Urheberrecht Unterlassung Schema nach § 97 Abs. 1 UrhG PDF

Title Urheberrecht Unterlassung Schema nach § 97 Abs. 1 UrhG
Course Urheberrecht I
Institution Hochschule Darmstadt
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Urheberrecht Unterlassung Schema nach § 97 Abs. 1 UrhG...


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Prof. Dr. Caroline Volkmann Hochschule Darmstadt Urheberrecht I, LL.B., WS 2020/21 PRÜFUNGSSCHEMA URHEBERRECHTLICHER UNTERLASSUNGSANSPRUCH

ANSPRUCHSGRUNDLAGE: § 97 Abs. 1 UrhG I. Verletzung eines nach dem UrhG geschützten Rechts 1. Geschütztes Werk oder verwandtes Schutzrecht a) Werkbegriff (§ 2 Abs. 2 UrhG, Darstellung der Schöpfungshöhe der konkreten Werkart, kleine Münze) b) Fortgeltung des Werks (zeitliche Begrenzung der Schutzdauer)* 2. Aktivlegitimation des Anspruchstellers (Rechtsinhaberschaft des Anspruchstellers) Wer darf klagen? a) Originäre Rechtsinhaberschaft (Urheber) oder b) Abgeleitete Rechtsposition (Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts)* 3. Rechtsverletzung (Eingriff in ein Recht des Anspruchstellers) a) Nutzungshandlung Eingriff in dem Urheber ausschließlich zustehende Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) Eingriff in dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte zustehende Nutzungsrechte (aufgrund einer Rechteübertragung)* b) Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. § 14 UrhG)* c) ohne Rechtseinräumung § 31 Abs. 2 oder 3 UrhG: Anspruchsgegner ist nicht Inhaber einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte, hat also keine vertraglichen Nutzungsrechte eingeräumt bekommen 4. Greifen von Schranken Gesetzliche Schranken des Urheberrechts, z.B. §§ 44a, 51 UrhG 5. Passivlegitimation des Anspruchsgegners (Haftung des Anspruchsgegners) Wer ist der richtige Klagegegner? a) Täter: Erfüllung des Tatbestands b) Teilnehmer: Teilnahme und Gehilfenvorsatz (Merke: Hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt, keine Klausurrelevanz) 1

Prof. Dr. Caroline Volkmann Hochschule Darmstadt Urheberrecht I, LL.B., WS 2020/21

II. Rechtswidrigkeit In der Regel: Indiziert Ausnahme: Einwilligung (ausdrücklich/konkludent)** III. Wiederholungsgefahr Niedrige Voraussetzungen - Grundsätzlich nach jeder rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung. - Beseitigung: nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung, vgl. dazu § 97a UrhG: Der Verletzte soll den Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abmahnen*** ___________________________________________________________________ * Nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt zu prüfen! ** Soweit im Sachverhalt dazu keine Angaben gemacht werden, ist davon auszugehen, dass keine Einwilligung vorliegt. In der gutachterlichen Fallprüfung mit maximal einem Satz erwähnen. ***Soweit im Sachverhalt dazu keine Angaben gemacht werden, ist davon auszugehen, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. In der gutachterlichen Fallprüfung mit maximal einem Satz erwähnen.

MERKE: Der urheberrechtliche Schadensersatzanspruch wird nach § 97 Abs. 2 UrhG geprüft. Das Schema wird lediglich um das Verschulden ergänzt (im 3. Fachsemester).

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