Äußere und innere Pressefreiheit PDF

Title Äußere und innere Pressefreiheit
Author Hanoo VER
Course Medienrecht
Institution Hochschule Hannover
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Äußere und innere Pressefreiheit...


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Äußere und innere Pressefreiheit äußere: Schutz der Presse vor staatlicher Einflussnahme - bereits Programm des Reichspressegesetzes von 1874 Bsp. Spiegel-Affäre (1962) Innere Pressefreiheit: - Unabhängigkeit der Journalisten und Redaktionen vom Verleger; - jedoch: BVerfG läßt die Meinungsfreiheit von Journalisten nicht mehr der(inneren) Pressefreiheit unterfallen; auch gehe die Tendenzautonomie des Verlegers vor allerdings darf ein Journalist nicht gezwungen werden, einen Artikel, der nicht seine Meinung wiedergibt, zu unterschreiben (allgemeines Persönlichkeitsrecht) § 4 PresseG Brandenburg: aus dieser Weigerung dürfe dem Journalisten kein Nachteil entstehen - institutionelle Seite: Schutz der Öffentlichkeit vor Pressekonzentration

äußere und innere Pressefreiheit äußere: Schutz der Presse vor staatlichem Eingreifen - bereits Programm des Reichpressegesetzes 1874 (Bismarckzeit, gab noch keine Grundrechte) Spiegel-Affäre 1962 -> dadurch rückte Pressefreiheit in Blickpunkt der Öffentlichkeit; faktische Durchsetzung -> seitdem keine gravierenden Fälle mehr von staatlicher Unterdrückung Ablauf: Artikel im Spiegel: „Bedingt Abwehrbereit“ Inhalt: geheime Ergebnisse d. NATO Manövers Fallex 62 Bundeswehr unfähig mit konventionellen Methoden Angriff auf Warschauer Pakt abzuwehren, nur mit taktischen Atomwaffen Verlauf: -Staatsanwaltschaft Bonn ermittelt wegen Hochverrat -Adenauer: „Ich sehe einen Abgrund von Landesverrat.“ -Durchsuchung d. Spiegelredaktion, c.a. eine Woche besetzt durch Behörden, keine Arbeit möglich -Conrad Ahnes 1 Jahr in Untersuchungshaft; Bundesverteidigungsminister Straus beauftragte Verhaftung von Spiegelredakteur in Spanienurlaub, Straus bestritt das -> Verfassungswahrheitsrechtlicher Satz: Minister muss bei Lüge vor Bundestag zurücktreten -Spiegel erschien trotzdem, Produktion: Zeit, Druck; Bild, spontane Proteste vor Knast Ergebnis: Oberlandesgericht lehne Eröffnung eines Hauptverfahrens ab -> Hauptverfahren nur wenn Inhaftierung > 50% sicher/ kein Hochverrat, da kein geheimer Informant sondern Zusammenstellung von Infos die bereits vorher publiziert Innere: Unabhängigkeit d. Journalisten und Redaktionen von Verlegern - aber: BVerfG lässt Meinungsfreiheit von Journalisten nicht mehr der inneren Pressefreiheit unterfallen, auch geht Tendenzautonomie des Verlegers vor - Journalist darf nicht gezwungen werden Namen unter Artikel zu setzen, der nicht seiner Meinung entsprichht (allg. Persönlichkeitsrecht) - §PresseG Brandenburg: aus Weigerung darf kein Nachteil entstehen - Institutionelle Seite: Schutz d. Öffentlichkeit vor Pressekonzentration Filmrecht - Film ist eigenständiges Medien neben TV - Unterschied: Filme werden nicht gesendet sondern vorgeführt - Rechtlich: Filmrecht näher an Presserecht als an Rundfunkrecht (da Film wie Zeitungen privat Grundlagen: grundgesetzl. Filmfreiheit praktisch kaum relevant von weiten Grundrechten unterstützt und teils überlagert (-> Kunst-/ Wissenschaftsfreiheit)

Inhalt:

Herstellung/Verbreitung soll frei von staatl Einfluss sein aber: zB Stadtaufnahmen nicht Gemeingebrauch sondern Sondernutzung bei Genehmigungserteilung ist Filmfreiheit aber in Abwägung einzustellen, sonst Ermessungsfehler - ungehinderte Verbreitung Film, Verleih, Import/Export -keine staatl. Vorzensur, Nachzensur aus Jugendschutzgründen (meist Glorifizierung von Gewalt)...


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