Verwaltungsrecht Kurzform PDF

Title Verwaltungsrecht Kurzform
Author Peter Altmaier
Course Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Institution Universität des Saarlandes
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Summary

Der Stoff des Verwaltungsrechtsteil beim Öffentlichen Recht für WiWis kurz und z. T. oberflächlich, WS 1920...


Description

Allgemeines: Theorie der Meistbebünstigung: das Vorhandensein eines VAs wird fingiert, wenn von öffentlicher Stelle Erlass kommt, damit sich Bürger wehren kann Verwaltungsrecht sind die Rechtsätze, die in spezifischer Weise für die öffentliche Hand gelten Ausgangspunkt des Verwaltungsrecht: Art. 20 II, III GG, Art. 1 III GG (Kein Handeln gegen und ohne Gesetz) Unterscheidung: allgemeines Verwaltungsrecht (bildet die Klammer und umfasst alle Regeln die für alle Bereiche des öff. Leben gelten, z.B. Verwaltungsverfahren, Verwaltungsvollstreckung) und besonderes Verwaltungsrecht (Polizei und Ordnungsrecht, Baurecht, …) Normenhierarchie: Formelles Recht (Von von der Verfassung vorgesehene Gesetzgebungsorgane erlassen) vor materiellem Recht (von der exektuive zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen(z.B. StVo))

Beschreibung Verwaltungsrecht: -

Positiver Ansatz: Der Gesetzesvollzug, die Verwirklichung Gesetzgeberischen Willens und den Einsatz hoheitlicher Mittel Negativer Ansatz (Substraktionsmethode): Alles, was nicht Judikative und Legislative ist

Gesetzgeberische Funktion: Durch Rechtsverordnungen im Einzelfall gesetzgeberisch tätig werden

Beschreibung der Methoden der Verwaltung Aufgaben: -

Ordnungsverwaltung: Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Polizeiliche Maßnahmen, Gewerbeuntersagung, etc. Abgabenverwaltung: Alles Steuerliche Leistungsverwaltung: Bafög, Subventionen,…

Wirkung der Verwaltung: -

Begünstigend: Leistungsverwaltung Belastend: Eingriffsverwaltung, Ordnungsverwaltung

Auswirkungen eines Verwaltungsaktes -

Unmittelbar: durch eigene Behörden Mittelbar: durch rechtsfähige Verwaltungseinheiten

Verhältnismäßigkeit: Legitimer Zweck: Z.B. Umweltschutz, Staatsgrundlagen, Staatszielbestimmung Geeignetheit: Maßnahme muss geeignet sein, um Zweck zu erreichen Erforderlichkeit: Es darf kein milderes gleich geeignetes Mittel geben Angemessenheit: Abwägung zwischen Auswirkung der Maßnahmen und Interessen des Staates

Handlungsformen des Staates Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) Realakt (schlichtes hoheitliches Handeln 8z.B. Schlagstockgebrauch, nicht normiert) Öffentlich-Rechtlicher Vertrag (§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, § 39 VwVfG

Materielle Gesetze: Führen zur Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzip Rechtsverordnung: Gesetze, welche von der Exekutive zur staatlichen Angelegenheit erlassen werden Satzung: von rechtlich selbständig eingegliederten staatlichen Organisationen erlassen

Öffentlich-Rechtliche Norm Inhalt einer jeden Norm: -

Tatbestandsvoraussetzung Rechtsfolge (Gebunden (muss) und ungebunden (kann)

Ermessensspielraum § 40 VwVfG: Entscheidungsermessen: ob Tätigwerden Auswahlermessen: wie Tätigwerden Fehlnutzung Ermessensspielraum (Klausur!) -

Ermessensnichtgebrauch: Wenn Ermessen nicht ausgeübt wird, obwohl es vorgesehen war Ermessensüberschreitung: Wenn Spielraum überschritten wird Ermessensfehlgebrauch: Abstrakt zulässige Rechtsfolge, die aber nicht durch Zweck der Ermächtigung gedeckt wird

Verwaltungsakt (Klausur!) Def. Verwaltungsakt (3 Punkte): 1. Der VA ist dasjenige Handlungsinstrument der Verwaltung, durch das Sie die Rechtsbeziehung zu den Bürgern einseitig autoritativ, verbindlich, und im Einzelfall konkret regelt 2. Auch rechtswidrige Verwaltungsakte werden bestandskräftig (ohne Anfechtung) 3. Behörden Vollstrecken Verwaltungsakt selbst (Vollstreckung benötigt Vollstreckungstitel, was ein VA ist)

Merkmale Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: (Klausur!) 1. Behörde: § 1 IV VwVfG, in Abgrenzung zur privaten person 2. Hoheitliche Maßnahme: a. 2 Stufen-Theorie: i. Ob: Zugang zu öffentlichen Einrichtung oder Gewährung einer Subvention (immer öffentlich-rechtlich)

3. 4. 5.

6.

ii. Wie: Nutzungsmöglichkeit der Leistung (z.B. Eintritt als Gebühr (öff. Recht) oder Entgeltzahlung (Privatrechtlich) b. Über-Unterordnungsverhältnis, Einseitigkeit Gebiet des öffentlichen Rechts (schon bei hoheitliche Maßnahme geprüft9 Regelung: Setzung einer Rechtsfolge, Rechte und Pflichten werden begründet, geändert oder aufgehoben (Abgrenzung zum Realakt) Einzelfall Grundform: Konkret Individuell, a. Sonderfälle: Abstrakt-Individuell: VA b. Allgemeinverfügung (Sonderform VA): Konkret-Generell § 35 VwVfG Unmittelbare Rechtswirkung nach außen

Funktion eines Verwaltungsaktes: (Klausur!) Regelungsfunktion: Konkretisierung der Abstrakt-Generellen Gesetze (deren konkret-Individuellen Umsetzung) Rechtsschutzfunktion: Nach § 42 VwVfG: Nach Klagefrist bestandskräftig Bestandskraftfunktion: Prinzip Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Vollstreckungs- oder Titelfunktion: Verwaltungsakt beinhaltet einen Vollstreckungstitel Verfahrensfunktion: Durch § 9 VwVfG wird Verfahren verlangt (Weitere Regelungen: § 28 VwVfG Anhörungsfunktion, § 37 inhaltlich hinreichend bestimmt, § 39 VwVfG Begründungsnotwendigkeit

Unterscheidungsmöglichkeiten eines VAs: Arten: -

Befehlender VA: Adressaten Gebote oder Verbote auferlegen Feststellender VA: Stellt bestehen/nichtbestehen von rechtlichen Eigenschaften fest Gestaltender VA: begründet, verändert oder beseitigt ein Rechtsverhältnis unmittelbar

Wirkung -

Begünstigender/Belastender VA: Def. Begünstigender § 48 VwVfG Doppelwirkung: Belastend und Begünstigend (z.B. bei begünstigend mit Auflage) Drittwirkung: Adressat wird begünstigt/belastet und Dritter wird begünstig/belastet

Interaktionsnotwendigkeit: -

Mitwirkungsbedürftiger VA: Bürger muss Mitwirkungshandlung vornehmen (z.B. Stellen eines Antrages) Einseitiger VA: Keine Mitwirkung notwendig

Anzahl Verwaltungsstufen -

Mehrstufiger VA: Mitwirkung mind. Einer weiteren Behörde Einstufiger VA: Nur eine Behörde

Prüfung Rechtswidrigkeit/Rechtmäßigkeit: (Klausur!) 1. Wirksame Rechtsgrundlage/Ermächtigungsgrundlage (Art. 1 III GG; Art. 20 III GG) 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit der Behörde b. Einhaltung des Verfahrens (§ 9 VwVfG Verfahrensfunktion, § 28 VwVfG Anhörung Stellungnahme, § 43 VwVfG Bekanntgabe (§ 130 BGB Zugang Wk analog) c. Wurde Bestimmtheit und Form eingehalten (§ 37 VwVfG, § 38 VwVfG) 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Sind Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben (Prüfung der Norm, in Klausur meist als gegeben ansehbar) 4. Wurde die Rechtsfolge gewahrt a. § 40 VwVfG Ermessensspielraum eingehalten (Siehe Punkt Ermessensspielraum)

Rücknahme/Widerruf eines VA (§§ 43 II, 48, 49 VwVfG) Unterscheidung in belastenden und begünstigenden VA und in einmalige oder laufende Geldleistung oder Sachen und in allem anderen Aufhebung: -

§ 48 VwVfG Rücknahme Rechtswidrigen VA, § 49 VwVfG widerruf Rechtmäßiger VA Folgen bei beiden: Unwirksamkeit

Nichtigkeit: § 43 III VwVfG: Geregelt in § 44 VwVfG Details: -

Begünstigender VA hat sonderregeln, da Interesse am Bestehen größer ist Rücknahmefrist bei Rechtswidrigen VA § 48 VwVfG innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme

Folgen des Widerrufs Ermessensspielraum über die Folgen (Auch Ermessensfehler): 1. Ob er widerrufen werden kann 2. Ganz oder Teilweise 3. Für die Zukunft oder Jetzt Es gibt bei Widerruf insgesamt 3 VAs: Erlass VA, Widerrufs VA, Rückforderungs VA (§ 49 I S. 1 VwVfG)

Wirksamwerden eines VAs: Äußere Wirksamkeit reicht für Widerruf gem. § 48, 49 VwVfG 1. Rechtliche Existenz a. Erfüllung der Begriffsmerkmale eines VA (§ 35 S. 1 VwVfG) b. Bekanntgabe mindestens einem Adressaten/Betroffenen (einer Reicht!) 2. Äußere Wirksamkeit: a. Erst durch Bekanntmachung ggü. Adressaten wird der VA für Adressaten wirksam b. Problemfall: Klage ohne das VA Person bekanntgemacht wird, möglich wenn gutgläubig davon hätte erfahren müssen. 3. Innere Wirksamkeit: Eintritt der im VA genannten Regelungswirkung

Nebenbestimmungen § 36 VwVfG: Es bedarf Hauptbestimmung (VA), auf die sich eine Nebenbestimmung bezieht Anfechtung/Verpflichtung: -

Anfechtung: Aufhebung des VA (oder der Nebenbestimmung) Verpflichtung: zum Erlass eines VA (oder Neuerlass ohne Nebenbestimmung)

Problemkreis Nebenbestimmung 1. Materielle Voraussetzung: a. § 36 I gilt nur bei Gebundenen VA (Also VA, auf die man ein Anspruch hat § 36 I S. 1) b. § 36 II gilt nur für nichtgebundene VA (Also VA mit Pflicht zum Ermessen) 2. Prozessuale Auflassung (Wie gegen Nebenbestimmung vorgegangen werden kann): a. Nebenbestimmung 1 bis 3: Hiefür können VA mit Nebenbestimmung erlassen werden, VA und NB untrennbare Einheit -> Verpflichtungsklage auf Neuerlass (ohne Nebenbestimmung etc.) b. Nebenbestimmung 4: Hierfür wird eine Nebenbestimmung für einen VA erlassen, VA und NB Trennbar -> Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmung

Schema Falllösung Vorverfahren § 68 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung, Ordnungsnummer 15) (ist gerichtlichem widerspruchsverfahren vorgeschaltet) Prüfung ob VA Vorliegt: 1. Liegt ein VA vor a. § 35 S. 1 VwVfG Hoheitliche Maßnahme, Behörde, Regelung, Gebiet öff. Recht, Einzelfall, unmittelbare Rechtswirkung nach außen

Fall 4: A möchte in Sb ein Restaurant betreiben und beantragt eine Gaststättenerlaubnis. Diese wird erteilt aber mit der NB einer 12-Monatigen befristeten Widerrufsbelehrung. Die Begründung dafür ist die geschäftliche Unerfahrenheit von A. Einige Monate später melden 2 Gäste unabhängig voneinander dem Restaurant Ungeziefer im Essen. Daraufhin wird ein formell wirksamer Bescheid vom Amt erlassen, in dem die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen wird. Ist dieser Widerrufsbescheid materiell Rechtmäßig? Lösung Rechtmäßigkeit eines VA: 1) Wirksame Rechtsgrundlage/Ermächtigungsgrundlage (Art. 1 III, 20 III GG) a. Hier Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheid i. Rechtsgrundlage: § 49 II 1 VwVfG (Widerruf rechtmäßiger VA) 2) Formelle Rechtmäßigkeit des ursprünglichen VAs (laut Fall gegeben) a. Zuständigkeit, Verfahren, Bestimmtheit und Form (Anhörung § 28 I VwVfG) 3) Materielle Rechtmäßigkeit des VA a. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben (Prüfung Art 49 VwVfG) (für den Widerrufs VA) i. Abfolge: 1. §§ 48, 49 VwVfG voneinander abgrenzen und sagen welcher warum

a. In diesem Fall auch Nebenbestimmung § 36 VwVfG kurz erwähnen 2. Frist für Widerrufsbescheid § 49 überprüfen b. Rechtsfolge (Ermessensspielraum) i. Gebundene/nicht gebundene Entscheidung? (hier nicht Gebundene Entscheidung) ii. Einhalten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 1. Legitimer zweck a. Gefährdung der Allgemeinheit durch Gesundheitliche Beeinträchtigung (Art. 2 II S. 1 GG) 2. Geeignetheit a. Ist der zweck zielführend (in diesem Fall zu bejahen) 3. Erforderlichkeit a. Def.: kein milderes gleich geeignetes Mittel i. In diesem Fall: Da schon öfters geschehen, Kontrolle weniger sinnvolle Lösung, also gegeben 4. Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit a. Involvierte Grundrechte in diesem Fall: i. Belastung des Bürgers: Art. 2 I GG ii. Schutz der Gesundheit Art. 2 II GG b. Dadurch: Praktische Konkordanz (Abwägung!) i. Pro: Vielzahl betroffene ii. Contra: Berufliche Existenz (aber Adressat könnte neue Genehmigung beantragen, um seinen Beruf wieder auszuüben) 4) Ergebnis: - Widerruf angemessen - Widerrufsbescheid ist materiell Rechtmäßig

Fall 5 A ist Inhaber eines Fleischverarbeitungsbetrieb in Saarbrücken. Dieser Betrieb wird als sogenannter EG Betrieb mit einem Umsatz von 23.000 Würsten überwacht wird. Am 10.08.2010 erhält A einen Gebührenbescheid über 1.500€ für 50 Stunden Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt im Monat Juli 2010. Dabei geht der zuständige Sachbearbeiter S von der bis zum 30.06.2010 geltenden Gebührensatzung aus, nach der jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 15€ verursacht. Indes lief zum 01.07.2010 eine neue formell und materiell rechtmäßige Gebührensatzung durch Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft getreten, nach der je angefangene halbe Stunde 23€ an Gebühren anfallen. A liest kein Amtsblatt und nimmt von der neuen Satzung erst Ende 2010 Kenntnis. Daraufhin informiert A den S noch am gleichen Tag, weist aber daraufhin, dass seiner Meinung nach der Bescheid wegen Vertrauensschutz nicht mehr geändert werden dürfe, da er höhere Gebühren seinen Kunden nicht mehr überwälzen könne. Das Städtische Rechtsamt schaltet sich ein und empfiehlt die Änderung des Gebührenbescheids. Versehentlich erhält S die Empfehlung erst 2011. Zum 10.10.2011 geht ein „Änderungsbescheid“ dahingehend, dass die Gebühren für Juli 2010 auf 2.300€ festgesetzt werden. Ist der Änderungsbescheid rechtmäßig?

Notiz: 2 Bescheide -

01.08.2010: 1.500€ 10.10.2011: 2.300€

Lösung: Obersatz: Fraglich ist, ob der Änderungsbescheid rechtmäßig ist Einschub Prüfungsreihenfolge: -

Wirksame Ermächtigungsgrundlage (hier könnte man schon § 48/49 abgrenzen) Formell Rechtmäßig Materiell Rechtmäßig (oder besser erst hier)

Lösung: 1. Wirksame Ermächtigungsgrundlage: - Dafür muss der Änderungsbescheid auf wirksame Ermächtigungsgrundlage beruhen und formell und materiell rechtmäßig sein. - Als taugliche Grundlage könnte § 48 I VwVfG dienen - Dafür müsste es sich um einen gem. § 35 VwVfG beschrieben VA handeln o Hoheitliche Maßnahme o Behörde: Ober/Unterordnungsverhältnis o Regelung: Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben o Einzelfalls: Abstrakt/generell vs. Konkret/individuell o Gebiet des öffentlichen Rechts o Unmittelbare Rechtswirkung nach außen 2. Dafür müsste der Widerrufs-VA formell Rechtmäßig sein - Verfahren eingehalten § 28 VwVfG - Form eingehalten: §§ 37, 39 VwVfG 3. Dafür müsste der Widerrufs-VA materiell Rechtmäßig sein - Voraussetzungen: o Tatbestandsvoraussetzung o Ermächtigungsgrundlage o Verhältnismäßigkeit - Tatbestandsvoraussetzung: o Gebührenbescheid müsste sich um einen rechtswidrigen VA gem. § 35 VwVfG handeln  Dafür müsste es sich um einen Verwaltugnsakt gem. § 35 VwVfG handeln (gegeben)  Dafür müsste der VA Rechtswidrig sein (Abgrenzung Rechtmäßig und Rechtswidrig)  Rechtswidriger VA o Zwischenergebnis: Gebührenbescheid ist gem. § 48 VwVfG Rechtswidrig. o Abgrenzung Begünstigender oder belastender:  Definition  Begünstigender: Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt o Weitere Abstufung:

Einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung  Alles andere  Belastender: Nicht begünstigender  Subsumtion:  Pro Belastender: Geldzahlung  Pro Begünstigender: Geldwerter Nachteil im Vergleich zum ursprünglichen VA Zwischenergebnis: Bei dem ursprünglichen Gebührenbescheid handelt sich um einen Begünstigender VA gem. § 48 IIS. 1  Rechtsfolge gewahrt:  Rechtswidriger VA kann zurückgenommen werden (Ermessensspielraum). Dieser Ermessensspielraum könnte eingegrenzt werden, wenn A ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass dieser weiter gilt. Prüfung schutzwürdiges Interesse  Er vertraute auf die Rechtmäßigkeit, da er die Kosten schon abgewälzt hatte Prüfung öffentliches Interesse  Pro: Wenn alle nur geringeren Satz zahlen müssten, schlecht für Staatskasse  Contra: Geld schon abgewälzt  Ergebnis: Schutzwürdige Interesse da er auf Rechtmäßigkeit vertraute und die 800€ für die Staatskasse unwichtiger sind als für ihn und weitere Folgen nicht direkt ableitbar sind.  § 48 II Nr. 3 greift nicht, da nur normale Fahrlässigkeit Prüfung Fristerfordernis § 48 IV VwVfG:  Änderungsbescheid hätte 12 Monate später zurückgenommen werden müssen  Aber § 48 IV VwVfG greift nur bei „Tatsache“. Getäuscht wurde sich aber nur über die Rechtsgrundlage, daher greift § 48 IV VwVfG nicht. 

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