Probeklausur 19 Juni Sommersemester 2018, Antworten PDF

Title Probeklausur 19 Juni Sommersemester 2018, Antworten
Course Law I / Recht I
Institution Hochschule Heilbronn
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Summary

Die Lösungen hat der Dozent einige Wochen nach der Austeilen der Probeklausur in der Vorlesung gezeigt. ...


Description

Lösungen zum Klausurbeispiel Sommersemester 2018

Folgende Lösungen wurden von dem Dozenten zur Verfügung gestellt und entsprechen seinem Erwartungshorizont.

Aufgabe 1: Als Wirtschaftsprivatrecht wird derjenige Ausschnitt des Privatrechts bezeichnet, der spezifisch für das wirtschaftliche Geschehen von Belang ist (Schünemann). Dies sind im Kernbereich die Bücher 1 bis 3 BGB (AT, Schuldrecht, Sachenrecht), das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht.

Aufgabe 2: a) Gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs.1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch),… b) Eine Anspruchsgrundlage ist eine anspruchsbegründete Norm. Man erkennt Sie an typischen gesetzgeberischen Formulierungen wie „hat zu“ ( §433 1.Alt BGB), „kann verlangen“ ( §958 BGB) und „ist verpflichtet“ ( §433 Abs.2 BGB).

Aufgabe 3: a) „ Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers  §449 BGB b) WWW: V will von K Zahlung des restlichen Kaufpreises. Der Kaufpreiszahlungsanspruch aus §433 II 1 BGB ist durch Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Die Kaufpreisforderung i.H.v. ursprünglich 50.000 EUR ist durch Teilzahlungen i.H.v. insgesamt 30.000 EUR erloschen (Erfüllung, §362 I BGB). Die Forderung über die restlichen 20.000 EUR besteht fort. Sie ist aufgrund der Insolvenz der K-GmbH aber uneinbringlich. (Extrapunkt: V kann seine Forderung beim Insolvenzverwalter gem. InsG zur Tabelle anmelden. Zu prüfen ist daher der Anspruch des V gegen die K-GmbH (bzw. den Insolvenzverwalter) auf Herausgabe des Fahrzeugs nach §958 BGB. Der Anspruch wäre gegeben, wenn V Eigentümer des Fahrzeugs ist und ein Recht zum Besitz nicht (mehr) besteht (§986 BGG). V könnte das Eigentum an dem Fahrzeug gem. §929 BGB durch Einigung und Übergabe an die K-GmbH verloren haben. Die Übergabe erfolgte mit Auslieferung des Fahrzeugs. Allerdings war die dingliche Einigung infolge des vereinbarten aufschiebend bedingt worden (§§158, 499 BGB): Erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wäre die GmbH Eigentümerin geworden. Mithin ist V immer noch Eigentümer. Die K-GmbH ist Besitzer des Fahrzeugs. Allerdings ergibt sich aus dem im Kaufvertrag vereinbartem EVB ein Recht zum Besitz (§986 BGB). Durch Rücktritt des V vom Kaufvertrag erlischt jedoch dieses Besitzrecht (§449 Abs.2 BGB). Also muss V den Rücktritt vom Vertrag erklären und kann dann das Fahrzeug herausverlangen. Aufgabe 4:

a) Zu prüfen ist, ob V von K Zahlung eines Kaufpreises von insgesamt 580 EUR (bzw. Nachzahlung von 200 EUR) oder aber die Rückgabe der Schuhe gegen Erstattung der bereits bezahlten 380 EUR verlangen kann. 1. Anspruch des V gegen K auf Nachzahlung von 200 EUR? V könnte von K Nachzahlung der „restlichen“ 200 EUR verlangen, wenn zwischen dem Schuhgeschäft und K ein Kaufvertrag über die Schuhe zum Preis von 580 EUR zustande gekommen ist (§433 II 1.Alt. BGB). V und K haben sich auf einen Kaufpreis von 380 EUR geeinigt. Der Umstand, dass beide davon ausgingen, dass dies der richtige Prei sei, ändert daran nichts. Der sich aus dem Kaufvertrag ergebende Anspruch lautet daher auf 380 EUR und V kann eine zusätzliche Zahlung von 200 EUR nicht verlangen. 2. Anspruch des V gegen K auf Rückgabe der Schuhe? Ein Herausgabeanspruch des V gegen K gem. §985 BGB ist nicht gegeben, da K nach §929 BGB durch Übergabe und Einigung Eigentümerin der Schuhe geworden ist.

b) Nachdem K aufgrund des Kaufvertrages durch Einigung und Übergang (929 BGB) Eigentümerin der Schuhe geworden ist, darf sie diese behalten, es sei denn, der Kaufvertrag als schuldrechtlicher Grund für das „Behaltendürfen“ der Schuhe, wäre nachträglich entfallen. Dann könnte K nach §812 I Satz 2 BGB dem V zur Rückgabe und zur Rückübereignung der Schuhe verpflichtet sein. Zu prüfen ist daher, ob und ggfs. wie der Kaufvertrag nachträglich entfallen sein könnte. Ein Grund für einen Rücktritt des V vom Vertrag ist nicht ersichtlich, es könnte jedoch die Voraussetzung einer Anfechtung mit Wirkung des §142 I BGB gegeben sein. Eine wirksame Anfechtung setzt eine fristgerechte Anfechtungserklärung (§143 BGB) und einen Anfechtunsgrund voraus. Indem V die Schuhe wegen der falschen Preisauszeichnung zurückverlangt, gab er K zu erkennen, dass er von der vertraglichen Bindung loskommen möchte. Dies reicht für eine Anfechtungserklärung aus. Da V dies unmittelbar nach dem Kauf der Schuhe tat, ist die Erklärung in jedem Fall fristgerecht erfolgt. Als Anfechtungsgrund kommt hier eine arglistige Täuschung (§123 I BGB) in Betracht: K hat M durch aktives Tun getäuscht, die Täuschung war auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrages durch M. Mithin ist die Anfechtung des V wirksam, der Vertrag entfällt rückwirkend gem. §142 BGB. Da der Rechtsgrund für die Übergabe und Übereignung der Schuhe an K entfallen ist, muss sie gem. §812 BGB die Schuhe an V zurückgeben und zurückübereignen (§929 BGB).

Aufgabe 5: a) – Erweiterung des Kreises der für eine Forderung haftenden Schuldner - §421 BGB - §426 BGB - Verlagerung des Ausallrisikos vom Gläubiger in den Kreis der Gesamtschuldner

b) Zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, usw…) Durch entsprechende vertragliche Vereinbarung, z.B. Übernahme einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft durch mehrere Bürgen. Aufgabe 6: a) Der Satz negiert das Abstraktionsprinzip, das zwischen Kausalgeschäft (hier: §433 BGB) und Erfüllungsgeschäft (hier: §929 BGB) strikt trennt. Durch Abschluss des Kaufvertrags entsteht lediglich die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Eigentum an der Sache zu verschaffen (§433 I BGB). Auf der sachrechtlichen Seite wird diese Verpflichtung durch Übergabe und Einigung (§929 BGB) erfüllt. Der Kaufvertrag stellt den rechtlichen Grund für die Übereignung dar (= Kausalgeschäft), ist aber nicht die Übereignung selbst.

b) „Der Käufer könnte das Eigentum an der Kaufsache durch Übergabe und Einigung gemäß §929 BGB erworben haben.“...


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