Karteikarten Verwaltungsrecht PDF

Title Karteikarten Verwaltungsrecht
Author Tabea Schwaiger
Course Verwaltungsrecht AT
Institution Ludwig-Maximilians-Universität München
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Übersicht über die Klagearten Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 VwGO) Allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 II 1, § 111 1, § 113 IV VwGO) Feststellungsklage (§ 43 VwGO) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO) Normenkontrolle (§ 47 VwGO)

Die Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO) – Kurzform A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO) 1. Aufdrängende Sonderzuweisung (bsp. § 54 I BeamtStG, § 126 I BBG, § 32 WPflG, § 54 BAföG) 2. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO 

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1)

Sonderrechtstheorie

(2)

Subordinationstheorie

(3)

Interessentheorie



Nicht verfassungsrechtlicher Art.



Keine abdrängende Sonderzuweisung zu anderen Gerichten

II. Statthafte Klageart der Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO) Merkmale der Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfG 

Hoheitliche Maßnahme



Behörde



Gebiet des Öffentlichen Rechts



Regelung



Einzelfall



Unmittelbare Außenwirkung

III. Klagebefugnis (§ 42 I VwGO) mit Adressatenformel oder Möglichkeitsformel IV. Widerspruchsverfahren = Vorverfahren (§ 68 I 1 VwGO, 68 I 2 Alt. 1 VwGO iVm Art. 15 II AGVwGO, § 75 VwGO, § 70 I VwGO) V. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 45 VwGO) VI. Beteiligtenbezogenen Voraussetzungen 1. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 Alt. 1/2 VwGO) 2. Prozessfähigkeit (§ 62 I Nr. 1, III VwGO) VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (idR unproblematisch) VIII. Frist (§ 74 I VwGO, § 41 VwVfG, 60 I, 58 II VwGO) IX. Form (§§ 81, 82 VwGO) X. Zwischenergebnis B. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der angefochtene Verwaltungsakt [konkret benennen] rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§§ 78, 113 I 1 VwGO). I. Passivlegitimation (§ 78 VwGO) II. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes 1. Rechtsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit der Erlassbehörde (örtlich, sachlich, instanziell) b. Verfahren (1) §§ 20, 21 VwVfG (Befangenheit) (2) Anhörung (§ 28 I VwVfG), nur beim belastenden Verwaltungsakt, beim begünstigenden Verwaltungsakt strittig Nach § 28 II, III VwVfG kann Anhörung entbehrlich sein c. Form (§§ 37 II, 39 VwVfG) Bei formellen Fehlern: grds. keine Nichtigkeit, sondern Rechtswidrigkeit, vgl. § 44 II Nr. 1-3, III VwVfG; Heilungsmöglichkeit gemäß § 45 VwVfG; Unbeachtlichkeit gemäß § 46 VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Ermächtigungsgrundlage b. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage c. Rechtsfolge Gebundene Entscheidung Ermessungsentscheidung (§ 114 1 VwGO) 

Ermessensüberschreitung



Ermessensunterschreitung/Ermessensnichtgebrauch



Ermessensfehlgebrauch (=Ermessensmissbrauch)



Ggf. Ermessensreduzierung auf Null

Prüfung des betroffenen Grundrechts: 

Schutzbereich



Eingriff



Schranke



Schrankenschranke mit Angemessenheitsprüfung (Legitimier Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

d. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme III. Rechtsverletzung mit Adressatenanfechtungsklage oder Drittanfechtungsklage IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis

Die Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO) – Ausführungen Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO) 1. Aufdrängende Sonderzuweisung (bsp. § 54 I BeamtStG, § 126 I BBG, § 32 WPflG, § 54 BAföG) 2. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO 

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (4) Sonderrechtstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Dies ist der Fall, wenn sie einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Vorliegend richtet sich die Streitigkeit nach dem X-Gesetz. Da es den Y-Hoheitsträger berechtigt/verpflichtet, gehört es zum Kernbereich des öffentlichen Rechts, sodass eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu bejahen ist. (5) Subordinationstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich die streitenden Parteien in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall streiten sich der Bürger B und Bund/Land/Gemeinde, die in einem Subordinationsverhältnis zueinander stehen. Folglich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu bejahen.

(6) Interessentheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn der Streitgegenstand das öffentliche Interesse betrifft bzw. der Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Interessen steht. Fallgruppen: Eingriffsverwaltung, Leistungsverwaltung (Wahl einer privaten Organisationsform, Wahl einer öffentlichen Organisationsform, Der Staat gestaltet das konkrete Rechtsverhältnis privatrechtlich aus, Der Staat gestaltet das konkrete Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich aus), Fiskalverwaltung, Sachzusammenhang mit hoheitlicher Daseinsvorsorge, Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse, Ehrverletzende Äußerungen, Hausrecht (Akzessorietät des Hausrechts, Öffentlich-rechtliches Hausrecht), Zugang zu öffentlichen Einrichtung, Öffentliche Streitigkeit unter Privatrechtssubjekten, Glockengeläut Subventionen (1) Zweistufige Vergabe: Zwei-Stufen-Theorie Wenn eine zweistufige Abwicklung der Vergabe der öffentlichen Leistung vorliegt, ist die Zwei-StufenTheorie anzuwenden  Erste, öffentlich-rechtliche Stufe: Die erste Stufe betrifft die Frage, ob die Leistung vergeben wird und ist öffentlich-rechtlich einzuordnen  Zweite, privatrechtliche Stufe: Die zweite Stufe betrifft die Frage, wie die Leistung vergeben wird und ist privatrechtlich einzuordnen. (2) Einstufige Vergabe auch möglich 

Nicht verfassungsrechtlicher Art Verfassungsrechtlicher Art ist eine Streitigkeit nur dann, wenn sie in doppelter Hinsicht verfassungsrechtlichen Charakters ist: (1) Zunächst muss es sich auf beiden Seiten um eine Streitigkeit zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben Beteiligten handeln, sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit



(2) Gegenstand des Streits sind Recht bzw. Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung (GG) geregelt sind. Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, dann ist die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Keine abdrängende Sonderzuweisung zu anderen Gerichten Ausdrückliche abdrängende Sonderzuweisungen ergeben sich aus zahlreichen Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären (bsp. Art. 93 GG iVm § 13 BVerfGG, § 33 FGO, § 51 SGG, Art. 34 3 GG, § 217 I 4 BauGB, § 68 OWIG)

II. Statthafte Klageart der Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO) Die statthafte Klageart bestimmt sich nach dem Klagebegehren (nach § 88 VwGO auszulegen). Der Kläger begehrt vorliegend… Dieses Begehren kann der Kläger mit der X-Klage verfolgen. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsakts iSd § 35 VwVfG/Art. 35 BayVwVfG. Merkmale der Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfG  Hoheitliche Maßnahme = jede einseitige Maßnahme eines Hoheitsträgers/jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt Abgrenzung zu Maßnahmen, die die Verwaltung im Gleichordnungsverhältnis mit dem Bürger vornimmt - Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§§ 54ff. VwVfG) - Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung - Aufrechnung nach §§ 387ff. BGB ist kein Verwaltungsakt  Behörde = jede Behörde im funktionalen Sinn des § 1 IV VwVfG/Art. 1 II BayVwVfG (Bsp.: Stadt-, Gemeindeverwaltung, BaföG-Amt) Abgrenzung des Verwaltungsaktes von Maßnahmen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung sowie von Maßnahmen von Privaten => Einzelfallbetrachtung

Abgrenzung des Verwaltungsaktes vom sog. Nichtakt (Ein Verwaltungsakt, der von einem Privaten ohne jede Veranlassung durch eine Behörde erlassen wird, ist dem Staat nicht zuzurechnen.) Der Behördenbegriff umfasst grds. nicht das Handeln von Privatpersonen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die sog. Beliehenen (= natürliche/juristischen Personen des Privatrechts, die hoheitliche Funktionen im Auftrag des Staates ausüben, zumeist jedoch im eigenen Namen und eigenen Interesse wie der TÜV bei der KFZ-Zulassungsprüfung nach § 29 StVZO oder der Bezirksschornsteinfeger). Der Beliehene ist vom Verwaltungshelfer zu unterscheiden. Dieser unterstützt die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben. Dabei wird er nicht selbstständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr.  Gebiet des Öffentlichen Rechts = stützen auf eine verwaltungsrechtliche Grundlage Abgrenzung des Verwaltungsaktes von - Privatrechtlichen Rechtsakten der Verwaltung, die diese im Rahmen ihrer fiskalischen Tätigkeit vornimmt (Bsp.: Ausübung des Vorkaufrechts durch die Gemeinde, Gemeinde kündigt das Mietverhältnis für eine ihr gehörende Wohnung in der Form eines Verwaltungsaktes) - Regierungsakten, die sich unmittelbar auf die Verfassung stützen (Bsp.: Informationshandeln der Regierung in Ausübung ihrer staatsleitenden Funktion)  Regelung = Eine Maßnahme stellt eine Regelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Dies ist anhand der Auslegung der Maßnahme analog § 133 BGB zu ermitteln. Eine Regelung enthalten Gebote, Verbote, Gewährung, Feststellung oder Versagung eines Anspruchs bzw. Rechts. Formen: schriftlich, mündlich, elektronisch Abgrenzung zum Realakt (= tatsächliches Verwaltungshandeln, bsp. Auskünfte, Belehrungen, Hinweise) Keine Regelung enthalten Auskunft zur Rechtslage, Wiederholung einer Rechtslage. Abgrenzungsprobleme - Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt

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Soweit sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, fehlt es einer staatlichen Maßnahme, die diese Rechtsfolge noch einmal ausspricht, eigentlich am Regelungscharakter. Widerrufsvorbehalt beim Gewähren einer Subvention => Widerrufsrecht wird gebraucht => Rückforderung = Verwaltungsakt? => Ja. Diese normkonkretisierende Funktion kommt Verwaltungsakten auch dann zu, wenn es an einer § 49a I 2 VwVfG entsprechenden Regelung fehlt. Verwaltungsrechtliche Willenserklärungen Bewertung von Prüfungsleistungen Als Verwaltungsakte sind die Prüfungsentscheidungen einzuordnen, die wie ein Versetzungszeugnis eine Regelung im Einzelfall treffen. Demgegenüber ist umstritten, ob auch die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, wie bsp. von Klausuren oder Hausarbeiten, einen Verwaltungsakt darstellen. => regelmäßig sind die einzelnen Prüfungen kein Verwaltungsakt Wiederholung einer Regelung und wiederholende Verfügung Die Wiederholung einer Regelung ist mangels eigenständiger Regelung kein Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer Abgrenzung zur wiederholenden Verfügung. Eine wiederholende Verfügung ist die Wiederholung einer Regelung bzw. der Verweis auf eine Regelung, ohne dass eine erneute Sachprüfung vorgenommen wird. Wiederholung einer Regelung und Zweitbescheid Von der Wiederholung einer Regelung ist der Zweitbescheid abzugrenzen. Im Fall des Zweitbescheids tritt die Behörde – im Unterschied zur wiederholenden Verfügung – in eine erneute Sachprüfung ein, kommt jedoch zum gleichen Ergebnis wie im Fall des Erstbescheids. Deshalb handelt es sich bei dem Zweitbescheid im Verhältnis zum Erstbescheid um eine eigenständige Regelung und deshalb auch um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Verwaltungs- und Realakt

Von einem Verwaltungsakt sind Maßnahmen der Verwaltung zu unterscheiden, die keine Rechtsfolge setzen. Diese Maßnahmen werden Realakte oder schlichtes Verwaltungshandeln genannt (Bsp.: Mittelungen, Informationen, Zwangsanwendung) Ein Abgrenzungsproblem entsteht in den Fällen, in denen der Realakt einen Verwaltungsakt voraussetzt. Beispiel 1962: Schlagstockeinsatz ist ein Realakt, dem kein Verwaltungsakt in Form einer Duldungsverfügung vorausgeht. Beispiel Erteilung von Auskünften: Die Erteilung einer Auskunft ist ein Real- und folglich kein Verwaltungsakt.  Einzelfall Verwaltungsakte iSd § 35 1 VwVfG sind alle individuellen Regelungen, wie eine - Konkret-individuelle Regelung - Abstrakt-individuelle Regelung Verwaltungsakte iSd § 35 2 VwVfG sind Allgemeinverfügungen. Auch bei Allgemeinverfügungen müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 35 1 VwVfG vorliegen, modifiziert wird allein das Merkmal des Einzelfalls. => 3 Fälle - Personenbezogene Allgemeinverfügung iSd § 35 2 Fall 1 VwVfG: Sie richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Dieses Merkmal ist auch dann erfüllt, wenn die angesprochenen Adressaten nicht individuell oder zahlenmäßig genau, sondern nur im Wesentlichen bestimmbar sind. - Sachbezogene Allgemeinverfügung iSd § 35 2 Fall 2 VwVfG: Sie betrifft die öffentliche Eigenschaft einer Sache (Bsp.: Widmung einer Straße, Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste) - Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung iSd § 35 2 Fall 3 VwVfG: Sie betrifft die Benutzung einer Sache (Bsp.: Verkehrszeichen, die Verbote und Gebote aussprechen gem. § 41 StVO, nicht jedoch

Gefahrenzeichen nach § 40 StVO, Benutzungsregelungen für öffentliche Einrichtungen (Bibliotheken, Museen), wobei diese aber auch oft durch Satzung getroffen werden) Kein Verwaltungsakt liegt vor bei abstrakt-generellen Regelungen, sondern es liegen formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen etc. vor. Abgrenzung zur Rechtsnorm (= Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, Satzung), die eine unbestimmte Zahl von Fällen und eine unbestimmte Zahl von Personen betrifft und damit einen abstrakt-generellen Charakter hat.  Unmittelbare Außenwirkung Ein Verwaltungsakt muss unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Dieses Merkmal dient dazu, den Verwaltungsakt von verwaltungsinternen Maßnahmen abzugrenzen. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich vor allem in zwei Bereichen: den verwaltungsinternen Maßnahmen und den mehrstufigen Verwaltungsakten. Verwaltungsinterne Maßnahmen - Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis (Schüler, Studenten, Beamte, Richter, Soldaten, Strafgefangene) => Lehre von einem (grund)rechtsfreien Reservat wurde vom BVerfG 1972 beendet => ersetzt durch das Sonderstatusverhältnis => begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat Differenziere zwischen (1) Betriebsverhältnis: Eine Maßnahme ist dem Betriebsverhältnis zuzuordnen, wenn sie den Beamten als ein austauschbares Rädchen im Getriebe der Verwaltung anspricht und ihm etwa die Gestaltung seiner Arbeitsorganisation oder seines Arbeitsverfahrens vorgibt. Es handelt sich um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme, die nicht auf Außenwirkung zielt und folglich kein Verwaltungsakt ist. (2) Grundverhältnis: Eine Maßnahme ist dem Grundverhältnis zuzuordnen, wenn sie in die persönliche Rechtsstellung des Beamten, in seinen Status eingreift und somit die Rechtsstellung des Beamten im

Sonderstatusverhältnis verändert. (Bsp.: Ein Beamter wird ernannt, befördert, versetzt, abgeordnet oder entlassen.) Es handelt sich um eine Maßnahme, die auf Außenwirkung zielt und folglich als ein Verwaltungsakt einzuordnen ist. Mehrstufige Verwaltungsakte: Unterscheide, ob die Behörden nur im Benehmen oder im Einvernehmen miteinander handeln sollen. -

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Zusammenwirken in Form des Benehmens: Schreibt ein Gesetz vor, dass sich die federführende Behörde in einem Verwaltungsverfahren mit einer anderen, mitwirkungsberechtigten Behörde ins Benehmen setzen soll, so wird damit nur eine informale Abstimmung eingefordert. Für die Annahme eines Verwaltungsakts zwischen den Behörden fehlt es bereits an einer Regelung. Gleiches gilt, wenn ein Gesetz die Anhörung oder die Stellungnahme einer anderen Behörde voraussetzt. Zusammenwirken in Form des Einvernehmens: Schreibt ein Gesetz vor, dass die federführende Behörde in einem Verwaltungsverfahren „Einvernehmen“ mit einer anderen,, mitwirkungsberechtigten Behörde herzustellen hat, so ist die federführende Behörde von der Zustimmung der anderen Behörde abhängig. Ob diese Zustimmung Außenwirkung entfaltet und folglich als ein Verwaltungsakt einzuordnen ist, hängt von der Prüfungskompetenz der mitwirkungsberechtigten Behörde ab. => Federführende und mitwirkungsberechtigte Behörde verfügen über verschiedene, inkongruente Prüfungskompetenzen. Die Zustimmung entfaltet Außenwirkung, sodass sie einen selbstständigen Verwaltungsakt darstellt. => Federführende und mitwirkungsberechtigte Behörden verfügen über sich deckende, kongruente Prüfungskompetenzen. Die Zustimmung entfaltet keine Außenwirkung, sodass sie keinen selbstständigen Verwaltungsakt darstellt. In diesem Fall kann der betroffene Bürger nur gegen die federführende Behörde klagen, wobei die durch die mitwirkende Behörde vorenthaltene Zustimmung ggf. durch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ersetzt wird.

III. Klagebefugnis (§ 42 I VwGO) Adressatenformel: Als Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist der Kläger nach § 42 II VwGO klagebefugt, da jedenfalls eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) nicht ausgeschlossen werden kann. Möglichkeitsformel: Der Kläger ist nach § 42 II VwGO klagebefugt, da nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass er einen Anspruch aus § X des Y-Gesetzes auf… [Leistung konkret benennen] herleiten kann.

IV. Widerspruchsverfahren = Vorverfahren  

 

Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsklagen (§ 68 I 1 VwGO) Unstatthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens (§ 68 I 2 VwGO) Im Freistaat Bayern ist das Widerspruchsverfahren nach § 68 I 2 Alt. 1 VwGO iVm Art. 15 II AGVwGO (weitgehend) abgeschafft worden. In Klausuren ist das Widerspruchsverfahren also nur dann als Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen, wenn es sich um eine Klausur handelt, - Welche die Anwendung von Bundesrecht zum Gegenstand hat oder - Welche die Anwendung des Rechts eines anderen Bundeslandes oder eines nicht näher bezeichneten Bundeslandes zum Gegenstand hat. Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens (§ 75 VwGO) Widerspruchsfrist und -form (§ 70 I VwGO)

Für problemlose Fälle: Das erforderliche Widerspruchsverfahren (§§ 68ff. VwGO) wurde durchgeführt, wobei der Kläger insbesondere fristgerecht Widerspruch erhoben hat (§ 70 I VwGO).

V. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Differenziere zwischen sachlicher, örtlicher, instanzieller Zuständigkeit Das Verwaltungsgericht ist nach § 45 VwGO sachlich und laut Sachverhalt örtlich zuständig.

VI. Beteiligtenbezogenen Voraussetzungen 1. Beteiligtenfähigkeit Die Klägerin ist als natürliche/juristische Person gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 1/2 VwGO, der Beklagte als juristische Person gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligungsfähig. (Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts) 2. Prozessfähigkeit Die Klägerin ist nach § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig, der Beklagte muss sich vertreten lassen (§ 62 III VwGO) VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (idR unproblematisch) Das allg. Rechtsschutzbedürfnis ist immer dann gegeben, wenn der Kläger aus der Perspektive der Rechtsordnung ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt. Daran fehlt es, wenn  Der Kläger sein Begehren auf einem anderen, sachgerechteren, billigeren Weg verfolgen kann,

 Die Klage keine Verbesserung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage des Klägers bringen kann,  Die Klage verfrüht oder rechtsmissbräuchlich ist,  Der Kläger untergetaucht ist (das Desinteresse des Klägers genügt insofern aber nicht, vgl. § 92 II 1 VwGO) VIII. Frist  Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 I VwGO), vgl. § 193 BGB  Bei Entbehrlichkeit des Vorverfahrens: Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 74 I 2 VwGO, § 41 VwVfG)  Wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Monatsfri...


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