Title | Schweigen als Willenserklärung |
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Author | Max-Ferdinand Meißauer |
Course | BVR I |
Institution | Universität des Saarlandes |
Pages | 1 |
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Zusammenfassung zum Thema Schweigen als Willenserklärung...
Schweigen als Willenserklärung Allgemeines: ! Willenserklärungen können nur wirksam werden, wenn der Erklärende eine Erklärungshandlung vornimmt. Diese Erklärungshandlung kann, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, in jeglicher Form geschehen (Privatautonomie)! 1.) Schweigen als Vereinbarung oder Verkehrssitte ! Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein "Schweigen" eine Willenserklärung bedeuten. !
• Schweigen kann die Bedeutung einer Willenserklärung haben, wenn das Schweigen vorher von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde. !
• Weiterhin kann es sein, dass es innehrhalb einer ständigen Geschäftsvereinbarung oder in gewissen Geschäftskreisen üblich ist, das Unterlassen einer bestimmten Erklärung als Zustimmen zu deuten. !
2.) Unverlangte Einbringung von Leistungen ! Das Zusenden von Waren kann zwar als Angebot von Seiten des Absenders gesehen werden, aber das Schweigen des Empfängers in aller Regel nicht als Annahme. ! Der Gesetzgeber hat zu dieser Problematik die Verbraucherschutznorm des §241a BGB eingeführt. Laut dieser Norm ist durch die Einbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch durch diesen nicht begründet (§241a I BGB). Weiterhin bestehen durch die unverlangte Zusendung auch keine gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegenüber den Verbraucher. ! Ausnahme: Anspruche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt ist oder in irriger Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger des erkannt hat. Ferner gilt die Regel des §241a I auch dann nicht, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten wurde und er zur Annahme nicht verpflichtet ist. ! Liegen die Vorraussetzungen des §241a I nicht vor, so sind nur die gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen. Es darf trotzdem nicht von einem Erklärungsgehalt des Schweigens ausgegangen werden. ! 3.) Gesetzliche Regelungen zur "stillschweigenden Erklärung" ! Der Begriff des Schweigens ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt. !
• Stillschweigen kann als Gegensatz zu "ausdrücklich" verstanden werden (vgl. §89 II ZPO)! • Stillschweigen ann bedeuten einer Person eine Willenserklärung zu unterstellen, die sie möglicherweise gar nicht abgegeben hat. (Vgl. §632 I BGB, §362 HGB) !
4.) Weitere Beispiele !
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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben! Fiktion einer Willenserklärung! Lehre von den faktischen Vertragsverhältnissen (z.B Fahren mit der Straßenbahn) ! Streitfall: Computer-Erklärungen...