Zusammenfassung Urheberrecht PDF

Title Zusammenfassung Urheberrecht
Author Alina Weiß
Course Personalwesen
Institution Hochschule Rhein-Main
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Summary

Wintersemester Herr.Merke...


Description

Zusammenfassung -

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Schützt Urheber durch Urheberpersönlichkeitsrecht/Zuordnung von Vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in geistigen/persönlichen/Vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk Rechtschutz beginnt bei Entstehung Muss nicht hinterlegt oder registriert werden -> Nachweis erforderlich, dass man Urheber ist Urheberrecht ist nach dem UrhG -> Sprachwerke/Musik/pantomimischen Werk/Tanzkunst/Werke der bildenden und angewandten Kunst/Bauwerke//Lichtbildwerke/Filmwerke Kein Schutz = amtliche Werke Computerprogramme/Filmwerke sind weitere Regelungen vorhanden 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet das Urheberrecht Es gibt unterschiedliche Schutzfristen

Verwertungsrechte -

Urheberrecht ist als quasi-dingliches Recht ausgebildet Bringt Urheber positive Nutzungsrechte + Vergütungsanspruch + schließt Dritte aus Verwertungsrechte gruppieren sich in Rechte zur körperlichen Wiedergabe/unkörperlichen Wiedergabe, die übertragbar sind Rechte können bei Verwertungsgesellschaften liegen, wenn Urheber dort eingetreten ist Unterschied zum Urheberrecht = nicht übertragbar, aber vererbbar

Rechtsschutz -

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Schranken gelten für Werke von Urhebern in Arbeits- oder Dienstverhältnis Schutz greift in jeder unerlaubten Verwertung des Werkes Inhalt/Umfang des Schutzes bestimmen sich nach dem in der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gelangten Gesamteindruck des Werks in seiner schöpferischen Eigenart Mit dem Maß schöpferischer Eigentümlichkeit wächst der Schutzumfang Rechtsschutz ist anderes ausgebildet Bei Verletzung des UrhG lösen es Unterlassungen oder Schadensersatzansprüche (Verschulden) bei fehlendem Verschulden, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung die durch Auskunftsansprüche und Vernichtungsansprüche sowie bei offensichtlichen Verletzungen durch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ergänzt werden Bei Gericht nur Amts- und Landgerichte je nach Zuständigkeit...


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