Probeklausur Juni 2018, Fragen PDF

Title Probeklausur Juni 2018, Fragen
Author Larissa Imbach
Course WIrtschaftsrecht
Institution Universität Bern
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Summary

Sachverhalt/ Fragen zur Probeklausur...


Description

Probeklausur im Wirtschaftsrecht Frühjahrssemester 2018

Die Probeklausur ist selbständig unter Prüfungsbedingungen zu lösen (4 Stunden, closed book). Die Besprechung findet im Rahmen der Übungen im Wirtschaftsrecht am 29. Mai und am 30. Mai statt; individuelle Besprechungen oder Korrekturen von schriftlich eingereichten Arbeit sind nicht möglich.

Hilfsmittel: ZGB/OR, FusG, HRegV, RAG, BEG, UEV, VegüV, FinfraG, FinfraV, FinfraV-FINMA Hinweis: Sofern nicht anders vermerkt, ist ausschliesslich das heute geltende Recht anzuwenden.

Generell: Alle Fragen sind unter Angabe der einschlägigen Gesetzesartikel und -absätze zu beantworten. Die Antworten sind stets zu begründen und auf die Fragen bzw. den Sachverhalt zu beziehen. Stichworte werden nicht bewertet.

Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

Teil A (61 Punkte) I. Irina hat zusammen mit ihren beiden Studienkolleginnen Olivia und Lena die Kollektivgesellschaft Confi Helvetica KlG gegründet, die den Vertrieb selbstgemachter Konfitüre bezweckt. Das Geschäft läuft gut und die drei Freundinnen bekommen zusehends Mühe, genügend Lagerraum für ihre Produkte zu finden. Lena schliesst deshalb im Namen der Kollektivgesellschaft einen Mietvertrag für einen kostspieligen Lagerraum ab. Zusätzlich erwirbt Lena im Namen der Kollektivgesellschaft einen Schaufelbagger, da sie gerne vom Bauboom der letzten Jahre profitieren und ins Baugewerbe einsteigen möchte. Als Lena ihren Freundinnen und Mitgesellschafterinnen Irina und Olivia von ihren Tätigkeiten berichtet, sind diese wenig begeistert, haben Irina und Olivia doch eine eigenständige Lösung für das Lagerproblem entwickelt, welche weit weniger finanzielle Mittel benötigen würde. Die Anschaffung des Schaufelbaggers ist für Irina und Olivia völlig unverständlich, da beide keinen Einstieg ins Baugewerbe geplant haben. Irina und Olivia möchten vom Mietvertrag für den Lagerraum sowie vom Kaufvertrag für den Schaufelbagger zurücktreten. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung bezüglich der Vertretung und im Handelsregister sind ebenfalls keine Anordnungen betreffend der Vertretung eingetragen. Frage 1 (11 Punkte) Wurde die Kollektivgesellschaft durch die Handlungen von Lena verpflichtet?

II. Miriam hält 9% der Aktien der an der SIX Swiss Exchange kotierten Mikro AG, deren Aktien ausschliesslich als voll liberierte, statutarisch nicht vinkulierte Namenaktien ausgestaltet sind. An der kommenden Generalversammlung soll über die Einführung von Stimmrechtsaktien entschieden werden. Felix ist Verwaltungsrat der Mikro AG und möchte, dass die Einführung von Stimmrechtsaktien durch die Generalversammlung angenommen wird. Zu diesem Zweck veranlasst Felix, dass sein Neffe Rolf, der von seinem Vater soeben 5% der Aktien der Mikro AG geerbt hat, zur Generalversammlung zugelassen wird, damit Rolf für die Einführung von Stimmrechtsaktien stimmen kann. Ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär wurde von Rolf nicht gestellt. Die Einführung von Stimmrechtsaktien wird an der Generalversammlung mit 91% der vertretenen Stimmen beschlossen. Miriam, die als einzige Aktionärin gegen die Einführung von Stimmrechtsaktien gestimmt hat, erfährt zwei Wochen nach der GV, dass Rolf an der Abstimmung teilgenommen hat. Sie ist sich nicht sicher, ob die Teilnahme von Rolf zulässig war und will sich deshalb gegen den Entscheid der Generalversammlung zur Wehr setzen.

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Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

Frage 2 (17 Punkte) Kann Miriam den Entscheid der Generalversammlung erfolgreich anfechten? Allfällig anwendbare Bestimmungen des FinfraG sind für die Beantwortung der Frage nicht zu berücksichtigen.

III. Die Sinus AG hat ein Aktienkapital von CHF 2 Mio., das sich aus 1‘000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 2‘000 zusammensetzt. Weiter weist sie ein Partizipationskapital von CHF 3 Mio. auf. Der Verwaltungsrat der Sinus AG möchte die Mitarbeitenden mehr am Erfolg des Unternehmens teilhaben lassen. Die Mitarbeitenden der Sinus AG sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, einen Teil ihres Lohnes in Form von Aktien der Sinus AG zu erhalten. Der Verwaltungsrat möchte daher im Namen der Sinus AG 250 eigene Namenaktien aufkaufen und den Kaufpreis vollumfänglich mit frei verwendbarem Eigenkapital bezahlen. Frage 3 (9 Punkte) Kann die Sinus AG 250 eigene Aktien erwerben?

IV. Peter Meier ist alleiniger Geschäftsführer der Kollektivgesellschaft Meier und Co. KlG. Neben ihm ist auch seine Ehefrau, Barbara Meier, Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft. Sein Bruder Rolf Meier, der soeben eine grössere Summe im Lotto gewonnen hat, möchte sich gerne an der gut laufenden Kollektivgesellschaft seines Bruders beteiligen. Rolf schlägt Peter deshalb vor, dass die Kollektivgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird, damit er, Rolf, sich als Kommanditär an dem Unternehmen beteiligen kann. Frage 4 (5 Punkte) Welches Umwandlungsverfahren kommt gemäss Fusionsgesetz (FusG) in einem solchen Fall in Frage?

V. Die Hobby-Gärtner Florian und Emily haben zusammen mit zwei weiteren Freunden eine einfache Gesellschaft gegründet, um die urbane Bepflanzung ihres Wohnquartiers voranzutreiben. Jeder der vier Freunde hat bereits einen Beitrag von CHF 100 geleistet. 3

Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

Florian will das Geld sofort in neue Töpfe und frische Erde investieren und fährt deshalb mit Emily in ein grosses Gartencenter. Als Emily kurz nach dem Beginn des Einkaufs erfährt, dass Florian die Beiträge der Gesellschafter für die Anschaffungen verwenden will, protestiert sie, da ihr eine sinnvollere Verwendung der Mittel vorschwebt. Florian entgegnet, dass sie ihm dies nicht verbieten könne, da sie als Gesellschafter gleichberechtigt seien. Frage 5 (8 Punkte) Kann Emily die Verwendung der Mittel durch Florian rechtlich verhindern?

VI. Isabelle ist Informatikerin und leidenschaftliche Bergwanderin. Als sie mit vier Freunden eine Bergtour unternimmt und sie sich alle wieder einmal über das schlechte Kartenmaterial aufregen, beschliessen sie, gemeinsam eine App zu entwickeln, welche die Wanderwege der Schweiz mitsamt den dazugehörigen Karten auf eine ansehnliche Art und Weise präsentiert. Nach einer längeren Entwicklungsphase ist die App fertig. Aufgrund der positiven Rückmeldungen beschliessen sie, ein Unternehmen zu gründen, um den Vertrieb und die Weiterentwicklung der App in einem professionellen Rahmen durchzuführen. Folglich gründen sie die Hike-like GmbH, welche sich dank der Einnahmen durch den Vertrieb der App in einer sehr guten finanziellen Lage befindet. An der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung kann Isabelle nicht teilnehmen, da sie just an dem Tag für 3 Monate einen Sprachaufenthalt in Spanien beginnt. Als sie nach ihrer Rückkehr erfährt, dass im Zuge der Gesellschafterversammlung die Gewinnstrebigkeit der GmbH aufgehoben wurde, ist sie ausser sich. Insbesondere regt sie sich über sich selbst auf, da die Abstimmung über die Aufhebung der Gewinnstrebigkeit korrekt traktandiert und ihr somit bekannt war. Aufgrund persönlicher Gespräche mit den anderen Gesellschaftern ging sie jedoch davon aus, dass die Gesellschafterversammlung gegen die Aufhebung der Gewinnstrebigkeit stimmen würde und entschied sich daher, ihren Sprachaufenthalt wie geplant zu beginnen. Das Argument der übrigen Gesellschafter, dass die GmbH genügend Geld durch Vertrieb der App eingenommen habe, um die App ohne weitere Einnahmen für längere Zeit weiterentwickeln zu können, lässt Isabelle nicht gelten, hat sie doch gerade ein kleines Vermögen für ihren Sprachaufenthalt ausgegeben und fest mit ihrem Anteil an den Einnahmen durch den Vertrieb der App gerechnet. Frage 6 (11 Punkte) Hat Isabelle eine Möglichkeit, den Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgreich anzufechten? * * * * *

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Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

Teil B (58 Punkte) I. Bertha Brusch ist seit 30 Jahren selbständige Malerin in Wünnewil FR. Sie betreibt erfolgreich eine im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung „Brusch Malerei“. Sie ist mittlerweile 64 Jahre alt und möchte sich in den Ruhestand begeben. Der junge Peter Pinselstrich, auch selbständiger Maler im Sensebezirk, betreibt eine ebenfalls im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung mit Namen „Pinselstrich Malerarbeiten“. Die beiden Unternehmen sollen zusammengeschlossen werden. Das Unternehmen von Berta Brusch soll untergehen, während das Unternehmen von Peter Pinselstrich das Geschäft weiterführen soll. Peter möchte alle Aktiven Berthas übernehmen. Diese Aktiven bestehen aus dem Kundenstamm und einer Lagerliegenschaft samt Inventar in Wünnewil FR, die Bertha gehört. Bertha hat alle Schulden beglichen. Ihr Unternehmen verfügt über keine Passiven. Für ihr Unternehmen vereinbaren die beiden einen Übernahmepreis von CHF 1.2 Mio. Bertha und Peter kommen zu Ihnen in die Anwaltskanzlei, um sich beraten zu lassen. Ihre Absicht ist es, das Unternehmen mit sämtlichen Aktiven durch einen einzelnen Vorgang auf Peter übertragen zu lassen. Peter hat die Vorstellung, man könne eine Absorptionsfusion gemäss Fusionsgesetz vornehmen.

Frage 1 (10 Punkte) a) Hat Peter Recht? b) Können die beiden Unternehmen in einem einzelnen Akt zusammengeschlossen werden? Wenn ja: Gestützt auf welche Rechtsgrundlage? Sind allenfalls Formvorschriften zu beachten?

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Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

II. Die ALSET Motor AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern. Deren Bilanz präsentiert sich per 31. Dezember 2017 wie folgt (Beträge in CHF):

Aktiven Umlaufvermögen - Flüssige Mittel - Forderungen - Warenvorräte Anlagevermögen - Maschinen - Grundstücke - Beteiligungen - Immaterielle Anlagen

Bilanzsumme

Passiven

180‘000 70‘000 50‘000

1'000‘000 2'000‘000 1'100‘000 1'200‘000

5'600‘000

Fremdkapital - Verbindlichkeiten - Darlehen - Rückstellungen

1'500‘000 2'000‘000 800‘000

Eigenkapital - Aktienkapital - Ges. Reserven

2'000‘000 800‘000

Verlust

-1'500‘000

Bilanzsumme

5'600‘000

Frage 2 (4 Punkte) Wie beurteilen Sie die finanzielle Lage der ALSET Motor AG aus aktienrechtlicher Sicht? Der Verwaltungsrat der ALSET Motor AG besteht aus den beiden Verwaltungsrätinnen Anja und Bianca. Sie rufen unverzüglich eine Generalversammlung ein, welche am 29. Januar 2018 stattfinden soll. Sie verschicken rechtzeitig die Einladung, welche die nötigen Traktanden und Anträge enthält. Heute, am 10. Januar 2018, suchen die beiden Verwaltungsrätinnen Sie als Rechtsberater/in auf. Sie wollen von Ihnen mögliche Vorschläge für Sanierungsmassnahmen für die ALSET Motor AG erhalten. Insbesondere geben sie Ihnen die folgenden Informationen, welche allesamt korrekt sind: 1. Die Grundstücke haben um die Hälfte an Wert gewonnen. Die Verwaltungsrätinnen möchten diese aufwerten. 2. Ihr Bekannter und Grossaktionär Rolf hat den Verwaltungsrätinnen zugesichert, er könne weitere Maschinen im Wert von CHF 1‘000‘000 gegen Erhöhung seines bereits ausstehenden Darlehens beisteuern, um dadurch die Produktion der AG zu steigern. 3. Auch kann sich Rolf vorstellen, im Rahmen einer allfälligen Kapitalerhöhung für weitere CHF 1‘000‘000 Aktien zu zeichnen. 4. Des Weiteren haben Anja und Bianca die Idee, die gesetzlichen Reserven mit dem Verlust zu verrechnen.

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Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

Frage 3 (17 Punkte) Prüfen Sie die obengenannten Vorschläge (1.-4.) je einzeln. Wie wirken sich die einzelnen Sanierungsmassnahmen auf die finanzielle Lage der ALSET Motor AG aus?

III. Die beiden DJs Martin und Carris wollen zusammen die DJ Equipment AG gründen. Um genügend Geld zu sammeln, haben sie die beiden Investorinnen Jil und Mara gefunden, welche sich ebenfalls an der DJ Equipment AG beteiligen. Alle erhalten je 25% der voll liberierten und nicht börsenkotierten Namenaktien sowie je einen Sitz im Verwaltungsrat der DJ Equipment AG. Die beiden DJs befürchten, dass die beiden Investorinnen Jil und Mara ihre Anteile an der DJ Equipment AG später an ein Konkurrenzunternehmen verkaufen könnten. Aus diesem Grund pochen die beiden DJs darauf, dass in den Statuten die folgende Klausel enthalten ist: „10. Ablehnung als Aktionär Die Aktien sind vinkuliert. Die Generalversammlung entscheidet über die Annahme bzw. Ablehnung einer erwerbenden Person. Die Generalversammlung darf eine erwerbende Person ablehnen, wenn dies zur Wahrung der Selbständigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Dies liegt vor, wenn die erwerbende Person durch die Aktienübertragung die Mehrheit des Namenaktienkapitals auf sich vereinigen würde.“

Die beiden Investorinnen Mara und Jil sind mit dieser Klausel einverstanden. Nach zwei Jahren Geschäftstätigkeit gerät Mara in finanzielle Schwierigkeiten. Aus diesem Grund möchte sie ihre Aktien verkaufen. Die Konkurrenzunternehmung Frank Tonmann AG ist an ihren Aktien interessiert. Die Frank Tonmann AG stellt das Gesuch um Anerkennung als neue Aktionärin an die Generalversammlung der DJ Equipment AG. Die beiden DJs Martin und Carris regen sich über das Verhalten von Mara auf. Sie wollen nicht, dass die Konkurrenzunternehmung Frank Tonmann AG Aktionärin wird. Da die Investorin Jil keinen Streit will, stimmt sie an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Juni 2017 ebenfalls für die Ablehnung der Frank Tonmann AG. Die Frank Tonmann AG wird damit als Aktionärin abgelehnt. Die Übernahme der Aktien von Mara zum wirklichen Wert durch die DJ Equipment AG bzw. durch die anderen Aktionäre kommt nicht in Frage. Sie wollen, dass Mara einen anderen Käufer bzw. eine andere Käuferin findet, welche/r kein Konkurrenzverhältnis zur DJ Equipment AG aufweist.

Der Einzelaktionär der Frank Tonmann AG kommt zu Ihnen in die Anwaltskanzlei. Er hat folgende Fragen: 7

Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

Fragen 4 und 5 (8 Punkte) War die Ablehnung der Frank Tonmann AG rechtmässig (sind die statutarischen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt)?

Frage 6 (4 Punkte) Frank will den Beschluss der Generalversammlung anfechten. Ist dies möglich?

IV. Die Xenon AG hat sich im anfangs November 2017 zum Ziel gesetzt, die börsenkotierte YouLight AG gänzlich zu übernehmen. Bereits Mitte Dezember 2017 hat sie mehr als 33% des Aktienkapitals erworben und lanciert unverzüglich ein öffentliches Kaufangebot zur Übernahme der restlichen Aktien zum Börsenkurs. Viele Minderheitsaktionäre verkaufen anlässlich des öffentlichen Übernahmeangebots im Dezember 2017 ihre Aktien an die Xenon AG. Darunter auch Xavier, welcher rund 100 Aktien besass. Der Verwaltungsrat der Zoom AG, welche 10% des Aktienkapitals an der YouLight AG hält, verhielt sich lange Zeit der Übernahme gegenüber skeptisch. Nach Gesprächen mit der Xenon AG anfangs Januar 2018 erklärt sich die Zoom AG aber bereit, ihre Aktien zu verkaufen, sofern ihr die Xenon AG einen Zuschlag von 50% pro Aktie auf den Börsenkurs erstattet. Froh darüber, doch noch an die Aktien zu gelangen, stimmt die Xenon AG zu. Xavier erfährt heute, am 10. Januar 2018, davon und ist erbost. Frage 7 (4 Punkte) Hat Xavier einen Anspruch darauf, dass ihm nachträglich ebenfalls ein Zuschlag von 50% pro Aktie bezahlt wird?

Nach Ablauf der Angebotsfrist verfügt die Xenon AG über 98.5% sämtlicher Aktien der YouLight AG. Die Xenon AG strebt immer noch eine Alleinbeteiligung an der YouLight AG an. Der verbleibende Aktionär Stefan Stur, der die übrigen 1.5% der Aktien hält, möchte diese unter keinen Umständen verkaufen. Frage 8 (5 Punkte) Was muss die Xenon AG vorkehren, um dennoch eine 100%-Beteiligung an der YouLight AG zu erreichen? * * * * * 8

Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

Teil C (57 Punkte)

I. Anton, Barbara, und Claudine, sind seit vielen Jahren eng befreundet und haben sich dazu entschlossen, zusammenzuziehen. Sie haben grosse Mühe, in Bern eine Wohnung zu finden: Den Wünschen und Vorstellungen der drei kann man kaum gerecht werden und die Mietzinse in den bevorzugten Quartieren sind sehr hoch. Schliesslich finden sie eine Wohnung in der Länggasse, welche alle Ansprüche erfüllt und preislich mit CHF 1‘500 für eine 4-Zimmerwohnung ein absoluter Glückstreffer ist. Preisgünstige Wohnungen sollten gemäss den Dreien jedem zustehen. Sie entschliessen sich, eine Wohnbaugenossenschaft mit der Firma „fair wohnen Genossenschaft“ zu gründen, die bezweckt ihren Mitgliedern das günstige Wohnen zu ermöglichen. Inzwischen hat Claudine eine Liegenschaft von ihren verstorbenen Grosseltern geerbt, welche sie für den Zweck der Genossenschaft verwenden werden. Anton, Barbara und Claudine holen sich vier weitere Freunde dazu, die etwas mehr Wissen in die Genossenschaft einbringen sollen. Daniel und Elias sind beides Ingenieure und grosse Unterstützer des genossenschaftlichen Grundgedankens. Franziska ist ein grosses Organisationstalent, die in der Administration den Überblick behalten soll. Gabriel ist kaufmännischer Angestellter und soll inskünftig die Finanzen der Genossenschaft im Griff behalten. Anton, Barbara und Claudine bringen je CHF 1‘000, Daniel und Elias je CHF 3‘000, Franziska CHF 800 und Gabriel seine Arbeitstätigkeit in die Gesellschaft ein. Für die Gesellschaft wird vorgesehen, dass Anteilsscheine à CHF 100 ausgegeben werden. Franziska glaubt zu wissen, dass eine Genossenschaft ein fixes Grundkapital von CHF 10‘000 aufweisen muss (I). Ausserdem fordert Franziska von Gabriel die Einzahlung von CHF 100, da sie der Ansicht ist, dass Arbeitsleistung als Beitrag in eine Genossenschaft nicht reicht (II). Gabriel weigert sich, die CHF 100 einzubezahlen, da er der Meinung ist, dass seine Arbeitsleistung einen weitaus grösseren Beitrag zu Gunsten Genossenschaft ist als CH 100. Zudem fordert er seine Mitgenossenschafter dazu auf, seine Lebenspartnerin Hanna in die Genossenschaft aufzunehmen (III). Dies wird von den übrigen Genossenschaftern ohne Angabe von Gründen verweigert. Frage 1 (10 Punkte) Hat Franziska bzgl. des fixen Grundkapitals Recht (I)? Muss Gabriel überhaupt etwas zahlen (II) und hat seine Lebenspartnerin Hanna einen klagbaren Anspruch auf Eintritt in die Genossenschaft (III)? 9

Probeklausur im Wirtschaftsrecht – Frühjahrssemester 2018

II. Gabriel hat nach zwei Jahren keine Lust mehr, in der fair wohnen Genossenschaft tätig zu sein und entschliesst sich, aus der Gesellschaft auszutreten. Gabriel glaubt, bis zum 31.12.2018 kündigen zu müssen (I), damit er ganz sicher am 1. Juli 2020 nicht mehr bei der fair wohnen Genossenschaft dabei ist. Gabriel ist zudem auch der Meinung, dass ihm bei seinem Austritt eine Abfindung zusteht (II). Die übrigen sechs Genossenschafter sind damit nicht einverstanden und der Meinung, dass vielmehr sie von Gabriel eine Auslösungssumme zugute haben (III) – dieser Ansicht widerspricht Gabriel. So oder so sind sie überzeugt davon, Gabriel den Austritt ganz oder zumindest für eine bestimmte Dauer verbieten zu können (IV). Gabriel kann sich jedoch nicht vorstellen, dass ihm der Austritt untersagt werden kann. Die Statuten der fair wohnen Genossenschaft enthalten bezüglich der Austrittsthematik keine Bestimmungen. Hingegen findet sich in den Statuten folgende Bestimmung: _________________________________________________________________________ Auszug aus den Statuten der fair wohnen Genossenschaft „II. Finanzielles Artikel 16 - Rechnungswesen 1Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Aktiven dürfen höchstens mit den Erwerbs- oder Erstellungskosten in die Bilanz eingestellt werden. Allfällige von Bund, Kanton oder Gemeinde erhaltene Leistungen sind offen auszuweisen. Ausserdem sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen. 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2015. 3Die Jahresrechnung ist spätestens Ende April der Kontrollstelle vorzulegen und 14 Tage ...


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