Problem – Unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Umsetzung PDF

Title Problem – Unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Umsetzung
Author Tarik Kücük
Course Europarecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Streitstand...


Description

Problem – Unm Unmittelbare ittelbare Wirkung von Rich Richtlinien tlinien vor Umsetzung Im Rahmen der Rechtsakte der EU kann sich die unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Umsetzung stellen. Grundsätzlich sind Richtlinien nur Rechtsetzungsgebote an die Mitgliedsstaaten, den Inhalt der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Fraglich ist somit, ob Richtlinien vor Umsetzung durch den Mitgliedsstaat eine unmittelbare Wirkung entfalten, wenn der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt. Dies würde dazu führen, dass sich der Bürger unmittelbar auf die Richtlinie berufen könnte. Eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor deren Umsetzung hat drei Voraussetzungen.

I. Gewährung subje subjektivktivktiv-öff öff öffen en entlicher tlicher R Rechte echte Zunächst setzt eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Umsetzung voraus, dass die Richtlinie ein subjektiv-öffentliches Recht gewährt. Sie muss somit einen Anspruch des Bürgers gegen den Staat regeln. Rein private Rechte reichen folglich nicht aus.

II. Hinreic Hinreichend hend bestimmt Weiterhin verlangt die unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor deren Umsetzung, dass die Richtlinie hinreichend bestimmt ist. Eine bloße Bestimmbarkeit genügt hingegen nicht. Dies folgt daraus, dass die unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Umsetzung eine Durchbrechung der Dogmatik darstellt, da einer Richtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zukommt. Deshalb sind an eine unmittelbare Wirkung hohe Anforderungen zu stellen.

III. Fristablauf Zuletzt erfordert eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor deren Umsetzung einen Fristablauf. Üblicherweise wird in der Richtlinie eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Mitgliedsstaaten den Inhalt in nationales Recht umsetzen müssen. Ist die Frist noch nicht abgelaufen, gibt es keinen Grund, durchzugreifen. Eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien kann mithin nur dann in Betracht kommen, wenn ein Mitgliedsstaat es nicht geschafft hat, eine Richtlinie rechtzeitig umzusetzen. Sollte die Richtlinie keine subjektiv-öffentlichen Rechte gewähren und/oder nicht hinreichend bestimmt sein, folgen Ansprüche zwar nicht unmittelbar aus der Richtlinie. Allerdings ist dann der vom EuGH entwickelte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch zu beachten, welcher der Bürger gegen den Mitgliedsstaat geltend machen kann, wenn ihm ein Schaden aufgrund einer verspäteten Umsetzung einer Richtlinie entstanden ist....


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