Strafprozessrecht - Zusammenfassung zum Aufsatz von Herrn Uwe Murmann: Die strafprozessuale Zusatzfrage PDF

Title Strafprozessrecht - Zusammenfassung zum Aufsatz von Herrn Uwe Murmann: Die strafprozessuale Zusatzfrage
Author Panda Björn
Course Strafverfahrensrecht
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Pages 22
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Zusammenfassung zum Aufsatz von Herrn Uwe Murmann: Die strafprozessuale Zusatzfrage in der ersten Prüfung (perfekte Vorbereitung und komplett ausreichend fürs 1. Examen)...


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Strafprozessrecht Gang des Strafverfahrens  Erkenntnisverfahren teilt sich in drei Abschnitte  Ermittlungsverfahren (sog. Vorverfahren), Zwischenverfahren und das Hauptverfahren (hier steht im Zentrum die Hauptverhandlung)  Wenn das erstinstanzliche Verfahren mit einem Urteil endet, dann Einlegung von Rechtsmitteln möglich (Berufungs- oder Revisionsverfahren)  Wichtige Frage: Ist ein Prozess rechtskräftig abgeschlossen und kann diese Rechtskraft durchbrochen werden? Ziel des Strafverfahrens  Welchem Ziel dient das Strafverfahren? (str.)  Mehre Ziele werden nebeneinandergestellt: Herbeiführung einer materiell richtigen Entscheidung, prozessordnungsmäßiges Zustandekommen, Herstellung von Rechtsfrieden (diese Zielsetzungen können aber leicht in Konflikt geraten, weil z.B. ein Beweis, der eine materiell richtige Lösung bringen würde, kann nicht im Prozess geführt werden, weil nicht prozessordnungsgemäß eingeführt)  H.M. deshalb: Rechtsfrieden stellt übergeordnete Funktion des Strafverfahrens dar → Rechtsfrieden = Zustand, in dem sich die Bevölkerung vernünftigerweise mit dem Ausgang des Strafverfahrens zufriedengeben kann/ Aber wann kann so ein Rechtsfrieden erreicht werden? Verwirklichung von Rechtsfrieden heißt nicht nur Erreichung einer materiell richtigen Entscheidung, sondern bezieht auch Verfahrensgerechtigkeit → deshalb: es erfordert einerseits somit eine funktionsfähige Strafrechtspflege, die herausfinden kann, wie es wirklich war + es erfordert, dass der Beschuldigte in ihrer Qualität als Person geachtet bleiben, d.h. es geht nicht um die Ermittlung der Wahrheit um jeden Preis, sondern die Ergebnisse, die herbeigeführt werden, müssen in prozessordnungsmäßiger Weise geschaffen werden  Wenn z.B. aber Beschuldigter aufgrund einer Krankheit den ganzen Prozess mit dem abschließenden Urteil nicht mehr erleben wird, dann kann der legitime Anspruch der Gemeinschaft auf vollstände Aufklärung

der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten nicht mehr erfüllt werden, sonst Verstoß gegen die Menschenwürde, sodass das Verfahren aufgrund von Verfahrenshindernissen einzustellen ist (§260 III StPO) Verfassungsrechtliche Vorgaben und Prozessgrundsätze Grundlagen  Verfassungsrechtliche Vorgaben des gesamten Strafverfahrens: Beachtung der Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht der Beteiligten und die Verhältnismäßigkeit (gelten nicht nur für Beschuldigen, sondern auch für Zeugen)  Prozessgrundsätze sind nicht immer, aber häufig aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleitet (aber auch aus der EMRK)  Grundsatz eines fairen Verfahrens (fair trial): Konkretisierungen sind z.B. Gewährung rechtlichen Gehörs, der Grundsatz des gesetzlichen Richters und der Beschleunigungsgrundsatz (in der Hauptverhandlung sog. Konzentrationsmaxime §229 StPO)  Weiterhin: Untersuchungsgrundsatz (sowohl das Gericht, als auch die Staatsanwaltschaft gibt von sich aus vor, be- und entlastende Tatsachen zu ermitteln, §§244 II, 160 II StPO)  Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung  Bei verbleibenden Zweifeln über das Vorliegen von Strafbarkeitsvoraussetzungen gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“  Im Ermittlungsverfahren: Anklagegrundsatz nach §151 StPO (Richter wird nicht von sich aus tätig), Offizialprinzip nach §152 I StPO (öffentliche Klage wird durch Staatsanwaltschaft erhoben, Ausnahme: Privatklage nach §§374ff. StPO), Legalitätsprinzip nach §152 II StPO (Staatsanwaltschaft ist bei zureichend tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet, zu ermitteln), Opportunitätsprinzip nach §170 I StPO (wenn Verurteilung wahrscheinlich ist, also bei hinreichendem Tatverdacht, ist Anklage zu erheben; Ausnahmen: §§153-154e StPO), Legalitätsprinzip gilt auch für Polizei nach §163 I StPO

 In der Hauptverhandlung: Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach §261 StPO (für die Verurteilung kommt es nur auf die persönliche Überzeugung des Richters an, der an starre Beweisregeln nicht gebunden ist; dennoch aber Richter verpflichtet in rationaler und nachvollziehbarer Weise eine Entscheidung zu treffen), Mündlichkeitsgrundsatz (Gericht darf nur würdigen, was mündlich verhandelt worden ist; Ausnahme: Selbstleseverfahren nach §249 II StPO), Aufklärungspflicht nach §244 II StPO (Verpflichtung des Gerichtes, von sich aus alle entscheidungserheblichen Tatsachen durch Erhebung der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu ermitteln)  Materieller Grundsatz der Unmittelbarkeit, d.h. Tatsachen müssen aus der Quelle geschöpft werden, d.h. Personalbeweis von Urkundenbeweis (§250 StPO; Ausnahmen: §§251, 253, 254, 256 StPO)  Davon zu unterscheiden: formeller Grundsatz der Unmittelbarkeit nach §261 StPO (Prozessgeschehen muss in der Hauptverhandlung, insbesondere die Beweisaufnahme, selbst vornehmen; Ausnahme: §§223ff. StPO)  Öffentlichkeitsgrundsatz nach §§169ff. GVG (Kontrolle der Öffentlichkeit; in §§169ff. GVG auch Ausnahmen geregelt)  Oft treten Prozessprinzipien untereinander oder mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Konflikt! Hier gilt es, die gesetzlichen Normierungen zu finden und sie zu einer Lösung zu bringen, Ergebnis eigentlich egal (zwei nachfolgende Beispiele sollen dies verdeutlichen)  1. Frage: Kann die Staatsanwaltschaft nach §170 II StPO das Verfahrene einstellen, weil nach Ansicht des BGH das Verhalten nicht strafbar ist? Antwort auf diese Frage nicht gesetzlich geregelt; leitende Prinzipen: Legalitätsprinzip, Anklagegrundsatz, Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsprechung ist den Gerichten zugewiesen, Art. 92GG), Stellung der Staatsanwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege §150 GVG (Lösung im Ergebnis Argumentationssache)  2. Frage: Kann der leitende Oberstaatsanwalt eine Anklagerhebung erzwingen? Staatsanwaltschaft hierarchisch aufgebaut; an der Spitze, also Bundes- und Landesebene steht Justizminister; Leitender Oberstaatsanwaltschaft hat folgende Möglichkeiten: Devolutionsrecht

nach §145 I 1.Alt GVG (Anklage an sich selbst ziehen), Substitutionsrecht nach §145 I 2.Alt GVG (Verfahren wird anderer Staatsanwaltschaft übertragen), Weisungsrecht nach §146 GVG (soweit aber erste beide Alternativen ohne Probleme möglich, dann gegenüber Weisung vorzuziehen, denn Achtung der höchstpersönlichen Rechtsüberzeugung des einzelnen Staatsanwalts)  3. Frage: BGH verwirft die Revision des Angeklagten nach §349 II StPO; Angeklagter reicht Verfassungsbeschwerde ein, dieser wird stattgegeben und zurück an den BGH verwiesen; Angeklagter rügt die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes! Ist dieser Argumentation richtig? Beschleunigungsgrundsatz ausdrücklich in Art. 6 EMRK, durch Art. 20 III GG hat deshalb auch Verfassungsrang (wichtig, denn Belastungen auf langer Sicht für einen Beschuldigten groß, für den eigentlich die Unschuldsvermutung gilt); auch wichtig für effektive Strafrechtspflege, denn sonst bei langanhaltenden Verfahren Verschlechterung der Beweismittel; um hier vorliegende Frage zu lösen, muss Abwägung aller relevanten Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung; deshalb in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in wesen Sphäre liegen Verzögerungen durch erfolgreiche Rechtsmittel → eine Ansicht: Gericht, andere Ansicht: grundsätzlicher Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems (nur, wenn evidente Gesetzesverletzungen, dann dem Gericht zuzurechnen) zweite Ansicht überzeugender  4. Frage: Welche Rechtsfolgen könne sich aus der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ergeben? Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, dass im Falle eines mit einem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen noch strafrechtlich vorgehen kann! Folgende Möglichkeiten denkbar: §§153, 153a, 154, 154a, 206a I, III StPO, 59 60 StGB, Berücksichtigung bei der Strafzumessung; Verfahrenshindernis nimmt der BGH nur in ganz außergewöhnlichen Sonderfällen an; praktisch am bedeutsamsten ist die Strafzumessung, aber wenn Taten mit absoluten Strafen (z.B. die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord), dann keine Rücksicht finden; Ausnahmen sind allenfalls eng begrenzten Ausnahmefällen anzuerkennen bei lebenslanger Freiheitsstrafe Maßnahmen im Ermittlungsverfahren und ihre Anfechtung Grundlagen

Die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens  §160 I StPO (Anzeige nach §158 I StPO) → Staatsanwaltschaft deshalb Herrin des Verfahrens  In der Gestaltung dieses Verfahrensabschnitts ist die Staatsanwaltschaft frei; dazu bedient sie sich der Polizei gem. §161 I StPO; insbesondere Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gem. §152 GVG, denn diese haben bei eilbedürftigen Maßnahmen Kompetenzen, die über die sonstigen Polizeibeamten hinausgehen (z.B. §§81a II, 81c V StPO) Spezielle Eingriffsgrundlagen  Bedürfen Vorbehalt des Gesetzes Art. 20 III GG, weil Eingriffe in Grundrechte des Beschuldigten oder Dritten, auf Grund dessen der Gesetzgeber überdies alle Entscheidungen, die in nach ganz unwesentlicher Weise den Bereich der Grundrechtsausübung betreffen, selbst zu regeln hat (sog. Wesentlichkeitstheorie); aus diesem Grundsatz folgt auch, das sich bei solchen Eingriffen eine analoge Anwendung der Ermächtigungsgrundlagen verbietet  StPO regelt spezielle Eingriffsermächtigungen; Je schwerer der Eingriff, desto größer muss das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme sein (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) → das Gewicht des Interesses ergibt sich aus der schwere des Delikts und dem Grad des Tatverdachts  Anfangsverdacht: nach kriminalistischer Erfahrung erscheint es möglich, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (Maßnahmen: §152 StPO)  Hinreichender Tatverdacht: Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung (Maßnahmen: §§81a, 100a, 102, 170 I StPO)  Dringender Tatverdacht: Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine verfolgbare Straftat begangen hat (§§203, 111a, 112 ff. StPO)  Die Eingriffsermächtigungen enthalten: Festlegung der materiellen Voraussetzungen + Verfahrensnormen für deren Anordnung und Durchführung (zwar muss oft Gericht angefragt werden, ändert aber nichts daran das Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens bleibt, denn nach §162 III StPO prüft das Gericht nur bei der Anordnung der jeweiligen Maßnahme nur deren rechtliche Zulässigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit)

Die Ermittlungsgeneralklausel  Wenn für einen bestimmten Eingriff keine spezielle Ermächtigungsgrundlage, dann möglicherweise auf Ermächtigungsgrundlagen der §§161 I, 163 I StPO zu stützen  Sagen aber nichts über die Art, noch formelle und materielle Eingriffsvoraussetzungen, deshalb berechtigen nur zu relativ geringfügigen Eingriffen (z.B. kurze Observation, ob Einsatz von VLeuten und Scheinaufkäufern darauf gestützt werden kann, str., dazu später) Zusatzfragen Körperliche Untersuchung nach §81a StPO Frage 1: dringender Tatverdacht bzgl. §29 I Nr.2 BTMG; Mittel wurden verabreicht, um Drogen aus Magen zu bekommen; Rechtmäßigkeit der Maßnahme? Kann Maßnahme auf §81a StPO gestützt werden; es wird unterschieden zwischen körperlichen Untersuchungen, ohne dass es zu einem Eingriff in die körperliche Integrität kommt 8§81a I 1 StPO), als auch körperlicher Eingriff (§81a I 2 StPO): dieser körperliche Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme das Körperinnere betrifft, also nicht natürliche Körperöffnungen; hier auf jeden Fall §81a I 2 StPO betroffen, aber passt eigentlich nicht, denn die Maßnahme diente nicht der Erforschung der körperlichen Beschaffenheit des Beschuldigten, sondern der Gewinnung von Beweismitteln, bei Auffinden von Beweismitteln aber normalerweise Durchsuchung gem. §102 StPO; Abgrenzung zwischen beiden Normen, zwar Durchsuchung nach §102 StPO, aber es muss eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich um Beweismittel handelt, die das Körperinnere betreffen, denn §102 StPO erlaubt auch nicht zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, deshalb §81a StPO einschlägig, auch der Wortlaut dieser Norm deckt solche Fälle ab; die Maßnahmen der Polizei verstoßen aber möglicherweise gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, also das niemand zur aktiven Mitwirkung an seiner eigenen Überführung verpflichtet ist, denn der Beschuldigte soll erbrechen, obwohl er dies aktiv nicht tun will; aber der aus der Menschenwürde abgeleitete nemo-teneturGrundsatz verstößt nur auf die Willensbildung gerichteten Zwang, nicht aber das Bestehen von Duldungspflichten (das Zuführen von Brechmitteln) und das Ausnutzen unbeherrschbarer körperlicher Reaktionen, also das Erbrechen; möglicherweise aber Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 3 EMRK (es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an, also Härte der Straftat bzw. wirklich notwendig); wenn man keinen Verstoß gegen die Menschenwürde annehmen würde, dann könnte man einen Verst0ß gegen die Verhältnismäßigkeit annehmen (auch bei Vorliegen von

Eingriffsvoraussetzungen muss selbstständig geprüft werden! Weiterhin kann man auch noch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne prüfen); wenn man; weiterhin: §81a Abs.1 S.2 StPO erfüllt; §81a Abs.2 StPO erfüllt? Gefahr in Verzug liegt nur dann vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde (aufgrund von grundrechtssichernde Funktion des Richtervorbehalts sind Gefahr im Verzug enge Grenzen gezogen, die hier nicht erfüllt sind) 2. Hörfälle  Polizei veranlasst durch Zeuge Z die Abhörung eines Telefonatgesprächs, auf dem der Täter zugibt, eine Straftat begangen zu haben, Maßnahme zulässig? Fall gesetzlich nicht geregelt; Erlangung mündlicher Äußerungen durch den Beschuldigten sind bereits in §§133-136a StPO geregelt; möglicherweise Verstoß gegen §100a f. StPO, Art. 10 GG, denn §100b StPO nicht gewahrt worden, aber §100a f. StPO sind gesetzliche Grundlagen für Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Fernmeldegeheimnis auf dem Gebiet des Strafverfahrens, d.h. Schutzzweck der Bürger nur dahingehend, dass sie sich Mittel der Kommunikation bedienen, die aus fremder Herrschaft hervorgehen, d.h. Einschränkung in der Hinsicht, dass die Informationen der Bürger nur dahingehend geschützt werden, solange diese sich beim Netzwerktreiber befinden, wenn aber einfach ein zweiter mithört, dann ist diese Einschränkung nicht erfüllt; Verstoß gegen Belehrungspflicht nach §136 StPO (gilt auch für Polizei nach §163 StPO), aber muss nur dann erfolgen, wenn der Vernehmende in amtlicher Funktion gegenübertritt und eine Aussage verlangt; auch nicht §136 StPO, denn Schutzzweck der Norm ist es, denn Beschuldigten vor einer Fehlvorstellung zu schützen, dass gerade nur, weil eine Vernehmungsperson gegenüber ihm aufgetreten ist, er nicht unbedingt zu einer Aussage verpflichtet ist (hier aber weiß Täter noch nicht mal, dass er vernommen wird) → andere Ansicht: „vernehmungsähnliche Situation“ Beschuldigter darf nicht schlechter stehen; Verstoß gegen §136a StPO? Gegen Verstoß: setzt ebenfalls Vernehmung voraus, für Verstoß: §136 StPO dient dem Schutz der Willensentschließung und Willensbetätigung gegen massive staatliche Eingriffe und ist allgemeiner Rechtsgedanke, der auch dort gilt, wo keine Vernehmung stattfindet, also auch bei Ermittlungen durch Privatpersonen; jedoch nach H.M. keine Täuschung i. S. §136a StPO, denn aufgrund von anderen Methoden muss restriktiv ausgelegt werden (bloßes Nichtwissen bzgl. Vernehmung reicht nicht für Täuschung aus, solche Auslegung ist aber angreifbar); kein Verstoß gegen Heimlichkeit, denn es gibt keinen Grundsatz der offenen Befragung!; Verstoß gegen nemo tenetur Grundsatz (-), denn kein Schutz vor unbewusster Vernehmung (aber: die Weite des nemo tenetur Grundsatzes ist auch hier längst nicht klar); möglicherweise Verstoß gegen Art. 20 III GG, denn keine gesetzlich Grundlage vorhanden

für solche Hörfall-Eingriffe, denn greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein → §§161 Abs.1, 163 Abs.1 StPO keine hinreichende Grundlage; vergleichbare Fälle wurden unter Hinweis von Art. 8 EMRK als unzulässig erklärt; zwar Ansicht des BGH unzureichend, aber es soll angebliche eine Nähe zum nemo-tenetur-Grundsatz bestehen, deshalb: Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und sein Anspruch auf ein faires Verfahren gegen das Interesse an einem effektiven Verfahren abzuwägen, dann Maßnahme zulässig, wenn: Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend ist oder hierdurch die Ermittlungen wesentlich erschwert wären und es sich um die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung handelt (§§98a, 100a, 110a StPO) 3. Durchsuchung und Beschlagnahme  Unterscheidung zwischen §102 StPO und §103 StPO (beide Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein + §105 StPO muss eingehalten werden); möglicherweise Gegenstände, die Beweismittel, Sicherstellung nach §§94ff. i. V. m. 98 StPO (wenn keine freiwillige Herausgabe, dann Beschlagnahme nach §94 II StPO); §95 II StPO beachten, Zwangsmittel können aber nicht gegen Beschuldigten, als auch zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nicht eingesetzt werden §95 II 2 StPO; §111b ff. finden Anwendung bei §§73ff. StGB → Ausnahme bei §94 III StPO  Bei Z dringender Tatverdacht Straftat begangen zu haben; 1. Frage: Durchsuchung der Wohnung möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Aufklärung über die Straftat geben → Ermächtigungsgrundlage: §102 StPO; materiellen Voraussetzungen, insbesondere Anfangsverdacht und Verhältnismäßigkeit, sind gegeben, §105 StPO: keine Gefahr im Verzug, deshalb wird Ermittlungsrichter nach §162 StPO einen Durchsuchungsbefehl erlassen müssen;  2. Frage: Durchsuchungsbefehl und Beschlagnahmeanordnung wird gegeben; in der Wohnung werden Sachen gegen Protest des Z mitgenommen durch Staatsanwaltschaft und Polizei: außerdem wird ein Schreiben bzgl. einer anderen Straftat mitgenommen; möglich? → Ermächtigungsgrundlage der Beschlagnahmeanordnung: §94 I, II StPO; formell: §§98 I, 162 StPO (Durchsicht nach §110 I StPO konkludent angeordnet; für Führerschein: §94 III StPO, jedoch dient Beschlagnahme des Führerscheins nicht Beweissicherung, sondern mit der Einziehung wird ein präventiver Zweck verfolgt, deshalb muss §111a I StPO erfüllt sein (dann dringend, wenn der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit- §69 II Nr.3 StPO besteht, dass das Gericht bei einer Verurteilung dem Beschuldigten

die Fahrerlaubnis entzieht; formell: Führerschein durch Beschlagnahme nicht gedeckt §98 I StPO, möglicherweise Gefahr im Verzug? Aus StPOSicht kann nicht begründet werden, aber nach H.M. kann Gefahr im Verzug auch unter präventiv-polizeilichen Erwägungen begründet werden, also, dass der ungeeignete Beschuldigte ein Auto im Straßenverkehr nutzen wird, hier (+) (diese Ansicht auch vorzugswürdig, denn das Gesetz vermutet in §69 StGB die generelle, also im über den Einzelfall hinausgehende Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen eines Kraftfahrzeuges; diese Wertung ist maßgeblich für Gefahr im Verzug); Anwaltsschreiben nicht durch richterliche Beschlagnahmeanordnung gedeckt, auch kein Gefahr im Verzug (nicht klar, ob möglicherweise anhängiges Strafverfahren oder nicht), aber durch §108 StPO Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt, möglicherweise aber Beschlagnahmeverbot nach §97 StPO (findet Anwendung, denn §108 StPO dient dem Zweck, die Sicherstellung nach §§94, 98 StPO vorzubereiten; eigentlich Ausnahme des §97 II StPO einschlägig, denn Anwaltsschreiben nicht im Gewahrsam des Rechtsanwalts, aber teleologische Reduzierung aufgrund von verfassungskonformer Auslegung, damit faires Verfahren erfüllt wird, sodass Gewahrsamskriterium keine entscheidende Bedeutung) 4. (Nachträgliche) Überprüfung von Maßnahmen im Ermittlungsverfahren  3. Frage: obiger Fall: Z möchte eine gesamte Überprüfung des Verfahrens, Erfolgsaussichten? a) Allgemeines zu Rechtbehelfen im Ermittlungsverfahren  Drei Fragen zu unterscheiden: 1. Richtet sich Rechtsbehelf gegen Maßnahme als solche oder gegen die Art und Weise der Durchführung/ 2. Von wem angeordnet (Staatsanwaltschaft/Polizei oder Gericht) /3. Hat sich Maßnahme erledigt oder dauert die Rechtsgutsbeeinträchtigung noch an? → deshalb ergeben sich folgende Rechtsbehelfe  Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme nach §98 II 2 StPO analog (unabhängig davon, ob Maßnahme erledigt oder von Staatsanwaltschaft/Polizei oder Gericht) → wenn aber die richterliche Anordnung auch...


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