Rechtsgeschichte Notizen Kurs M04 Fernuni PDF

Title Rechtsgeschichte Notizen Kurs M04 Fernuni
Course Rechtsgeschichte
Institution Universitären Fernstudien Schweiz
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Notizen Kurs Rechtsgeschichte M 04 Fernuni, Prof. Marc Bors, 2016/2017, Notizen vom ganzen Kurs xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx...


Description

Absolutismus 1648 – 1789 Souveränität – Letztentscheidungskompetenz kommt dem Monarchen zu Legitimationstheorie – Lehre vom Gesellschaftvertrag Thomas Hobbes – pessimistisches Menschenbild (egoistisch und feige), Leviathan John Locke – auch ein pessimistisches Menschensbild, Vorstellung eines Staatszwecks Jean-Jacques Rousseau – Abwehr gegen den absoluten Monarchen, absolute Demokratie, das Volk soll sich selber regieren x Hobbes und Lock noch einen Monarch anerkennen; bei Rousseau eine direkte Demokratie 19. Jahrhundert - das „lange 19. Jahrhundert“ – 1789 bis 1914 - grandioser wirtchaftlicher Aufschwung - Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft - Es kommt zum Konflikt zwischen Konservativen und Liberalen. (Die Eidgenossenschaft ofiziell neutral, aber in Wirklichkeit eher den konservativen Kräften zugetan.) - Durchbruch zum Kapitalismus - orientalische Frage – Schwäche der Türkei, des osmanischen Reichs - Entstehung neuer Nationalstaaten – GRE, BEL, ITA, GER, SER, MNG, ROM, BUL  Wie ist mit den Minderheiten in der Nation umzugehen? - Aufweichung oder Ablösung des Absolutismus durch Verfassungen, Menschenrechte, Demokratie - drei Revolutionen – politische (der Übergang vom vom Feudalismus zur bürgerlichen Gesellschaft), landwirtschaftliche, industrielle (Erfindung der Dampfmaschine) – der Wirtschaftsliberalismus ersetzt Merkantilismus („Nachtwächterstaat) - Problem von Pauperismus – veramrte und beschäftigungslose Bevölkerung (Deutschland als Auswanderungsgebiet) - Der Liberalismus führt zu sozialem Ungleichgewicht und zur „sozialen Frage“. - das Recht löste sich von den feudalen Rechten der Frühen Neuzeit - die Durchsetzung von Menschenrechte kam nur stockend vorwärts - Trennung von Kirche und Staat, Recht und Religion - Zivilehe - Prozess der Zivilisation des Rechts, Verwissenschaftlichung, höhere Rationalität – Ersetzung der Leibesstrafen der Früheren Neuzeit durch Freiheits- oder Geldstrafen – Disziplinierung - Einführung des Staatsanwalts – Napoleons grösste gesetzgeberische Leistung Deutschland - 1. Hälfte noch ein unterentwickeltes Agrarland - Industrialisierung ab den 50. Jahren 19. Jhdt. -> sozialen Spannungen - Bismarck entlassen 1890 - Kaiser Wilhelm II. - Rückversicherungsvertrag DEU – RUS nicht verlängert - Allianz FRAU und RUS gegen Deutschland und Österreich - Bevölkerungswachstum – Impfungen - Industrialisierung, Erfindungen

- grosser Erfolg, aber auch soziale Kosten Verfassungsrecht - schriftliche Verfassungen – alle Staaten ausser England und Russland - am häufigsten konstitutionelle Monarchie – König aber immer noch stärkere Position, nicht so wie bei Montesquieu (Gewaltenteilung) Deutschland – Verfassung - absolutistische Macht am Höhepunkt 1806 - Deutscher Bund, ein Staatenbund – landständische Verfassungen - Revolution 1848 – liberale Regierungen, Verfassungen liberalisiert, allegemeines Wahlrecht - konstitutionelle Monarchie Schweiz - 1789 Besetzung durch Frankreich - Schweiz ein Einheitsstaat - schweizer Unabhängigkeit anerkannt vom Wiener Kongress, Staatenbudn der Kantone - 1830 – in den meisten Kantonen Verfassungen mit allgemeinem Wahlrecht, Parlamenten und von ihnen gewählten Regierungen - 1845 – Sonderbund agrarkonservative katholische kantone Krieg mit der liberalindustriellen Mehrheit - 1848 – gemässigt zentralistischer Bundesstaat – Bundesversammlung mit Nationalrat und Ständerat, die Bundesversammlung wählt den Bundesrat - Schweiz die einzige Demokratie des Jahrhunderts - Verfassung blieb mit 140 Änderungen von 1874 bis 1999 Menschenrechte 1789 – Erklärung der Menschenrechte „Die Menschen sind und bleiben von Geburt an frei und gleich an Rechten.“, nicht lange geblieben - in CH Verfassung 1874 Rechtsstaat, Verfassungsgerichtsbarkeit - Beendigung des Absolutismus durch schriftliche Verfassungen - Ausbreitung des Prinzips der Gewaltenteilung - Menschenrechte – mehr oder weniger auf dem Papier -> Unabhängigkeit der Richter, Bindung der Justiz und Verwaltung an Recht - Forderung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit – Prinzip des Rechtsstaats

Thomas Hobes 1588 – 1679 - englisher Philisoph, Naturrechtler - Leviathan – Standardwerk der Staatsphilosophie (1651) - Hofphilosoph des absolutistischen Staates – die Staaten haben eine absolute Macht und leben im „Naturzustand“; für ihn gibt es kein Völkerrecht oder Völkerrecht ist kein Recht, weil es keine übergeordnete Instanz gibt (Zwangstheorie des Rechts – Regeln sind nur Recht, wenn sie gerichtlich durchgesetzt werden können.) Nachfolger: Pufendorf, Thomasius

Christian Wolff

- er erfand eine über den Staaten stehende „civitas maxima“ – höchste allgemeine Staatsgemeinschaft, die das Völkerecht als Recht anerkennt Naturrecht (1661 – 1814) Naturrecht ist überpositives Recht, das aus der Natur des Menschen und seiner Vernuft begründet wird (nicht mehr aus Gott) und unabhängig vom Willen eines Gesetzgebers gilt. Es stammt nicht vom Menschen, nicht gesetztes (positives) Recht sondern überpositives. Höhere Macht – Natur. - Es ist das Recht, welches in einem idealen Staat herrschen würde. - Arbeitet mit logischer Deduktion - Aus wenigen absolut geltenden Grundsätzen entwickeln sie ein neues, eigenes Rechtssystem. - Es werden neu Begriffe und Systeme gebildet. – grosse Bedeutung - Das Naturrecht findet vernünftige Grundsätze und bildet vernüftige, logische Weiterentwicklungen. Es wird daher auch „Vernunftrecht“ genannt. - Ist eng mit den Forderungen der Aufklärung verbunden. - Auslöser: Aufklärung, Glaubensspaltung (Position des Papstes), Entdeckungen durch die Seefahrt - das Recht trennte sich von den religiösen Inhalten auch um die Glaubenssplatung zu überwinden - profannes Naturrecht – Welt als etwas nicht von Gott gegeben - historisch betrachtet handelt es sich um eine Methode der Darstellung von Argumenten und der Herleitung von Geltungsansprüchen, nicht um ganz bestimme Inhalte. Grotius – setzt Gleichheit aller Menschen voraus - Karl Bergbohm 17. Jhdt – Grotius, Hobbes, Puffendorf, Locke 18. Jhdt – Thomasius, Wolff, Montesquieu, Rousseau, Beccaria Grotius – spricht möglichst wenig vom Staat; die Mutter des Naturrechts ist die Natur des Menschen selbst, Rückblick in die Geschichte - lebte während dem 30-jährigen Krieg und suchte Regeln, um den Krieg zu beenden - gilt als Begründer des modernen Völkerrechts Hobbes – erklärt ebenfalls das Recht aus der Natur des Menschen, das Gesetz – suche den Frieden. Das Gesetz ist ein Befehl des Souveräns -> seit dem die Zwangstheorie und die Anerkennungstheorie Pufendorf – er kombiniert Grotius und Hobes, die Menschen schliessen einem Vertrag, weil sie allein zu schwach sind, der Staat entsteht durch Gesellschaftsvertrag nicht durch Unterwerfungsvertrag wie bei Hobbes, Mensch als Rechtssubjekt, ein Anfang der Menschenrechte, die Würde des Menschen, alle Menschen haben die gleiche Würde, also sind sie alle juristisch naturrechtlich gleich, Puffendorfs System von Recht - erstes Lehrstuhl für Naturrecht - befasst sich mit den regeln des menschlichen Zusammenlebens, welche er aus der Natur des menschen ableitet. - Der Mensch ist zwar auf Überleben eingestellt, ist aber trotzdem schwach und kann nur mit Unterstützung der anderen Menschen überleben. (So entsteht Pflich einander zu helfen.) - Imputationslehre – der Erfolg eines Delikts muss einem Täter zugerechnet werden können. Christian Thomasius – erste Vorlesung auf Deutsch

- schrieb gegen Folter und Hexenwahn Christian Wolff – Mathematiker und Philosoph - verbannt und zurückgeholt nach Halle - System von Pufendorf Beccaria – neues Strafrecht John Locke – Richtung zur bürgerlichen Demokratie - eine gemässigte Monarchie mit Gewaltenteilung und Menschenrechten Charles Montesquieu - die Gewaltenteilung von John Locke wird ausgebaut – drei Gewalten, die unabhängig sind Rousseau – Gesellschaftvertrag, Volkssouveränität, direkte Demokratie, Voksabstimmungen - Ende von Naturrecht mit Kant und Savigny Kant: das Recht nicht nur aus der Vernunft des Menschen hergeleitet werden kann (Kritik der reinen Vernunft) Savigny: historische Rechtsschule – Recht nicht aus der Vernunft, sondern nur aus der Geschichte entstehen kann und darf. (Kodifikationsstreit mit Thibaut – Savigny gegen eine Kodifikation) Leistungen der Naturrechtler - allgemeine Vertragsbergriff (Antrag und Annahme) - Entwicklung des Vertrauensprinzip - Irrtumslehre - Stärkung der Eigentumsfreiheit – Menschenrecht - Kodifikationslehre Historische Schule  Rechtsgeschichte entsteht  Wiederaufwertung des römischen Rechts, eine letzte intensive Rezeption  Sie erneuert die Dogmatik des Privatrechts, Savigny entwickelt auf der Grundlage des römischen Rechts ein neues Rechtsystem  Durch ihren Bezug zur Vergangenheit verhindert die historische Rechtsschule jedoch die Lösung neuer Probleme (soziale und Wirtschaftsordnung). Kodifikationsstreit – ohne Kenntnis des historischen Rechts ist eine Kodifikation willkürlich. Disput zwischen Savigny und Thibaut – ob in Deutschland eine Kodifikation eingeführt werden solle. Savigny dagegen. Thibaut: eine Kodifikation würde die Einheit Deutschlands und die Rechtssicherheit stärken. Savignys Ansicht siegt und prägt das gesamte 19. Jhdt. Kodifikationsbewegung - Aufklärung beeinflusst Rechtswissenschaft - Der Bürger soll das Recht verstehen können. Bisher Recht ungeordnet, schwer zu verstehen. Daher wird das Recht (im Sinne des Naturrechts) detailliert, aber verständlich, in einer systematisierten, möglichst erschöpfenden „Kodifikation“ gesammelt. Der Richter muss sich streng an Kodifikation halten. So soll Willkür vermieden werden. Im 18. Jhdt beginnen die ersten aufgeklärt-absolutistischen Staaten, die Idee der Kodifikation umzusetzen.

Pandektistik - Georg Friedrich Puchta - Schüler Savignys - Schwerpunkt auf Systematik – allgemeine Rechtsbegriffe und bildet daraus eine streng logische Rechtsordnung (Pandektensystem) - Begriffsjurisprudenz – Methode der Pandektisten - Pandektisten gingen von einem lückenlosen system aus, waren aber mit einem lückenhaften Rechtsstoff konfrontiert Begriffsjurisprudenz - geht von der Idee aus, das gesamte Recht bestehe aus einem lückenlosen, in sich geschlossenen Begriffssystem - jede Rechtsfrage kann durch Rückgriff auf dieses System gelöst werden. -Sie ordnet die Erkenntnisse des historischen Schule und der Pandektistik (mit der logischen Methode des Naturrechts) in ein logisches, lückenloses System - führt zu einer Entwicklung der Rechtsdogmatik und beeinflusst die Kodifikation des Zivilrechts Positivismus Rechtswissenschaft = Erfahrungswissenschaft - verlangt, das Recht in ein geschlossenes logisches Rechtsystem zu ordnen - Der Richter hat dann einzig die Subsumtion vorzunehmen. - Ende des 19. Jhdt wird der Positivismus vom GesetzesPositivismus abgelöst. - Ist der Ansicht, dass Recht sei gerechtfertigt, solange es vom zuständigen Gesetzgeber erlassen wurde, unabhängig von seinem Inhalt („Nazis“) Soziale Rechtsschule - kritisierte Pandektistik und Begriffsjurisprudenz und fordert eine Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeiterschicht. (während der Industrialisierung vernachlässigt worden.) - Otto von Gierke – Begründer der soz. Schule und des Sozialrechts – fordert ein Recht, das Vermögenunsterschiede ausgleicht. Der liberale Nachtwächterstaat wandelt sich kontinuierlich zum Sozialstaat. Immanuel Kant (1724-1804) - kategorischer Imperativ: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ - Vergeltungsgedanke – „Gleiches mit Gleichem“; Hinrichtung einer Mörders, dann ist die Strafe gerecht - strafrecht soll einzig zur gerechten Bestarfung (Vergeltung) von Delikten führen, keineswegs den freien Menschen zur Besserung „zwingen“. Aufklärung - Geisteströmung 17. und 18. Jahrhundert - kritisiert di bestehende Gesellschaft und fordert ihre individuelle, soziale und staatliche Negestaltung - Einfluss von Renaissance, Humanismus, Reformation und Naturrecht - Aufklärer denken rational, deduktiv und empirisch  Loslösung von der kirchlich offenbarten Religion

Strafrecht in Aufklärung - gegen Hexenverfolgungen und Folter - Humanisierung des Strafrechts - Ausrichtung des Strafzwecks auf die Besserung des Täters relativen Strafrechtstheorien - betont wird das Interesse der Allgemeinheit: Delikte sollen vor der Begehung verhindert werden. Feuerbach: Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit) x Spezialprävention (Abschreckung des einzelnen potentiellen Täters). - sie setzen sich durch und führne zu einer Milderung der Strafen Feuerbach Legalitätsprinzip: Nulla poene sine lege. Ausgangspunkt ist die Theorie des psychologischen Zwecks. -> Abschreckugn der Allgemeinheit (Generalprävention) durch Androhung einer Strafe erreicht wird, da diese einen unmittelbaren psychologischen zwang auf den potenziellen Täter ausübt. - gelingt nur, wenn die Strafe erkennbar ist: Die gesetzliche Regelung der Tat und das klare Strafmass sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit. - fordert die Publikation von Gesetzen - begründet Rückwirungsverbot, Analogieverbot - fordert eine strikte Bindung des Richters an das Gesetz Französische Revolution (1789) – Das Gedankengut der Revolution führt – nach seiner Weiterentwicklung – zum liberalen Rechtsstaat (19. Jhdt.) und zum sozialen Rechtsstaat (20. Jhdt.). Konflikt zwischen Liberalen und Konservativen Konservative wollen Ancien Régime festhalten. Sie möchte ihre Rechte und Vorteile bewahren. x Liberale Kräfte verlangen Veränderung: Verafssung, politische Freiheiten, Grundrechte. Liberale Rechtsstaat = ein Staatskonzept, in welchem der Staat die freie Entfaltung des Einzelnen in den Mittelpunkt stellt und sich mit eigenen (staatlichen) Eingriffen strak zurückhält. (liberal) Nahctwächterstaat: Der Staat soll nur den notwendigen rechtlichen Rahmen schaffen und nur bei Marktversagen eingreifen. Wirkungen v.a. in der Wirstchaft: - Garantie des Privateigentums - Freier Wettbewerb - Gewerbe-, handels und Vertragsfreiheit  führt zu sozialem Ungleichgewicht („soziale Frage“, „sozialer Rechtsstaat“) Soziale Rechtsstaat - versucht die soziale Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten und soziale Ungerechtigkeiten zu verhindern. - Sicherheit bei Eintritt von Risiken wie Alter, Invalidität, Krankheit, Arbeitslosigkeit - Staat bemüht alle gleiche Chancen zu gewaährleisten zu können. – Erziehung und Bildung

„Etappen“ der Eidgenossenschaft 1798 – 1803 Helvetik (Einheitsstaat) 1803 – 1815 Mediation (Föderales System) 1815 – 1830 Restauration (Konservativer Staatenbund) 1830 – 1848 Regeneation ab 1848 Bundesstaat Helvetik Napoleon erobert die Eidgenossenschaft und gründet die „unteilbare helvetische Republik“, die Helvetik. - Einheitsstaat mit Volkssouverenität - eine fünfköpfige Exekutive (Vorläufer des Bundesrats) - zweiteilige Exekutive - dreistufige Judikative - Garantie verschiedener Freiheitsrechte Bundesverfassung 1848 - Bundesstaat mit repräsentativer Demokratie - Parlament besteht aus zwei Kammern - Exekutive – Bundesrat - Judikative – Bundesgericht eingerichtet - Gewaltentrennung - Zweckartikel...


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