Kurzfristige Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen PDF

Title Kurzfristige Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen
Course Arbeitsvertragsrecht
Institution FernUniversität in Hagen
Pages 4
File Size 100.5 KB
File Type PDF
Total Downloads 23
Total Views 137

Summary

Skript - Kurseinheit 2 - SS 2016 , Skript - Kurseinheit 2 - SS 2016 ...


Description

1

Kurzfristige Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen

Allgemeines Auch § 616 BGB normiert eine Sonderregelung, die einen Anspruch auf „Lohn ohne Arbeit“ rechtfertigt. Nach § 616 BGB kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung aus § 611 iVm dem Arbeitsvertrag behalten, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Anspruchsvoraussetzungen des § 616 BGB Anspruchsberechtigter Personenkreis: Anspruchsberechtigt sind alle Dienstverpflichteten iSd. §§ 611 ff. BGB, also auch freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen. Persönliches Arbeitshindernis: Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB ist das Vorliegen einer subjektiven, persönlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung für eine nach den Umständen des Einzelfalles nicht erhebliche Zeit. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB reicht es aus, wenn ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn dem Dienstverpflichteten wegen übergeordneter sittlicher und rechtlicher Pflichten die Arbeitsleistung nach Treu und Glauben unter Abwägung der beiderseitigen konträren Interessen nicht zugemutet werden kann.

2

Kurzfristige Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen

Kausalzusammenhang: Der notwendige Kausalzusammenhang ist nicht gegeben, wenn der Dienstverpflichtete im Zeitpunkt der Verhinderung ohnehin von der Arbeitsleistung befreit ist, weil er sich zum Beispiel im Urlaub befindet. Kein Verschulden des Dienstverpflichteten: Der Verschuldensbegriff i Sv. § 616 BGB ist nicht gleichzusetzen mit dem Verschuldensbegriff des § 276 I 1 BGB. Vielmehr bedarf es eines „Verschuldens gegen sich selbst“. Beim „Verschulden gegen sich selbst“ handelt es sich um einen besonderen Sorgfaltsmaßstab, nämlich den der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Hierunter ist ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende und im eigenen Interesse liegende Verhalten zu verstehen. Verhinderungsdauer: Die Berechnung des nicht erheblichen Zeitraums erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. Als Bestimmungs-

kriterien wird das Verhältnis der Verhinderungszeit zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der bereits verflossenen und noch zu erwartenden Dauer betrachtet. Überschreitet die Arbeitsverhinderung die Grenzen des unerheblichen Zeitraums, so besteht für die Gesamtdauer der Verhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

3

Kurzfristige Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen

Rechtsfolgen Rechtsfolge ist der Wegfall der Leistungspflicht des Dienstverpflichteten (str.) und die Erhaltung des Entgeltanspruchs. Die Höhe des Vergütungsanspruchs wird nach dem sog. Lohnausfallprinzip berechnet. Demzufolge ist der zur Dienstleistung Verpflichtete vergütungsmäßig so zu stellen, als ob er während der Zeit der Arbeitsverhinderung weitergearbeitet hätte. Abdingbarkeit Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei vorübergehender Arbeitsverhinderung ist durch Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag und – unter Berücksichtigung der Sperre des § 77 III BetrVG – auch durch Betriebsvereinbarung abdingbar.

4

Kurzfristige Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen...


Similar Free PDFs