Rechtsstaatsprinzip Zusammenfassung PDF PDF

Title Rechtsstaatsprinzip Zusammenfassung PDF
Author Anonymous User
Course Staatsorganisationsrecht
Institution Julius-Maximilians-Universität Würzburg
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Zusammenfassung des Rechtsstaatsprinzip...


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Rechtsstaatsprinzip: • Nicht direkt in Art. 79 III GG geregelt" • Jedoch findet es besonderen Anklang in Art. 20 III GG: Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze." • „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, sind an Gesetz und Recht gebunden." • Art. 20 III GG: Kernvorschrift, man leitet das Rechtsstaatsprinzip aus dem Grundgesetz ab, so ist Art. 20 III GG, als zentrale Norm zu nennen." I.

Gewaltenteilung: Formale Rahmenbedingung

• Art. 20 II S. 2 GG und Art. 1 III GG ist der Grundsatz der Gewaltenteilung verankert." Es muss verschiedene Organe mit verschiedenen Funktionen geben, damit sich diese effektiv wechselseitig kontrollieren und austauschen können. Für den Bürger führt sie zu einer verstärkten Freiheitssicherung, in dem die aufgeteilte Schlagkraft der Staatsgewalt zugleich gemäßigt ist." 1. Horizontale Gewaltenteilung:" Unterteilung der Staatsgewalt in Legislative, Judikative und Executive" 2.

Vertikale Gewaltenteilung:"

Bedeutet, dass dieselbe Art der Gewalt, innerhalb des Staates von verschiedenen Ebenen ausgeübt wird, z. B durch den Bund, die Länder und die Gemeinden" 3.

Art. 80 GG:"

Der organischen Executive wird funktional eine Legislativbefugnis eingeräumt."

II. 1.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Formale Rahmenbedingung Verhältnis der Executive zur Legislative:"

Dies ergibt sich auch Art. 20 III GG, wonach die Verwaltung die Gesetze ausführt und dabei an Gesetz und Recht gebunden ist. Diese Bindung der Verwaltung, sog Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wird spezifiziert durch die Prinzipien von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes." 2. Vorrang des Gesetzes: " Die Verwaltung darf nicht gegen bestehendes Recht handeln. Es darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. = Kein Handeln gegen das Gesetz." 3. Vorbehalt des Gesetzes: Achtung = abstrakte Gesetze müssen ausgelegt werden" Die Verwaltung darf nur handeln, wenn eine entsprechendes Gesetz dies gestattet ( Ermächtigungsgrundlage) = Kein Handeln ohne das Gesetz. "

4. Typische Fragen beim Gesetzesvorbehalt:" a) Grundrechtseingriffe: Der Vorbehalt des Gesetzes gilt uneingeschränkt" b) Wesentlichkeitstheorie: Soweit der Gesetzgeber einzelne Bereiche nicht selbst erschöpfend regelt, sondern die Executive dazu ermächtigt, führt der Vorbehalt des Gesetzes über Art. 80 I S. 1, 2 GG hinaus zu der Forderung, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst zu entscheiden sind" c) Leistungsverwaltung: Problem: In den Fällen, in denen nicht in Rechte des Bürgers eingreifen wird, sondern im Gegenteil diesem vom Staats eine Leistung gewährt wird (z.B Subventionen). E.A : mangels der Gefahr einer Rechtsverletzung der Vorbehalt des Gesetzes nicht gelten soll, wird überwiegend der Gesetzesvorbehalt, wenn auch mit Einschränkungen, für anwendbar gehalten. H.M: Erforderlich Abern auch ausreichend für die Rechtmäßigkeit einer Leistungsgewährung, ist dass der Gesetzgeber die Mittel dazu im Haushaltgesetz bereitstellt."

III. Vertrauensschutz und Bestimmtheit: Materielle Rahmenbedingung 1. Rechtssicherheit:" Anforderung an einen Rechtsstaat ist auch die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns sowie die Rechtssicherheit" 2. Bestimmtheitsgrundsatz: " Rechtliche Regelungen müssen sie präzise und klar formuliert werden, dass der betroffene Bürger erkennen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Ferner muss staatliches Verhalten voraussehbar sein." 3. Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot: " Die Beständigkeit der Rechtsnorm! Der Bürger muss davon ausgehen könne, dass das Recht auch bestehen bleibt (Grundsatz des Vertrauensschutz) und nicht nachträglich durch eine Änderung der Rechtslage entwertet wird." 4. Sonderregelung Art. 103 II GG:" Dieser verbietet rückwirkende Strafvorschriften generell „Nulla poend sine lege pravera“" = ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig " 5.

Echte Rückwirkung (retroaktive): "

Die Norm greift nachträglich in Tatbestände ein, die bereits in der Vergangenheit angeschlossen sind" Grds. Unzulässig!!! Ausnahmen: Bagatellfälle, wenn im Sinne des Allgemeinwohl gehandelt wird."

6. Unechte Rückwirkung (retrospektive):" Diese wirkt auf Sachverhalte ein, die zwar aus der Vergangenheit herrühren aber noch nicht abgeschlossen sind." Grds. Zulässig !!! Ausnahme: überwiegendes Vertrauen des Bürgers"

IV. Verhältnismäßigkeit: Materielle Rahmenbedingung Eine staatliche Maßnahme ist nur dann zulässig, wenn sie im Bezug auf Zweck und Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist." 1. 2.

Die Maßnahme muss einem zulässigen Zweck dienen" Die Maßnahme muss hierfür geeignet sein. Sie ist geeignet, wenn die zu Erreichung des Zwecks zumindest förderlich ist." 3. Die Maßnahme muss erforderlich sein. Sie ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Erreichung des Zwecks gibt." 4. Die Maßnahem muss verhältnismäßig i.e.S (angemessen, zumutbar) sein. Dies betrifft die Zweck-Mittel-Relation, also die Frage ob es angemessen war, für diesen Zweck dieses Mittel einzusetzen. "

V. Effektiver Rechtsschutz: Materielle Rahmenbedingung • Rechtsweggarantie Art. 19 IV GG" • Der Rechtsstaat ist erst dann verwirklicht, wenn der Bürger nicht nur Rechte hat, sondern sie auch gerichtlich durchsetzen kann."

VI. Grundrechte: Materielle Rahmenbedingung Die Grundrechte Art. 1-20 GG gewähren dem einzelnen Bürger zum einen Ansprüche (sog. Subjektive Rechte) gegen den Staat. Es handelt sich um den Schutz der Freiheit der Bürger gegenüber dem Staat. Der Bürger wird also durch die Grundrechte vor rechtswidrigen „ungerechten“ Eingriffen des Staates im seine Indiviualrechtsgüter geschützt und kann sich vor Gericht und Verwaltung darauf berufen. Zudem hat er aber auch Leistungsansprüche gegenüber dem Staat. So begründen die Grundrechte etwa die Pflichte des Staates zur Gewährleistung des Existenzminimums, die wiederum aus dem Sozialstaatsprinzip entwächst. "

Prüfungsfragen: 1.

Kleiderordnung aus religiösen Gründen: Es könnte ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) vertstoßen, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. Eine Behörde braucht für ihr Handeln ausdrücklich gesetzliche Regeln, wenn Sue Eingriffe in die Freiheit oder das Eigentum des Bürgers vornehmen will oder wenn es um

Entscheidungen geht, die eine besondere Relevanz für die Verwirklichung der Grundrechte des betroffenen Bürgers aufweisen und das Gemeinwohl betreffen." • Art. 4 I und II GG = Glaubensfreiheit" • Art. 33 II GG = Zugang jedes Bürgern auf ein Öffentliches Amt" 2. Richter wendet Art. 97 I GG an (Unabhängigkeit der Richter): Verstoß gegen die Gewaltenteilung...


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