
Kündigungsgründe, Fristen
Sonstige
AGB, Kommunikation, Sitz- und Gründungstheorie, etc.
Recht/ Gerichtsstand
englisches Recht und Schiedsgerichtsbarkeit in London verbreitet für Verträge in der Schifffahrt (Bauverträge, Kaufverträge, Beschäftigungsverträge) Darlehensverträge deutscher Banken in der Regel nach deutschem Recht; Vorteil: Kodifikation in der Regel ordentliche Gerichtsbarkeit am Ort des Geschäftssitzes der Bank mit Öffnungsklausel zu Gunsten der Bank grds. Unterschiede von Recht und Gerichtsstand möglich, aber nicht empfehlenswert wenn Nationalität des Darlehensnehmers nicht dem gewählten Gerichtsstand entspricht: Zustellungsbevollmächtigter im Land des Gerichtsstands deutsches R deutlich Darlehensnehmerfreundlicher als das englische Recht
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Closing
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Zusicherungen und weitere Verpflichtungen: Zusicherungen und Verpflichtungen zur gesellschaftsrechtlichen Organisation, „change of control“ Finanzkennzahlen, Restriktionen zu Ausschüttungen an Gesellschafter, keine Belastungen des Schiffes zu Gunsten Dritter Berichtspflichten über Budget, Quartalszahlen und Jahresabschlüsse Langfristige Beschäftigungsverträge für das Schiff Geschäftsbetrieb auf Schiffsbetrieb beschränkt
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P: IFRS 10 Schiffsbetriebsbezogene Verpflichtungen (Auswahl): Jurisdiktion der Registrierung Flaggenstaat Klassifikationsgesellschaft Einhaltung rechtlicher Bestimmungen, insb. Sicherheits- und Umweltbestimmungen Struktur der Beschäftigung kommerzielles und technisches Management des Schiffes Instandhaltung und Betriebsbereitschaft des Schiffes Ladung Fahrtgebiete Zahlung der Einnahmen auf ein bestimmtes Einnahmekonto schiffsbezogene Informationspflichten: Fahrtgebiet, Zustand Verpflichtung, der Bank Zugang zum Schiff zu gewähren/ zu verschaffen
Schiffswert Sicherstellung der Werthaltigkeit der wesentlichen Sicherheiten für die Finanzierung Bewertung des Marktwertes des Schiffes, in der Regel einmal jährlich auf Kosten des Darlehensnehmers Bewertung durch einen oder mehrere Schiffsmakler, in der Regel ohne Besichtigung Grundlage der Bewertung: charterfreier Marktwert, Liquidationswert, der im Rahmen der Sicherheitsverwertung erzielbar idR Verpflichtung des DN zur Beibringung oder Bewertungen, teilweise auch recht der Bank, Bewertungen einzuholen Verhältnis ausstehende Darlehenssumme/ ermittelter Marktwert früher häufig etwa 80 % je nach Tilgungsprofil teilweise Anpassung des Verhältnisses durch Matrix der Schiffswerte bei Flottenfinanzierung als Summe aller Schiffswerte wenn Verhältnis nicht gewahrt: Pflicht des DN zur wahlweisen Nachbesicherung oder Teilrückführung binnen 30 Tagen, sonst Kündigungsrecht der Bank (vgl. Ziff. 13 AGB-Banken) Exkurs: Klärung der Bewertung des Schiffes im Rahmen der Rechnungslegung durch § 33 Abs. 2 Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und BewertungsVO – KARBV wurde kein Zeitchartervertrag nach S. 1 Nr. 1 abgeschlossen, ist die langfristige durchschnittliche Charterrate der letzten zehn Jahre zu verwenden Schiffswert -20% -30% -40% -50%
Loan to Value 60% -> 75% 60% -> 86% 60% -> 100% 60% -> 120% Die typischen Sicherheiten Kredit
Kreditnehmer
Bank
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Hypothek
Die deutsche Schiffshypothek typische „civil law“ Hypothek die deutsche Hypothek ist kein Dokument, sondern das registrierte Recht streng akzessorischer Charakter zwecks „Umgehung“ der Akzessorietät besichert die Hypothek nicht die Forderungen aus dem Darlehensvertrag, sondern aus einem zwischengeschalteten abstrakten Schuldversprechen das abstrakte Schuldversprechen lautet normalerweise auf 120-130% des Darlehensbetrags zuzüglich 15% Zinsen per annum Sicherungszweckerklärung (im Darlehensvertrag oder separat) Regelung im Darlehensvertrag, dass Zahlungen des DN auf Erfüllung der Forderungen unter dem Darlehensvertrag angerechnet werden, damit die Hypothek nicht abschmilzt
als „civil law“ Hypothke beinhaltet die deutsche Schiffshypothek keinen Titel (./. Mortgage) typische Titel nach deutschem Recht: vollstreckbare Urteile beurkundete Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung zusätzlich zum abstrakten Schuldversprechen unterwirft sich der DN/Schiffseigentümer hinsichtlich seines gesamten Vermögens in die Zwangsvollstreckung
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Praktische Aspekte: in DE ca. 15 Schiffsregister bei den jeweiligen Amtsgerichten (Hamburg, Enden, Bremen, etc.) Heimathafen des Schiffes entscheidend für Zuständigkeit des Schiffsregisters Dokumente, welche deutsche Schiffsregister im Zusammenhang mit An- du Verkäufen sowie Finanzierung regelmäßig erstellen: o Schiffszertifikat (ship´s certificate) o Lastenfreiheitsbescheinigung o Löschungsbescheinigung Die Mortgage
typisches common law Instrument „die Mortgage“ ist ein Dokument, welches dem Schiffsregister zwecks Registrierung eingereicht wird, der Hypothekengläubiger erhält ein weiteres Original, eine Abschrift, Ausfertigung, etc. besteht entweder nur aus der Hypothekenerklärung oder aus der Hypothekenerklärung und zusätzlich dem Deed of Covenants normalerweise nicht oder nur eingeschränkt akzessorisch besichert die Forderungen aus dem Darlehensvertrag beinhaltet den Titel zur Vollstreckung beinhaltet eine Reihe weiterer Sonderrechte, wie z.B.: Besichtigungsrechte Weisungs- und Besitzrechte Verkaufsrechte Schiffshypothek vs. Mortgage
Dingl. Sicherungsrecht Intern. anerkannt Inhalt verhandelbar Hypothekendokument Titel Verkaufsrecht beinhaltet Verpfändung von Versicherungsforderungen
Mortgage (common law) √ √ √ √ √ √ (in DoC) X
Die typischen Sicherheiten
Hypothek (civil law) √ √ X X √ (submission) √ √
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Die typischen Sicherheiten – Abtretungen
§ 32 SchRG (1) „Hat der Eigentümer oder für seine Rechnung ein anderer für das Schiff eine Versicherung genommen, so erstreckt sich die Schiffshypothek auf de Versicherungsforderung.“ (2) „Die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind sinngemäß anzuwenden...“ Allgemeine Überlegungen zur Sicherungsabtretung Sicherungsnehmer erwirbt im Außenverhältnis volle Gläubigerstellung im Innenverhältnis treuhänderische Bindung durch Sicherungszweck entfällt Sicherungszweck, wird Sicherungsabtretung nicht automatisch unwirksam, aber Verpflichtung zur Rückgewähr, wenn Sicherheiten nicht mehr benötigt Herausgabe von der gesicherten Forderung übersteigender Beträge Zustandekommen der Abtretung ausdrücklich str. stillschweigend mit Kausalgeschäft idR formfrei, auch wenn auf formpflichtigem Geschäft beruhend oder wenn Kausalgeschäft formbedürftig ist englisch-rechtlich: „deed of assignment“
Abtretungsgegenstand und Abtretbarkeit Abtretbarkeit o Ausschluss bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung, § 399 BGB o Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen, § 400 BGB Teilabtretung möglich, wenn Forderung teilbar Abtretung künftiger Forderungen möglich Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung
Mitschrift Rindfleisch 29.05.2018 Mehrfachabtretung, § 408 BGB: Prioritätsgrundsatz Globalzession: z.B. Charter- und Poolverträge, Versicherungsverträge Einzelzession: z.B. Ansprüche aus Chartergarantie oder aus Bau- oder Kaufvertrag wegen Gewährleistung Einziehungsbefugnis grds. Abtretungsempfänger berechtigt, Forderung einzuziehen es ist üblich, bis Widerruf dem Abtretenden zu gestatten, die Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs einzuziehen Zedent kann Zahlung an sich selbst oder nach Offenlegung an Zessionar verlangen Leistung auf Konto, welches bei Darlehensgeber geführt wird stille Zession: h.M. Einziehungsbefugnis des Zedenten auch ohne ausdrückliche Einziehungsermächtigung Abtretungsanzeige, § 409 BGB formfrei Schuldnerschutz bei unwirksamer Abtretung durch Zedent Bösgläubigkeit für §§ 406, 407 BGB Exkurs: Englisches Recht verpflichtend für „legal assignment“, ansonsten „equitable assignment“ entweder durch Zedent oder Zessionar formfrei Rechtswahl gemäß der ab 17.12.2009 für EU-Mitgliedstaaten geltenden Rom-I-VO gilt: o für Vertrag mit Auslandsbezug, Art. 1 I o freie Rechtswahl, Art. 3 o mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht bestimmt sich nach Art. 4 Besonderheiten für die Abtretung gem. Art. 14 Rom-I-VO o für das gesamte Innenverhältnis Zedent/Zessionar gilt das gewählte Recht o dies gilt auch für die dinglichen Wirkungen (Verfügungsgeschäft) – inter partes o Besonderheit: Für die Übertragbarkeit der Forderung, das Verhältnis Zessionar/ Schuldner und die Einwendung der Übertragung gegenüber Schuldner sowie die befreiende Wirkung der Leistung durch Schuldner gilt das Recht der abgetretenen Forderung (sog. Forderungsstatut) Sonderproblem bei der Abtretung der Versicherungsansprüche Abtretung auch durch Mitversicherte? o Bareboat Charter? o Bereederer? o sonstige Dritte? Loss Payable Clause
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Die typischen Sicherheiten – Garantien etc.
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Garantie/ Bürgschaft idR von der Mutter-/ Holdinggesellschaft abstrakte Garantieverpflichtung vs. akzessorische Bürgschaftsverpflichtung Übernahme einer Garantie auf erstes Anfordern im Wege der AGB Privatperson – immer Bürgschaft Verschiedene Einwendungsausschlüsse Höchstbetrag Rechtswahl/ Gerichtsstand (Zustellungsvollmacht) besondere Verpflichtungen des Garanten/ Bürgen Widerrufsbelehrung Die typischen Sicherheiten – Verpfändungen Verpfändungen allgemein anwendbares Recht: lex rei sitae = Recht am Ort der belegenen Sache; bezeichnte das Recht des Ortes, an dem sich eine Sache aktuell und physisch befindet zwingend in den meisten Jurisdiktionen weltweit Folge: o Kontoverpfändung nach dem Recht des Ortes, wo das Konto geführt wird o Anteilsverpfändung nach dem Recht des Ortes, wo die Gesellschaft gegründet wurde immer ein zweiseitiger Vertrag zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner
Kontoverpfändung notwendige Ergänzung zur Frachtabtretung es gilt das Recht des Kontoführungsvertrages Verpfändungsanzeige (§ 1280 BGB) Konto bei deutscher Bank, die nicht finanzierende Bank ist Kontoverpfändung erst wirksam mit Anzeige an kontoführende Bank AGB-Pfandrecht versus darlehenvertragliches Pfandrecht Verfügungsbefugnis bei Kontoverpfändungen laufendes Schiffsbetriebskonto Retention Account/ Ansparkonto Verpfändung von Gesellschaftsanteilen Form und Inhalte sind abhängig vom Recht am Gründungsort der Gesellschaft (lex rei sitae) vom Gesellschaftsvertrag von der Art der Anteile (Inhaberaktien, bearer shares, registered shares, etc.) Registrierungserfordernisse beachten, z.B. in: Singapur: ACRA
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Zypern: Companies Register Deutschland: (-) Praktische Aspekte KG-Anteile werden bei Publikumsgesellschaften von Hunderten von Gesellschaftern gehalten praktisch schwierig oder gar unmöglich, von allen Verpfändungen zu erhalten mitunter dienen die Anteile bereits als Sicherheit für die Anlagefinanzierung Verwertung nur dann, wenn die besicherten Ansprüche fällig sind, also nach Kündigung und Fälligkeit des Darlehens durch Einziehung der verpfändeten Anteile durch Verkauf und Übertragung an Dritte Abwägung von Risiken Wert der Gesellschaftsanteile einer Einschiffsgesellschaft entspricht in etwa dem Wert des Schiffes Verwertung zeitaufwändiger als Arrestierung und Zwangsversteigerung des Schiffes Darlehensgeber kommt nahe an die Stellung eines Gesellschafters heran (je nach Ausgestaltung der Verpfändung) o Haftungsrisiko des Gesellschafters (piercing the corporate veil) o Risiko der faktischen Geschäftsführung o Fremdkapitaldarlehen könnten wie Gesellschafterdarlehen angesehen werden (Nachrangigkeit im Falle der Insolvenz des DN) Der Schiffshypothekendarlehensvertrag – Kündigungsgründe
allgemeine Kündigungsgründe nach AGB und ADB allgemeine Kündigungsgründe nach Darlehensvertrag (Auswahl): Verzug vertragswidrige Verwendung der Darlehensmittel Einstellung von Zahlungen allgemein „cross default“ wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse: § 490 BGB bei Vertragspflichtverletzung: Nachfrist zur Heilung, nach fruchtlosem verstreichen -> Kündigung und Fälligkeit je nach Jurisdiktion des Registers evtl. parallel Kündigung von Sicherheitenvereinbarungen (z.B. des abstrakten Schuldversprechens) Besondere (schiffsbezogene) Kündigungsgründe (Auswahl): Wechsel des Registers und/ oder der Flagge Verlust der „Klasse“ oder anderer für den Betrieb des Schiffes rechtlich notwendiger Erlaubnisse wirtschaftlicher, tatsächlicher oder konstruktiver Totalschaden Arrest durch einen anderen Gläubiger und der Arrest wird nicht binnen einer bestimmten Frist aufgehoben Fahrt in Spree-/ Kriegszonen keine ausreichende Versicherungsdeckung für bestimmte Ladung und/ oder Fahrtgebiet weitere Belastung mit Hypotheken (P) nicht alle Pflichtverletzungen berechtigen gleich zur Kündigung Der Schiffshypothekendarlehensvertrag – AGB
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"...alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ (§ 305 BGB) bei Schiffsfinanzierungsverträgen üblicherweise von Bank in Vielzahl von Fällen gestellt Bsp.: Zinsklausel "Der Darlehensnehmer zahlt dem Darlehensgeber für jede dreimonatige Zinsperiode Zinsen in Höhe der Summe aus den Refinanzierungskosten des Darlehensgebers zuzüglich einer Marge von 3,5 % p.a. Der Darlehensgeber gibt dem Darlehensnehmer jeweils drei Banktage vor dem Beginn einer neuen Zinsperiode die Refinanzierungskosten auf." „Refinanzierungskosten“ intransparent: Verstoß gegen § 307 BGB Der Schiffshypothekendarlehensvertrag – Kommunikation
welche Kommunikationsmittel sind erlaubt? wann gilt eine Nachricht/ Erklärung als zugegangen? Zustellungsbevollmächtigten und – adresse immer nennen: wichtig bei Verträgen mit Auslandsgesellschaften, die nicht selten ihren Sitz an Orten haben, wo nicht oder nur im sehr großen Zeitaufwand zugestellt werden kann Zustellungsvereinbarung (Service Agreement)
Der Schiffshypothekendarlehensvertrag – Auslandsgesellschaften: Problem Sitz- und Gründungstheorie
Sitztheorie (vom BGH vertreten) maßgeblich ist und bleibt die Rechtsordnung des nationalen Staates, wo die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz hat Entscheidend ist der Ort, an welchem die wichtigen Entscheidungen getroffen werden Gründungstheorie maßgeblich ist und bleibt die Rechtsordnung des nationalen Staates, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde nach Rspr. des EuGH (vgl. z.B. das Urt. v. 9.3.1999 zu Centros) ist die Sitztheorie nicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) vereinbar (vgl. neben der Entscheidung zu Centros auch die zu Überseering und Inspire Art Ltd.)
Der Schiffshypothekendarlehensvertrag – Schiffsverkauf ohne Gesellschafterbeschluss
§ 179a AktG „(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ... , bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensge...