Rechtsgeschichte Skript WS 2009-10 PDF

Title Rechtsgeschichte Skript WS 2009-10
Author Marc Ko
Course Jura
Institution Universität Augsburg
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Corpus Iuris Civilis, Constitutio Criminalis Carolina, Allgemeines Preußisches Landrecht Aufklärungszeit Strafzwecke, usus modernus, Naturrecht, Reformation des Rechts, Funktion des Rechts, Verbrauchersschutz und Zwölf-Tafel Gesetz

Rechtsgeschichte

Zu Rechtsgeschichte I (Prof. Dr. iur. utr. Christoph Becker) Mitschrift zum Wintersemester 2009/2010 Die Reihenfolge entspricht der Vorlesungsreihenfolge im entsprechenden Semester. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit oder wortgetreue Wiedergabe erhoben. Die Mitschrift ersetzt nicht den Vorlesungsbesuch oder die Verwendung eines Lehrbuches. Änderungen des Prüfungsstoffes sind wahrscheinlich.

Inhalt I. Grund des Rechts ................................................................................................................................. 3 II. Rechtsaufzeichnungen der Germanenreiche vor und nach Schaffung des corpus iuris civilis ........... 5 III. Sanktionierung abweichenden Verhaltens: Strafrecht der Germanen bei Tacitus und Strafrecht des frühen Mittelalters. Funktion der Strafe, Arten der Strafe, Aufklärung des V gehens ......................... 6 IV. Zweck der Strafe .......................................................................................

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V. Recht in der Wissenschaft des hohen Mittelalters: Scholastik, Kanonistik ekretistik) und Legistik; Rezeption des römischen Rechts nach Wiederentdeckung der Digesten; Entstehung der Universitäten; Glossatoren, Kommentatoren (Konsiliatoren); mos italicus; ius commune ................... 8 VI. Jüdisches Recht .................................................................................................................................. 9 VII. Strafrecht im Hohen Mittelalter ....................................................................................................... 9 VIII. Die Vollendung der Rezeption des römischen Rechts am Beginn der Neuzeit mit Schaffung des Reichskammergerichts; Klagspiegel, Laienspiegel ................................................................................ 10 VIIIa. Ergänzung zu Aktenversendung, Spruchkörper und Schöffengerichte ....................................... 11 IX. Humanismus, mos gallicus, elegante Jurisprudenz.......................................................................... 14 X. Stadtrechtsreformationen und Landrechte des 15. und des 16. Jahrhunderts, Polizeiordnungen, Reichsgesetze ........................................................................................................................................ 14 XI. Naturrecht und Aufklärung: Vernunftgemäße Schaffung idealer Rechtssysteme und Auseinandersetzung um den Sinn des Strafens .................................................................................... 15 XII. Code civil des Français, Badisches Landrecht; Rheinisches Recht .................................................. 16 XIII. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie ................................................................................................................. 17 XIV. Der deutsche Kodifikationsstreit: Thibaut und Savigny................................................................. 17 XV. Vereinheitlichung des Wechselrechts und des Handelsrechts als Ausdruck des Zusammenwachsens der dt. Staaten; Verfassungsurkunden und Strafgesetzbücher der deutschen Staaten; Sächsisches BGB und Dresdener Entwurf eines einheitlichen Obligationenrechts ................ 17

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XVI. Norddeutscher Bund und Zweites Deutsches Reich; Bundesoberhandelsgericht, Reichsoberhandelsgericht; Reichsjustizgesetze und Reichsgericht ...................................................... 18 XVII. Entwicklung von Verwaltungsrecht und Rechtsschutz in Verwaltungssachen ............................ 19 XVIII. Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich; soziale Aufgabe des Privatrechts; Verbraucherschutz im Abzahlungsgesetz ........................................................................ 19 XIX. Interessenjurisprudenz und Freirechtsschule................................................................................ 19 XX. Erster Weltkrieg: Höchstpreise und Bewirtschaftung; Weimarer Republik: Inflation; Fortentwicklung von Mietrecht und Arbeitsrecht ................................................................................ 20 XXI. Nationalsozialismus: Ermächtigungsgesetz ................................................................................... 20 XXII. Volksgesetzbuch ........................................................................................................................... 20 XXIII. Rassenlehre in Familienrecht und Erbrecht................................................................................. 21 XXIV. Führerprinzip und konkretes Ordnungsdenken .......................................................................... 21 XXV. „Gesundes Volksempfinden"; Analogie im Strafrecht .................................................................. 21 XXVI. Alliierte Besatzung und Entstehung der Bundesrepublik Deutschland: Bewältigung nationalsozialistischen Unrechts ........................................................................................................................ 22 XXV. Schaffung eines Rechtsstaates ..................................................................................................... 22 XXVI. Währungsreform und richterliche Vertragshilfe ......................................................................... 23 XXVII. Montanmitbestimmung, Betriebsverfassungsgesetz und Wohnraumbewirtschaftung ........... 24 XXVIII. Deutschen Demokratischen Republik: Zivilgesetzbuch, Familiengesetzbuch ........................... 24 XXIX. Wiedervereinigung und Rechtsvereinheitlichung ....................................................................... 24

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I. Grund des Rechts ius = das Recht, stammend aus demselben Wortstamm wie iustitia (lat. Gerechtigkeit) laut Ulpian. Ulpian setzt das Recht der Philosophie gleich, da Recht wie auch Philosopie den Weg darstellt um zu etwas zu gelangen, im Falle des Rechts zur Gerechtigkeit. Der Weg hingegen ist nicht eindeutig sondern muss im Einzelfall definiert werden. Unterscheidung verschiedener Fachgebiete: Trivium (lat. drei) =

Dreiklang aus Grammatik (griechische Sprache), Dialektik (logische Sachverhalte darstellen) und Rhetorik (Redekunst)

Das Trivium stellt Gleichzeitig die Grundlage für die römische Ämterlaufbahn (cursus honorum) dar. z.B. Quästor -> Ädil (Volkstribun) ->Prätor -> Konsul -> Senator folgend dem Trivium: Quadrivium (lat. vier) = Vierklang aus Geometrie, Arithmetik, Musik und Astronomie Zusammen bilden Trivium und Quadrivium die 7 freien Künste (septem artes liberales).

Recht ist die lebenspraktische Anwendung des Triviums (laut Ulpian). Ulpian geht davon aus, dass Recht generell gerecht ist, ob jedoch auch jeder Einzelfall gerecht ist wird vom Ulpian nicht erklärt. Ulpian stellt erste Differenzierungen zwischen öffentlichem und privatem Recht auf. Anderseits differenziert er dabei auch zwischen der Rechtsquelle (Völkergemeinrecht, Naturrecht, Zivilrecht). Das Zivilrecht besteht aus den Gesetzen, Volksentscheiden, Senatsbeschlüssen und Kaisererlassen. Ulpian sagt weiter, dass die Gerechtigkeit der unwandelbare und dauerhafte Wille ist, jedem sein Recht zu gewähren. Das Naturrecht wird z.B. durch die Thora (erste 5 Bücher des Alten Testaments) wiedergespiegelt. Die Corpus Iuris Civilis (1. Hälfte des 6. Jh.) in die Wege geleitete von Justitian I stellt eine Auswertung und Zusammenstellung alter Rechtstexte als Digesten (das Verarbeitete) und Pandekten (alles umfassende Sammlungen) aus der Zeit der klassischen Rechtswissenschaften (bis ca. 250 n. Chr.) dar. Codex (Buch) ist die Zusammenfassung der Kaisergesetzte. Institutiones war der Name eines von Gaius in der Mitte des 2. Jh. herausgegeben Anfängerbuches der Rechtswissenschaften. . Die Corpus Iuris Civilis war in einem Großteil Deutschlands am durch das 19. Jh. hindurch die vorherrschende Rechtsgrundlage, gefolgt vom BGB Anfang des 20. Jh. (trat am 1.1.1900 in Kraft) Im 11. Jh. gelang eine Abschrift nach Bologna. Diese Abschrift wurde lange Zeit als Lehrbuch der Trivium und verhalf der Rechtsschulen in Bologna in ganz Europa zu großem Ansehen, da die Ausbildung eine hervorragende Bildung zertifizierte, welche die eine gute Grundlage für eine zukünftige Ämterlaufbahn dar. Auf diesem Weg wurde das römische Recht in ganz Europa verbreitete (Rezeption des römischen Rechts)

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Zivilrecht = civitas (cives = die Büger) = ius civile entstanden zur Abgrenzung zum kirchlichen Recht ca. 490 v. Chr. plebs = das Volk –> secessio plebis = Demonstration des Volkes/ Auszug aus der Stadt  Einführung von Volkstribunen = Vorstände des Volks, Einstiegsamt in den Ämterlauf neben Ädil und Quästor, einzige Möglichkeit aus dem Volk heraus, alles anderen nur für Patrizier  gleichzeitig Komitien (comitia)= Versammlung aller Volksgruppen -> Zenturiatskomitien (comitia centuriata), Stimmrecht nach Beteiligung am Heer => Plebs durch Handel -> wenig Einfluss, Patrizier durch z.B. Pferde -> viel Einfluss Interzessionsrecht = Das Recht des Volkstribun die Anordnung eines Kollegen rückgängig zu machen, jeder durfte den Volkstribun konsultieren um Maßnahmen des Staates zu hinterfragen (Interessenschutz der Plebs) ca. 450 v. Chr. Berufung von 10 Männern zur Erstellung eines Gesetzbuches (10 Männer Ausschuss) pater familias = Familienvater/vorstand, hat die Herrschaftsgewalt über die gesamte Familie und kann die Selbständigkeit der Mitglieder (auch Unfreie) bestimmen Das Gesetzbuch sollte dazu dienen, eine Hauptgrundlage zu schaffen um Unruhe zu vermeiden (z.B. Gleichwertiges Schadensersatzrecht zwischen Plebs und Patriziern). Die Männer wurden nach Griechenland geschickt um die griechischen Gesetzte zu studieren. Hieraus entstand ein Gesetzeswerk, welches öffentlich Ausgestellt wurde um die beschlossenen Recht jedem kundzutun. Die Annahme erfolgte erst nach einem weiteren Auszug der Plebs aus der Stadt (ca. 449 v. Chr.). Die Gesetze, welche insgesamt aus 12 Tafeln bestanden waren unbedingt bindend und konnten nicht umgangen werden. Diese Gesetze galten bis Ende des 12. Jh. Alte Gesetzte wurden nie abgeschafft, nur neue dazugeschrieben. Daher waren die Geldstrafen später eher Lappalien. Aus diesem Grund wurden mehrere Klagen gleichzeitig angeführt. Bis 900 n. Chr. passierte nichts, nur kleine Änderungen an den Gesetzen. actio = Klage, Rechtliche Umsetzung eines Tatbestandes Später (nach einem weiteren Auszug ca. 290 v. Chr.) konnten die Plebsvollversammlungen sogar Gesetze für den gesamten Staat erlassen. Ein Erlass (Edikt) beschreibt alle Dinge, die zu einer Strafe führen können. Prätoren konnten Edikte erlassen. Diese bildeten die Grundlage des Richterrechts (Gewohnheitsrechts), sobald mehrere Prätoren eine actio zugelassen hatten. Der Prätor war nur für die Zulassung der actio zuständig, nicht für die Entscheidung (iudex = Richter).

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Die Klage musste in ganz bestimmter Form eingereicht werden (Formularprozess). Durch dieses Erfordernis war es dem Volk schwerer eine Klage richtig einzureichen. Man konnte sich bei den Priestern des Saturntempels erkundigen, welche Formel verwendet werden musste. Später wurde eine Liste mit Formeln veröffentlicht um diesen Prozess zu erleichtern (von Gaius Flavius).  Konstititiones (kaiserliche Festsetzungen): Später wurde die Volksversammlung nicht mehr zusammengerufen und die Gesetzesgewalt fiel immer weiter in die Hand des Kaisers.  dies führte unweigerlich zu einer Verarmung (Vulgarisierung) des Rechts  im 5. Jh. wurde erstmals eine Zusammenstellung aller Konstititiones erstellt und mit Gesetzeskraft ausgestattet (Codex Theodosianus)  zur gleichen Zeit führte Kaiser Theodosius das Zitiergesetz ein, welches besagte, dass sich die Gerichte der Rechtsmeinung der fünf klassischen Juristen (Gaius, Papinian, Ulpian, Paulus, Modestinus) folgen sollen.  Das Zitiergesetz stellt den tiefsten Punkt in der Rechtskultur des Vulgarrechts dar. (vulgar = allgemein, gewöhnlich)

II. Rechtsaufzeichnungen der Germanenreiche vor und nach Schaffung des corpus iuris civilis -

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Verschiebung von Völkern aus Ostseeraumländern Richtung Schwarzmeer und anschließend, getrieben von den Hunnen nach Westen in das römische Reich im 4. und 5. Jh. Anschließend Eroberung des Westseeraums des römischen Reiches durch die Germanen bei Beibehaltung des römischen Systems (Kontinuität anstatt Diskontinuität) Später schreibt Justinian im cic, dass er sowohl durch Waffen das römische Reich wiederherstellen, aber auch eine Integration aller Bereiche durch eine Ausweitung des Rechtssystem verwirklichen will Die Germanenstaaten pflegten das römische Recht weiter, obwohl sie an das Personalprinzip des Rechts glaubten d.h. dass das Recht für eine Personengruppe geschaffen wird, nicht für ein Gebiet Generell war jeder Einwohner des römischen Reiches Römer und wurde somit vom römischen Recht erfasst. Bei der Zuwanderung eines z.B. Germanenvolkes wurde ein neuer Personenkreis welcher jeweils ein eigenes Rechtssystem mit einbrachte. Die Siedlungen trafen sich zu so genannten Thing, am Malberg, um über Recht zu sprechen, zu richten und um z.B. über das Erbrecht zu entscheiden (rechtliche Regeln im Voraus bestimmen) und das entstehende Recht schriftlich festzulegen. Anfang des 6. Jh. beschlossen die Franken, um die Gesellschaft in Frieden zu halten die anderen Völker sowohl durch die Armeestärke, als auch durch ihre Rechtsaufzeichnung übertreffen zu wollen. Neben dem fränkischen Gesetz entstand gleichzeitig das Westgotische (lex Romana Visigothorum). Somit begannen die Germanen das römische Recht weiterentwickeln. Es wurde ebenfalls in römischer Sprache geschrieben um eine gewissen Demonstration gegen das römische Reich aufzubauen und den Herrschaftsanspruch im römischen Reich zu etablieren. Das westgotische Gesetz (~500) baut direkt auf dem Codex Theodosianus (438)

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Das lex Romana Burgundum ist das römische Gesetz für die Burgunder und ist vom lex Burgundum, also dem burgundischem Gesetz zu unterscheiden. Die entstandenen Gesetze wurden in eigenen Gesetzbüchern, den Volksrechten (Leges Barbarorum) zusammengefasst. Die Kirche z.B. setzte die im römischen Reich entstandenen Rechtsgrundlagen während der Germanenherrschaft fort Tacitus, welcher vom germanischen Recht begeistert war setzte sie in seiner Germania um, um das entstandene Recht seinen Mitbürgern zu zeigen. Auch wenn z.B. die Tötung eines Sklaven straffrei war, gab es dennoch auch einen moralischen Bezug der durch die Gesellschaft kontrolliert wurde. Der Staat mischte sich generell nicht in die Belange des kleinsten Gliedes des Rechtsystems, der Familie/Sippe, ein. Die Strafe wurde entweder in Form von direktem Einfluss oder durch den Ausschluss aus der Gesellschaft bzw. z.B. dem Dorf (z.B. beim Ehebruch der Ehefrau) durchgesetzt.

III. Sanktionierung abweichenden Verhaltens: Strafrecht der Germanen bei Tacitus und Strafrecht des frühen Mittelalters. Funktion der Strafe, Arten der Strafe, Aufklärung des Vergehens

Bei Tacitus sollte die Strafe der römischen Gesellschaft vorhalten. Die Strafe wurde grundlegend sippenintern (familia) geregelt. Sippenübergreifende Störungen wurden ebenso nicht vom Staat geregelt, sondern auf der Basis eines Gewohnheitsrechtes von den Sippen selbst geahndet. Die Sippe/Familie stellte die kleinste Einheit im Rechtsstaat dar -> Verletzung eines Sippenmitgliedes führte zu einer Fehde der Sippen, welche meist durch Verhandlungen gelöst wurden und der Friede durch Ausgleichszahlungen wiederhergestellt wurde. (Tod eines Menschen => Verursachende Sippe musste Wehrgeld/Mannesgeld zahlen um die Wehrbereitschaft der Sippe aufrecht zu erhalten, das Wehrgeld musste von der geschädigten Sippe angenommen werde. Unklarheiten wurden im Zuge des Things gelöst. Strafen sind Spiegel der Taten, so setzten sich im Laufe der Zeit für bestimmte Delikte bestimmte Bestrafungen durch. (z.B. sollte ein Verräter an einen Baum gehängt werden, damit er wie seine Gesinnung sich im Winde dreht. Aber ebenso wurden die Interessen der Sippe während der Thing beachtet durch z.B. Bußgeldzahlungen => Wiederherstellung der Rechtsfriedens in der Gesellschaft. Bei z.B. Heeresfriedensbruch wird der Rechtsfrieden der Gemeinschaft gestört. Somit könnte die Gesellschaft in Missgunst der Götter fallen. Aus diesem Grund sollten in diesem Fall die Priester über die Strafe entscheiden um die Götter zu besänftigen. Teilweise wurde bei Ungenauigkeiten das Ordal befragt um die Götter um Rat zu bitten (Hölzer, die auf den Boden geworfen wurden -> Runen die gedeutet werden). VIII. Tafel: „Gleiches mit Gleichem“ -> Vergeltungstheorie: Vergeltung wurde nur verwendet wenn keine friedliche Einigung erzielt werden könnte. Die Drohung mit der Talion führte meist zu Annährung. Talion als ultima ratio. -> heute: Institut des Täter/Opfer – Ausgleichs (Beim Staat z.B. durch Sozialstunden). Ärzte verfassten medizinische Gutachten. Bei fehlenden Beweisen sollten 2 zeugen beigebracht werden um das Gutachten zu stützen. Bei Sklaven z.B. wurde die Folter verwendet um das Clemens Hermanns / 2010

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Geständnis aus ihm herauszuholen. (regina probationum = Königin der Beweise). Auch teilweise wurden unfreie Zeugen gefoltert. Die Folter wurde bereits bei Aristoteles verwendet. Allerdings konnten 6 Bürgen beschwören, dass der Täter unschuldig ist. Wer durch ein Gerichtsverfahren einen anderen belästigt und dieser nicht schuldig gesprochen wird, muss der Kläger selber ein Verfahren über sich ergehen lassen. Später, zum Anfang des Monotheismus wurden noch andere Ordale verwendet um die Schuld eines Angeklagten zu beweisen. Darunter war z.B. das Ordal des heißen Eisens oder des heißen oder kalten Wassers. Es ging immer darum, dass Gott die Verletzung abwinden würde, sollte der Angeklagte unschuldig sein. Auch wenn der Täter teilweise zu Unrecht verurteilt wurde führte dies dennoch zum Erfülle des Willens der Gesellschaft und somit zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens innerhalb der Gesellschaft (Recht ist relativ). -

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Lex Frisionum (802 n.Chr.) - gewisse Gewohnheit wird wiedergegeben - Reinigungseid kann geleistet werden Gottesurteil liefert Zufälligkeitsergebnisse Lex Liutprandi - Gottesurteile werden erstmals angezweifelt Spät-Mittelalter  Augsburger Stadtrecht (1276) - Bürger streben nach Autonomie - gelangen langsam zu Wohlstand die Wurzeln unserer Kommunalen Selbstverwaltung stammen aus dem hohen Mittelalter Reinigungseid (Artikel 28 §2) / Zweikampf (Artikel 47)  Augsburger Stadtrecht

IV. Zweck der Strafe - Lex Baiuvariorum (um 740) - Präventionsgedanke „Furcht vor der Strafe“ - Rechtsordnung soll Frieden schaffen  Friedenssicherung - Gedanke der Generalprävention - Bürger sollten denken „ Rechtsbruch lohnt sich nicht“ - Lex Saxonum  §54 Zufälligkeitsdelikt - „ die Tat tötet den Mann“  ein Mensch tötet einen anderen; er tötet sich somit selber, da die Tat auf ihn zurückfällt - selbst bei einem Zufall fällt das gesamte Wergeld an - Zufall und Fahrlässigkeit kaum gegeneinander abgrenzbar - Decretio Childeberti III (596) - Richter hat Strafverfolgungsfunktion - „Staat“ entwickelt eine eigene Initiative - Amtliche Strafverfolgung - Pippini (752-786) - Rügeverfahren - Staat mischt sich ein  Rechtsbruch wird automatisch verfolgt

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V. Recht in der Wissenschaft des hohen Mittelalters: Scholastik, Kanonistik (Dekretistik) und Legistik; Rezeption des römischen Rechts nach Wiederentdeckung der Digesten; Entstehung der Universitäten; Glossatoren, Kommentatoren (Konsiliatoren); mos italicus; ius commune In der Mitte des 11. Jahrhundert...


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