Pruefungsschema zum Versuch mit Ruecktritt PDF

Title Pruefungsschema zum Versuch mit Ruecktritt
Author Anouk Kath
Course Strafrecht II
Institution Universität zu Köln
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Dr. Luna Rösinger, Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht

Prüfungsschema zum Versuch mit Rücktritt

Vorprüfung: Strafbarkeit des Versuchs und Nichteintritt des Erfolgs I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Subjektiver Tatbestand/Tatentschluss 2. Objektiver Tatbestand/Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt 1. Anwendbarkeit: Kein subjektiv fehlgeschlagener Versuch Entscheidend ist, wie der Begriff der „Tat“ in § 24 StGB zu fassen und auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage des Fehlschlags aus Sicht des Täters damit abzustellen ist (sog. Rücktrittshorizont). -

Tatplantheorie Einzelaktstheorie Gesamtbetrachtungslehre

2. Erforderliche Rücktrittshandlung: Unbeendeter oder beendeter Versuch? Welche Rücktrittshandlung der Täter vornehmen muss, um strafbefreiend zurückzutreten, richtet sich danach, ob der Versuch aus seiner Sicht unbeendet oder bereits beendet ist. -

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Unbeendet: wenn der Täter nach der letzten von ihm ausgeführten Handlung nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan zu haben glaubt, was zur Tatbestandsverwirklichung hinreichend ist -> gem. § 24 I 1, 1. Alt. StGB genügt das bloße Aufgeben der Tat Beendet: wenn der Täter nach der letzten von ihm ausgeführten Handlung nach seiner Vorstellung alles getan hat, was zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges hinreichend ist -> Täter muss die Vollendung verhindern, § 24 I 1, 2. Alt. StGB, bzw. sich um die Verhinderung ernstlich bemühen, § 24 I 2 StGB

Hinweis: Der Täter kann nach h.M. auch im unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang seinen Rücktrittshorizont korrigieren. 3. Freiwilligkeit Freiwillig ist die Aufgabe dann, wenn der Täter aus autonomen (selbstgesetzten) Motiven handelt; der Täter muss „Herr seiner Entschlüsse sein“. Unfreiwillig ist die Aufgabe dann, wenn er aus heteronomen (fremdgegebenen) Motiven handelt. V. Ergebnis...


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