Methodik der Fallbearbeitung PDF

Title Methodik der Fallbearbeitung
Course Strafrecht I
Institution Leuphana Universität Lüneburg
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Mitschriften zur Übung um damit lernen zu können...


Description

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

Methodik der Fallbearbeitung Teleologische Aufbaumethode: Anzuwenden bei einem Sachverhalt

Historische & Chronologische Aufbaumethode:

 die schwerwiegendsten Delikte herausarbeiten und in eine Reihenfolge bringen und bearbeiten  man fängt mit den schwersten an

 Gesetzgeber hat im Gesetz schon eine Vorauswahl getroffen, in wie weit der Schuldige bestraft werden soll  man benötigt die Kenntnisse der verschiedenen Delikte

1. Was ist an Strafbarkeit gefragt ? 2. [eher bei komplexen Sachverhalten] gibt es einen oder mehrere Sachverhalte ?

3. Wer sind die Beteiligten am Geschehen ?  haben diese Personen immer die gleiche Rolle ?

4. Wo sind die Strafrechtlichen Beurteilungen dargestellt ? Normensuche (Sachverhaltskontrolle)  durch die Strafrechtliche Brille zu betrachten

5. Was für Delikte sind im Sachverhalt dargestellt ? a. Suche nach dem Straftatbestand hier: gefährliche Körperverletzung § 223 Grunddelikt / § 224 Spezialdelikt

Qualifikationstatbestandes

 § 223 Grundtatbestand zuerst prüfen nach dem Prüfungsschema  dann § 224 nochmal Prüfen nach dem Prüfungsschema

Wie ist das Verhältnis zwischen den Grundtatbestands

Spezialität (beinhaltet automaisch die Grundsätze) Zuerst Grundtatbestand oder Spezialdelikt ? Der B könnte sich gem. § 224 Strafbar gemacht haben  Voraussetzung § 223 = Körperverletzung

Was sind Straftatbestände?  z.B. § 15 nicht!  wenn man ein bestimmtes Delikt prüfen will [ NUR im BT & Nebenstrafrecht] 1.Suche nach dem Straftatbestand ERST DEN Grundtatbestand ( komplett prüfen: ) Laut Bringewart - objektiver Tatbestand - Subjektiver Tatbestand - Rechtswidrigkeit - Schuld DANN Strafbarkeit des Qualifikationstatbestand ( komplett prüfen – wie oben )

Strafrecht – Übung 1 + 2 die objektiver Tatbestandsmäßigkeit subjektiver Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit Schuld

23.05.2019/06.05.2019 IMMER ERST den Haupttäter durch prüfen (ohne dessen Verhalten können wir das Delikt für Anstiftung und Beihilfe nicht prüfen) In-sich-Prüfung (weglassen)

Hat eine Vollendung stattgefunden? FALSCH

Vollendetes Delikt nicht vorhanden = automatisch Versuchsdelikt

Übung 2: Fall hier: A in der Stammkneipe I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Merkmale des Täterobjekts b) Tathandlung (+) „und gibt einen Schuss ab“ c) Taterfolg (+) „der Schuss trifft T. ins Bein“  Körperliche Misshandlung liegt vor d) Kausalität (+)  das Wort „durch“ verrät Kausalität e) Objektive Erfolgszurechnung

2. Subjektive Tatbestand a) Tatvorsatz prüfen – Das Wissen und Wollen der Tatumstände wenn es im Sachverhalt so steht = ist es FAKT!

hier dritte Form des Tatvorsatzes  Eventualvorsatzes Direkten Vorsatz [hier nicht] weil er nicht von Anfang an mit Wissen und Wollen dem anderen ins Bein geschossen hat  Eventualvorsatz [Grundproblem, man gerät in die Fahrlässigkeit]

Im Kognitiven Element stimmen Fahrlässigkeit & Eventualvorsatz über ein  nur noch eine Differenzierung im Voluntativen Element

Theorie in der Schwerpunkt in der Klausur Klausur ! benennen! [Kurz und knapp]

Prüfen ob sich diesen Verhalten im Voluntative Element widerspiegelt : 1. Wahrscheinlichkeitstheorie E.V. nur dann wenn der Täter es für wahrscheinlich hält dass der Erfolg eintritt [von der Wollens Seite her] hier nicht gegeben  er wollte daneben schießen 2. Möglichkeitstheorie : Besteht aus: Für möglich nehmen und in Kauf nehmen [Genau diese Situation liegt hier vor] Hinweis: „er wollte ihn einen Schrecken einjagen“ deutet auf die 3. Billigungstheorie hin.  das billig In kauf nehmen

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

[Rechtsprechung vertritt: Billiges in kauf nehmen liegt dann schon vor wenn, auch wenn man es innerlich nicht will, das bloße in kauf nehmen da ist, wenn man mit dem Erfolg gut leben kann/ es akzeptiert  Einverstanden sein mit dem Eintritt des Erfolges, obwohl man es „innerlich“ nicht möchte [hier passt Billigungstheorie nicht ganz, aufgrund dessen dass er vorbei schießen wollte] [hier SV: W mit Eventualvorsatz gehandelt, kann man mit der Möglichkeitstheorie legitimieren] Deswegen hat W den subjektiven Tatvorsatz erfüllt

b) Subjektive Unrechtselement Deliktstypisch eine bestimmtes Delikt definieren/typisieren Diebstahl = das Wegnehmen geschieht mit Zurechnungseignung

3. Rechtswidrigkeit [man muss diese nicht groß Prüfen, da klar ist das diese Tatbestandsmäßige verhalten schon alleine Rechtswidrig ist]

 reicht aus, einen Satz: „Mangels des Vorliegen von Anhaltspunkten von Rechtfertigungsgründen, war das Verhalten von W rechtswidrig.“ Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit Was käme hier als Rechtfertigung in Frage?  Notwehr § 32 Jetzt prüfen: Das Glas  „sich oder einem anderen abzuwenden“ betrifft das Notwehrfähige Gut Angriff  Notwehrfähiges Gut [ERSTMAL könnte man von Notwehr sprechen] hier aber nicht: Drohendes Verhalten, unmittelbar gefährdet

Fall: Halten & Parken Vorüberlegungen:

Mögliche Täterschaft hier:  A und D im indirekten Sinne  eventuell F Strafrechtliche Brille lesen! F = steht in der Parklücke und blockiert zugehörige Norm = Nötigung  § 240 StGB Aufbau hier: Aufbaufehler wäre mit A zu beginnen !  man WÜRDE mit § 223 &224 beginnen = vorsätzlich vollendete

Somit die Grundregel  mit dem schwersten Delikt beginnen = beiseitelegen

Begehungsdelikt [Würde man A zuerst prüfen müsste man auch das Straftatverhalten mit F betrachten, wäre eine In-sich Prüfung, Methodisch FALSCH! ] Zuerst die Strafbarkeit des F zu prüfen !

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

Könnte eine Strafbarkeit von F gem. § 240 in Betracht kommen ? Nötigung Frage der Rechtswidrigkeit :

Tatbestand : § 240 Abs. 2  Nötigung Worin liegt der Strafbarkeitsvorwurf? Indem sie die Parklücke blockierte & den A am Einfahren in die Parklücke hinderte.

§ 240 Abs. 1 greift die Rechtswidrigkeit auf „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt...“ § 240 Abs. 2 erläutert die Rechtswidrigkeit „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt..“ § 240 Abs. 1 + § 240 Abs. 2  ein Ergänzungsverhältnis

Ist das eine Anwendung von strafrechtlicher Gewalt? Wovon hängt das ab? Davon wie man Gewalt im Sinne von §240 versteht.  Eine Diskussion um den Gewaltbegriff Man ist zum klassischen Gewaltbegrif zurückgegangen !

Nur dann Rechtswidrig, wenn diese Definition erfüllt ist: „ob die Handlung dem Mittel und Zweck als

Psychische oder seelische Gewalt – es muss beim Opfer [der Täter ist egal] eine körperliche Zwangssituation-Wirkung entstehen !

verwerflich anzusehen ist.“ Definition gilt NUR für § 240 Abs. 1

Trotzdem wenn Rechtfertigungsgrund, dann nicht rechtswidrig !

F hat sich nicht strafbar gemacht  hier fertig, da es bei A keine Psychische oder seelische Gewalt ausgelöst hat!

F hat sich strafbar gemacht  gut begründet sein

Aber Nächstes Problem ?

Nötigungserfolg § 240 Abs. 2 Ein bestimmter Erfolg muss eingetreten sein  § 240 „zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“ Die F bringt A nicht zum Erfolgreichen Eintreten!

Übung 3

Dann noch in Betracht?  der Versuch

Als nächstes zu prüfen ? Die F wieder  da sie wieder nach vorne geht Erneut die F zu prüfen unter dem Aspekt § 240 Abs. 1 Klausur: Streit knapp halten

Frage: Ist das eine Anwendung von strafrechtlicher Gewalt? Nein, da man bei A kaum eine körperliche oder seelische Zwangssituation feststellen kann [nicht mit Sicherheit]  kein Nötigungserfolg !

Wer verneint ist aber nicht noch fertig:

F hat A keine Nötigungsgewalt im Sinne des § 240 betätigt! Den Versuch noch prüfen Strafbarkeit von F hier damit erledigt!

 Strafbarkeit der F wegen dem Versuch = Die Versuchte Nötigung  genauso wie bei dem zweitem Akt auch hier Nötigungsgewalt, darf auf oben verweisen !

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

Andere Meinung :

Liegt hier Notwehr vor?

Falls sie im Sinne des klassischen Gewaltbegriff gehandelt hat, müsste man so weiter prüfen:

Wie prüft man einen Rechtfertigungsgrund ? 1. Objektive Rechtfertigungselemente -

Gegen ein Notwehrfähiges Gut Angriff Hier: liegt kein Angriff gegen ein Notwehrfähiges Gut vor Gegenwertigkeit Rechtswidrigkeit

Deshalb liegt kein Rechtfertigungsgrund vor Wenn man die objektiven verneint = subjektiven nicht mehr prüfen 2. subjektive Rechtfertigungselemente Schuld § 17 – Verbotsirrtum könnte in Frage kommen  wenn dieser unvermeidbar war Wenn befindet sie sich im vermeidbaren Verbotsirrtum Der Irrtum von F war vermeidbar ! Die F hat sich gem. § 240 Abs 2. Strafbar gemacht

Strafbarkeit des A Könnte eine Strafbarkeit von A gem. § 240 Abs.2 in Betracht kommen I.

Erster Handlungsabschnitt: Auf die F zufahren ! Historisch arbeiten ! Wie der SV geschildert ist

Tatbestand: Nötigung gem. 240 Abs. 2 a) Objektiver Tatbestand 1. Tathandlung (+) Dieses Verhalten Gewalt oder Drohung ?

Drohung Definition: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das das Drohende vorgibt Einfluss nehmen zu können.

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

Nötigungshandlung: hier der A fährt auf F zu um in die Parklücke zu fahren 2. Taterfolg (+) Verhalten von F = weicht zurück 3. Kausalität (+) Die F tritt nur zurück, da sie vom dem A durch „das auf die zufahren“ bedroht wird 4. Objektive Erfolgszurechnung (?)  Drohung mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder körperliche Misshandlung von A Damit objektiv geprüft = liegt hier vor! b) Subjektiver Tatbestand 1. Tatvorsatz ist gegeben ! hier: Direkter Vorsatz – das Wissen und Wollen ist gegeben, da A mit Absicht auf zu F zufährt Damit subjektiv geprüft = liegt hier vor! II.

Rechtswidrigkeit ? Liefert die F dem A einen Rechtfertigungsgrund ? Notwehr [wieder die Prüfungselemente] hier: kein Notwehrfähiges Gut + kein Angriff A hat kein Rechtsfertigungsgrund = handelt rechtswidrig ! Damit Rechtswidrigkeit geprüft = liegt hier vor!

III.

Schuld Wenn Gesamten Voraussetzungen des Tatbestandes und der Rechtswidrigkeit verhalten vorhanden sind  Handelte er tatbestandsmäßig, rechtswidrig und Schuldfähig.! Ein Satz zur Schuldfähigkeit rein aus !  nicht definieren und subsumieren

A hat sich gem. 240 Abs. 1+ 2 Strafbar gemacht !

Nächster Prüfungspunkt Wiederholung der ersten Nötigungsprüfung Im SV: „dass er weiter auf die F zu- und sie anfährt“ A hat sich gem. § 240 Abs. 1 + 2 Strafbar gemacht !

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

Nächster Punkt – Strafbarkeit des A Könnte eine Strafbarkeit von A gem. § 223 Abs. 1 in Betracht kommen? I. Strafbarkeit des § 223 Abs.1 zuerst Prüfen

+§224 und schwere Körperverlet zung

immer alle Tatbestandsmerkmale prüfen

Tatbestand: § 223 Körperverletzung a) objektive Tatbestandsmäßigkeit 1. Körperliche Misshandlung (+) Eine Körperliche Misshandlung ist jede übliche und unangenehme Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. F wird am Knie verletzt durch das anfahren = ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Körperlichen Wohlbefindens 2. Gesundheitsschädigung (+) Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art. F erhält erhebliche Verletzungen durchs Hinfallen/ durch den Sturz hier: der Sturz gehört zum Anfahrverhalten des A dazu hier: Gesundheitsschädigung liegt hier vor!

[wenn eines Erfüllt ist – hat man sich Strafbar gemacht, wurde der Tatbestand verwirklicht]

objektive Tatbestand  erfüllt !

Nicht alle Elemente einzeln prüfen, alles in einem Satz  Tathandlung  Taterfolg  Kausalzusammenhang  objektive Erfolgszurechnung Erfolgsschädigung kann zugerechnet werden, zu dem Handeln von A. hier reicht auch einen Satz.

b) subjektiven Tatbestand 1. Tatvorsatz Ein Satz reicht  man hat das Problem erkannt und gelöst aber nur kurz erwähnen ! Unrechtselemente nur dann auch prüfen, wenn die Norm welche enthält !

Verletzung durchs Fallen  hier liegt mindestens Eventualvorsatz vor A hat es für möglich gehalten und gebilligt

hier auch erfüllt 2. Unrechtselemente hier nicht erwähnen ! § 223 hat keine Unrechtselemente Wie prüft man einen Rechtfertigungsgrund ?

II.

Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgrund ?  Notwehr ?

1. Objektive Rechtfertigungselemente -

A handelt auch rechtswidrig -

Gegen ein Notwehrfähiges Gut Angriff Hier: liegt kein Angriff gegen ein Notwehrfähiges Gut vor Gegenwertigkeit Rechtswidrigkeit

Deshalb liegt kein Rechtfertigungsgrund vor Wenn man die objektiven verneint =

subjektiven nicht mehr prüfen

Strafrecht – Übung 1 + 2

III.

23.05.2019/06.05.2019

Schuld auch hier in einem Satz! A hat sich Strafbar gemacht

Ja § 224 muss geprüft werden ! Aber nur zusätzlich, mit dem Element des „Gefährlichen Werkezugs“

Nächster Punkt – Strafbarkeit des A Könnte eine Strafbarkeit von A gem. § 224 Abs. 1 in Betracht kommen? I.

Tatbestand: § 224 schwere Körperverletzung a) Objektiver Tatbestand 1. Grundtatbestand erfüllt: Körperverletzung (+) s.o. 2. Mittels einer Waffe liegt hier nicht vor! Kurz in einem Satz erwähnen 3. Gefährliches Werkzeug Ist das Auto ein gefährliches Werkzeug?  im engen Sinne : nein  im weiteren Sinne : ja, hier eine VerwendungsArt welche eine Gefährlichkeit gezielt herbeiführt 4. „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“

Schwerpunkt der Klausur !

Setzt eine Lebensgefährlichen Verletzung nicht voraus – es geht um die Handlung die Lebensgefährlich sein könnte

Problem: Es ist die Art der Verwendung, wie wird das Werkzeug verwendet ? Entscheidet darüber ob es gefährlich ist oder nicht. Wenn das Werkzeug.  bestimmungsgemäß benutzt wird = keine Gefährlichkeit  nicht bestimmungsgemäß benutzt = Gefährlichkeit

hier: Handlung die Lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könnte liegt eine Lebensgefährliche Handlung vor

objektiv alle Elemente vorhanden b) Subjektiver Tatbestand (+) s.o. II. III.

Rechtswidrigkeit (+) s.o. Schuld (+) s.o.

4. Übung – 20.06.2019 Nächster Punkt – Strafbarkeit des A

Also Obersatz + Definition

Könnte eine Strafbarkeit von A gem. §§ 223 Abs. 1, 13 in Betracht kommen? I.

Tatbestand §223 Körperverletzung durch Unterlassen a) Objektiver Tatbestand 1. Tathandlung Liegt hier in dem Wegfahren das unechte Unterlassen: die Hilfeleistung

Was heißt eigentlich Unterlassen in diesem Zusammenhang ? Um was für ein Unterlassen handelt es sich ? (unechte + echte Unterlassungen)  konkretisieren § 13

„Wer es unterlässt – einen Erfolg abzuwenden“ hier: handelt es sich um unechtes Unterlassen  weil es Erfolgsbezogen ist

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

Was könnte A tun ?  Krankenwagen rufen  einen anderen hinzufügen  selber Handeln = nicht herbeiholen von Hilfe – Nichtvornahme einer erfolgsverhindernden Handlung

2. Taterfolg Eintritt des Taterfolges oder die Unterlassung (das negative Handeln zuerst prüfen) aa) Körperliche Misshandlung Eine Körperliche Misshandlung ist jede übliche und unangenehme Problem wo ist diese Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Gesundheitsschädigung ? Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Beachten!! Wir sind im bb) Gesundheitsschädigung Unterlassungsrecht! Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Ob durch das Wegfahren – die Voraussetzungen dieser beiden Erfolge erfüllt sind ? Durch das Wegfahren  verschlimmern sich die Verletzungen/ Schmerzen sind da – unnötige Verlängerung der Schmerzen Körperverletzung = Vertiefung der Verletzungsfolgen insbesondere der Schmerzen = Verschlechterung eines Gesundheitszustandes + übliche unangemessene Behandlung die das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt

Eintritt eines Tatbestandsmäßigen Erfolges festgestellt 3. Kausalität

Kausalitätsformel: Wir denken etwas hinzu und fragen dann ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgefallen wäre Leistung von Hilfe hinzudenken Wären dann noch andauernden Schmerzen da? Nein Kausalität = Zwischen der Nicht Vornahme und dem Eingetretenen Erfolgseintritt vorhanden! 1. Garantenstellung einnehmen für  Garantenstellung besteht immer nur FÜR etwas Müssen jetzt feststellen wofür er die einnehmen muss: Für das Rechtsgut was in § 223 geschützt ist : in der Person in F Er nimmt eine Gartenstellung zugunsten des Rechtsgut in § 223 ein „Leben körperlichen Unversehrtheit in der Person“ rechtswidriges Gefährliches Vorverhalten aus seiner Seite?  Das wurden durch das vorherige Begehen (was wir geprüft haben) schon

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

abgehackt Damit ist die Garantenstellung erledigt

(Obersatz bis jetzt: gem § 223, § 13 2. Physische reale Möglichkeit  ihm war die gebotene Physische Möglichkeit ist gegeben! 3. Objektive Erfolgszurechnung  Ja!, kein Anhaltspunkt für Rechtfertigungsgründe  keine Anhaltspunkt im Sachverhalt (nur ein Satz] Immer wenn Erfolgsdelikte verwirklicht werden = objektive Erfolgszurechnung auch meistens vorhanden Zumutbarkeit (hier oder in der Schuld prüfen)  in dem Zeitpunkt der Unterlassung (genauen Fixpunkt) für den Tatvorsatz

Jetzt: Subjektiver Tatbestand

1. Tatvorsatz als Unterlassungsvorsatz (Was muss er wissen und wollen ) Er muss sein Untätigbleiben wollen und wissen dass damit ein Erfolg eintritt  Eventualvorsatz (er hätte es wissen müssen)  anders : Erfolg kannte er nicht: weder direkt noch evetualvorätzlich gehandelt § 13 nicht strafbargemacht „im Sachverhalt: er wusste das nicht“  § 16 Wer die vor § 229, § 13 prüfen Körperverletzung im Sinne eines Fahrlässigen Delikts objektive Sorgfaltspflicht = jemand im Rechtsverkehr erforderliche Vorsorge außer acht gelassen hat Wenn er Vorsatz auffällt  trotzdem Strafbargemacht durch Fahrlässigkeit Direktvorsatz ausgeschlossen = wegen dem Satz im Sachverhalt (immer erst unechtes prüfen  dann echtes) Strafbarkeit des D.  § 323c Antwort ja !

Strafrecht – Übung 1 + 2

23.05.2019/06.05.2019

Es handelt sich um die Verwirklichung eines Tatbestandes : des § 323 c Er hat sich strafbar gemacht (unechtes Unterlassungsdelikt prüfen) !

keine Garantenstellen! Straftat/Sachverhalt komplexe  Trennen die Strafbarkeit F stirbtab(die Info bracht man) Haben mehrere Sachverhalt komplexe (3)

Neuer Fall: - vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt

Problem der Mittäterschaft

A. Strafbarkeit von A und B I.

Hilfe im Sachverhalt: A und versetzen, B ohne Absprach Indem A und B der F einen heftigen Stoß in den Rücken diese zuund FallSpontan tun 1Totschlags gem. kam und die Treppe herunterstürzte, könnten sichdasselbe diese wegen Frage taucht auf: Zuerst A ? ( er müsste der §§212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Tatvon am §212 nächsten /Zentralschuld) 1. Dann müsste zunächst der objektive Tatbestand Abs. Stehen 1 StGB erfüllt A + ...


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