Merkblatt HGB - sehr kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus dem 2. Skript \"Handels- PDF

Title Merkblatt HGB - sehr kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus dem 2. Skript \"Handels-
Author Lucca Kathrin
Course Wirtschaftsrecht
Institution IST-Hochschule für Management
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Summary

sehr kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus dem 2. Skript "Handels- und Gesellschaftsrecht". ...


Description

MERKE HGB Kaufmannsprüfung IMMER mit § 6 HGB beginnen und nur bei Verneinung die §§ 1 ff. HGB prüfen! Tatbestandsmerkale eines Ist-Kaufmanns: • Betreibt Gewerbe • Art (Geschäftsstruktur) und Umfang (Größenordnung) nach kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Tatbestandsmerkmale eines Gewerbes: • Selbstständigkeit -> Prokuristen und andere unselbstständige Hilfspersonen sind folglich niemals Kaufleute! • Nach außen erkennbar -> Stille Teilhaber betreiben somit kein Gewerbe! • Auf Dauer • Gewinnerzielungsabsicht • Kein freier Beruf Personengesellschaften sind IMMER Kaufmann gem. § 6 Abs. 1 HGB! Kapitalgesellschaften sind ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit sowie den Umfang des Geschäftsbetriebs kraft ihrer Rechtsform IMMER Kaufmann im Sinne des § 6 Abs. 2 HGB! Firma = Name des Kaufmanns! / Abzugrenzen ist die Geschäftsbezeichnung Firmengrundsätze: • Firmenunterscheidbarkeit, § 18 Abs. 1 HGB, § 30 HGB • Firmenwahrheit, § 18 Abs. 2 HGB • Firmeneinheit • Firmenöffentlichkeit, § 29 HGB • Firmenbeständigkeit §§ 22, 25 HGB Rechtsformzusatz ist bei einer Firma wegen Informationsfunktion vorgeschrieben! Funktionen des Handelsregisters: • Publizitätsfunktion = schnelle und verlässliche Auskunft für jeden Interessenten • Schutzfunktion = Rechtsverkehr darf sich auf die Eintragung verlassen • Beweisfunktion = Nachweis, wer der Inhaber einer eingetragenen Firma ist Handelsgeschäfte: • Handelskauf (§§ 343 ff HGB), Kommissionsgeschäft (§§ 373 ff HGB) Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB) Speditionsgeschäft (§§ 453 ff. HGB) Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB) • Allgemeine Vorschriften für die Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) • Vorschriften des BGB

Ziele des Insolvenzverfahrens: • Gesamtes noch vorhandenes Vermögen des Schuldners erfassen -> es sichern -> an alle Gläubiger verteilen. • Rechtsschuldbefreiung (§ 1 InsO): der redliche Schuldner, der sich um Schuldentilgung bemüht, soll nach einer Wohlverhaltensphase von einigen Jahren wieder schuldenfrei sein -> drei Varianten möglich: a) Liquidation = Vermögenswerte werden zu Geld gemacht und das Geld wird unter den Gläubigern verteilt. b) Übertragende Sanierung = das Unternehmen/Unternehmensteile werden verkauft und der Kaufpreis wird unter den Gläubigern verteilt c) Sanierung = das Unternehmen wird saniert und fortgesetzt, die Gläubiger werden aus den zukünftigen Erträgen befriedigt Insolvenzgründe/ Eröffnungsgründe: • Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 2 InsO Betrachtet Liquiditätslage • Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 Abs. 2 InsO • Überschuldung (bei juristischen Personen und bei der GmbH & Co. KG) -> bilanziell Beteiligte am Insolvenzverfahren: • Der Schuldner/ Gemeinschuldner - stellt Antrag beim Insolvenzgericht (notwendig für ein Verfahren, aber keine Pflicht, außer für juristische Personen -> Insolvenzantragspflicht, spät. 3 Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrundes. • Die Gläubiger/ ggf. Gläubigerausschuss • Insolvenzrichter am Insolvenzgericht (= zuständiges Amtsgericht) • Insolvenzverwalter - Schuldner bleibt Inhaber bzw. Eigentümer seines Vermögens, Insolvenzverwalter verfügt aber frei über dieses Vermögen, Schuldner darf das nicht. - Insolvenzverwalter nimmt Vermögen in den Besitz, verwaltet es, und verwertet es bestmögl. Zugunsten der Gläubiger. Insolvenzantrag: Wer zur Anstellung verpflichtet ist und den Antrag nicht/nichts rechtzeitig/nicht richtig stellt, der macht sich strafbar und haftet mit seinem Privatvermögen für alle Schäden, die sich aus der Pflichtverletzung für die Gläubiger ergeben. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann für die Vertragsorgane sehr schwerwiegende Konsequenzen haben, z.B.: • Antrag nicht/nicht rechtzeitig/nicht richtig gestellt, § 15a Abs. 4 und 5 InsO dann eine Straftat § 823 BGB i.V.m. § 15a • Auslösung einer persönlichen Haftung aller Personen, die verpflichtet gewesen sind InsO, § 64 GmbHG • Verschiedene weitere Straftaten stehen in Betracht, z.B. § 84 GmbHG, 263 StGB, z.B: Betrug oder Bankrott § 283 StBG • Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern § 266a StGB nicht/nicht vollständig abzuführen, ist eine Straftat

Gläubigergruppen im Gläubigerverzeichnis: • Aussonderungsberechtigte Gläubiger, § 47 InsO: Kann eine Person geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört, hat dieser ein Aussonderungsrecht. Der Aussonderungsberechtigte kann den konkreten Gegenstand herausverlangen. Daher nimmt der Aussonderungsberechtigte nicht am Insolvenzverfahren teil, er ist somit kein Insolvenzgläubiger. • Massengläubiger, §§ 53-55 InsO: Jene Forderungen sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und durch das Verfahren selbst entstanden -> Kosten des Insolvenzverfahrens und Vergütung des Insolvenzverwalters, Forderungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind. Massengläubiger sind ebenfalls eine Insolvenzgläubiger. • Absonderungsberechtigter Gläubiger, §§ 49 f. InsO: Gläubiger, die ein Absonderungsrecht bzgl. der Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand (oder mehrere) der Insolvenzmasse haben. Der Gegenstand wird entweder vom Gläubiger selbst oder vom Insolvenzverwalter verwertet. Der Gläubiger erhält folglich den Erlös. Die meisten Sicherungsmittel geben dem Gläubiger ein solches Absonderungsrecht: z.B. alle Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), gesetzliche u. vertragliche Pfandrechte an beweglichen Sachen, Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung, handelsrechtliches Zurückbehaltungsrecht (aber nicht das zivilrechtliche!!). Absonderungsberechtigte sind (besicherte) Insolvenzgläubiger! • Einfache Insolvenzgläubiger: Sind alle anderen (unbesicherte) Insolvenzgläubiger. - nicht nachrangige Insolvenzgläubiger: werden alle prozentual gleichmäßig befriedigt. - nachrangige Insolvenzforderungen werden nur bedient, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger zu 100 % befriedigt sind. Zusammenfassender Ablauf: 1. Aus allen vorgefunden Vermögensgegenständen werden zunächst alle Gegenstände ausgesondert und zurückgegeben, an denen ein Aussonderungsrecht besteht. 2. Aus dem Vermögen werden die Massengläubiger bedient. 3. Die Erlöse aus dem Vermögen, bei denen ein Absonderungsrecht besteht, werden abgesondert. 4. Aus dem noch verbliebenen Vermögen werden die nicht nachrangigen Insolvenzforderungen gleichmäßig bedient. 5. Zum Schluss werden die nachrangigen Gläubiger befriedigt. Bestandteile der Insolvenzmasse: • Das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört hat • Das Vermögen, das er während der Dauer des Insolvenzverfahrens erwirbt Risiken der Insolvenz: • Bei der (drohenden) Insolvenz des eigenen Unternehmens: - besteht ein Insolvenzgrund? - Lässt sich die Insolvenz noch abwenden?



- Besteht eine Insolvenzantragspflicht? - was passiert, wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird? Bei der (drohenden) Insolvenz des Geschäftspartners: - mit welchen bereits bei Vertragsschluss zu vereinbarenden Sicherungsmittel können die offenen Forderungen und Ansprüche noch bestmöglich realisiert werden? Welche vertraglichen Vereinbarungen sollte ich treffen?...


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