Modul 2 - Einführung Verwaltungsrecht PDF

Title Modul 2 - Einführung Verwaltungsrecht
Author Shereen Akbar
Course Soziale Arbeit
Institution Frankfurt University of Applied Sciences
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Summary

Übungsfragen zum Thema Verwaltungsrecht im Recht der Sozialen Arbeit...


Description

Einführung in das Verwaltungsrecht Prof. Nils Volkersen Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive - also Staat - Bürger - Verhältnis. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich aus dem Grundgesetz ergibt (Art. 20, 19 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1 und 80 Abs.1 GG), muss die Verwaltung bei allen Handlungen, durch die sie in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift, eine besondere Rechtsgrundlage für ihr Handeln haben. Soche Rechtsgrundlagen sind: 1. Gesetz. Ein Rechtssatz, der im verfassungsmäßigen Gesetzgebubgsverfahren zustande gekommen ist. 2. Rechtsverordnung. Ein Rechtssatz, der nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren entstanden ist, aber von der Exekutive auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassen wurde. 3. Satzung. Darunter versteht man Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. 4. Gewohnheitsrecht. Es entsteht durch tatsächliche, gleichmäßige, langjährige Übung, in die der Staat nicht gesetzgeberisch eingegriffen hat. Träger der Verwaltung sind die verschiedenen Behörden. Eine Behörde ist eine dem Staat eingeordnete organisatorische Einheit von Personen und Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig wird. Die Träger der unmittelbaren Staatsverwaltung sind die obersten Bundesbehörden wie Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesministerien, Bundesrechnungshof; obere Bundesbehörden wie Bundesamt für Verfassungsschutz, statistisches Bundesamt, Bundesagentur für Arbeit; Bundesmittelbehörden wie Bundesfinanzdirektionen, Hauptzollämter; Bundesunterbehörden wie Bundesforstämter, Bundesvermögensämter. Oberste Landesbehörden wie Landesregierung, Landesministerien; mittlere Landesbehörden wie die Regierungen für die Regierungsbezirke; untere Landesbehörden wie die Landratsämter. Daneben gibt es Träger der mittelbaren Staatsverwaltung wie Körperschaften des öffentlichen Rechts: sind grundsätzlich sämtliche natürliche Personen, die auf einem bestimmten Gebiet wohnen, Mitglied der Gemeinschaft, so handelt es sich um eine Gebietskörperschaft (z.B. Gemeinde, Landkreis), sind in der Person begründete Merkmale maßgebend, so handelt es sich um eine Personenkörperschaft (Anwalts-, Ärzte-, Handwerkskammern); Anstalten des öffentlichen Rechts - (z.B. Deutsche Bundesbank, Rundfunkanstalten, Hochschulen) alles, was zur Daseinsvorsorge gehört, kann Gegenstand der Anstaltsverwaltung sein; Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies sind zu juristischen Personen erhobene Vermögensmassen. (Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Berliner Philharmoniker).

Dem öffentlichen Recht gehören nur solche Verwaltungshandlungen an, die der Staat oder ein anderer Träger öffentlicher Verwaltung in Ausübung hoheitlicher Rechte und Pflichten vornimmt, nicht aber solche, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr ergeben (BVerwGE 7, 180f). Die Arten der öffentlichen Verwaltung werden unterschieden in 1. die Eingriffsverwaltung - sie liegt vor, wenn durch die Tätigkeit der Verwaltung in die Rechte einzelner, insbesondere ihre Freiheit (Persönlichkeit) und ihr Eigentum (Vermögen), mit Befehl oder Zwang eingegriffen wird; und 2. die Leistungsverwaltung - sie liegt vor, wenn durch die Tätigkeit der Verwaltung dem Bürger Leistungen (Zuwendungen, Bereitstellungen, Einrichtungen) dargeboten werden, insbesondere solche, die der Daseinsvorsorge dienen. Die Eingriffsverwaltung Die Grundsätze des Rechtsstaates fordern, dass auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar sind (BverfGE 8,274f). Die Verwaltung tritt dem Bürger mit Anordnungen, Geboten und Verboten und mit Zwang gegenüber; z.B. im Rahmen der Schutzgewährung durch Inobhutnahme, Erteilung oder Entzug einer Betriebserlaubnis oder bei Kostenentscheidungen. Die Leistungsverwaltung Hier werden Leistungen gewährt und erbracht, als Daseinsfürsorge für den Einzelnen (z.B. Sozialhilfe, Erziehungshilfe). Nicht nur die Auferlegung von Belastungen auch die Gewährung von Begünstigungen bedarf als Ganzes der gesetzlichen Grundlage (BverwGE 6, 282). Das häufigste und und wichtigste Regelungsinstrument der öffentlichen Verwaltung ist der Verwaltungsakt (VA), mit dem die Behörden durch einseitiges Handeln eine verbindliche Entscheidung treffen, die nicht von der Zustimmung des Adressaten abhängig ist - es ist hoheitliches Handeln. Anstelle des Erlasses eines Verwaltungsaktes kann - besonders auf dem Gebiet des Sozialleistungsrechts - gemäß § 53 Abs. 1 SGB X auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Von besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit sind öffentlichrechtliche Verträge zwischen Leistungsträgern und Trägern der freien Jugendhilfe, Sozialhilfe, Behindertenhilfe etc. - also mit privaten Organisationen als Leistungserbringern. Der Verwaltungsakt (VA) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 31 SGB X. Das bedeutet im Einzelnen: 1. Es ist in Ausführung eines Gesetzes eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, § 1 Abs. 2 SGB X - also jeder Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, wie z.B. die Agentur für Arbeit, die gesetzliche Kranken- oder Pflegekasse, das Sozialamt oder das Jugendamt. 2. Die Maßnahme erfolgt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - z.B. dem Sozialrecht. (Also nicht auf dem Gebiet des Zivilrechts!)

3. Es erfolgt durch den VA selbst eine Regelung: also ein Verbot, ein Gebot, eine Rechtsgewährung (insbesondere eine Bewilligung einer Sozialleistung), Rechtsversagen (Ablehnung einer beantragten Sozialleistung), eine Rechtsgestaltung (z.B. eine Ernennung von Beamten), eine Rechtsfeststellung. Keine Regelungen sind schlichtes Verwaltungshandeln wie Auskunftserteilung oder die Auszahlung von Geld. 4. Ein VA ist die Regelung eines konkreten Einzelfalles. 5. Ein VA hat eine unmittelbare Rechtswirkung für eine außerhalb der Verwaltung stehende Person - also nicht im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern einer Behörde. Inhalt und Form des Verwaltungsaktes sind ebenfalls geregelt: 1. Der VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, § 33 Abs. 1 SGB X 2. Es besteht zwar der Grundsatz der Formfreiheit nach § 33 Abs. 2 SGB X, aber häufig ist Schriftform dennoch vorgeschrieben. 3. Die jeweilige Behörde muss erkennbar sein, § 33 Abs. 3 SGB X. 4. Der VA muss in der Regel begründet sein, § 35 Abs. 1 und 2 SGB X. 5. Bei einem schriftlichen VA ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich, § 36 SGB X. 6. Es ist eine Bekanntgabe an den Adressaten und an Beteiligte erforderlich, § 37 SGB X Der Verwaltungsakt hat besondere Bedeutung im Verwaltungsrecht (und im Sozialrecht), da die Verwaltung alle für den Bürger und für freie Vereinigungen verbindlichen Regelungen begünstigender und belastender Art nur durch Verwaltungsakte treffen kann. Gegen belastende Verwaltungsakte hat der Bürger einen umfassenden Rechtsschutz durch Widerspruch und Anfechtungsklage. Der Verwaltungsakt als hoheitliche Verwaltungsentscheidung ist auch für andere staatliche Behörden und Gerichte bindend, solange er nicht durch die zuständige Behörde oder das zuständige Verwaltungs- oder Sozialgericht aufgehoben ist. Die Aufhebung von Verwaltungsakten ist für das Sozialrecht in den §§ 44 ff. SGB X geregelt: 1. Die Rücknahme rechtswidriger, nicht begünstigender VA. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, sofern Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 SGB X werden rechtswidrig versagte Sozialleistungen von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme nachgezahlt. 2. Rechtswidrige begünstigende VA können gemäß § 45 SGB X nur in gewissen Grenzen zurückgenommen werden – dann nicht, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Bestand vorliegt (z.B. wenn die Sozialleistungen bereits verbraucht sind). 3. Nicht begünstigende rechtmäßige VA können gemäß § 46 SGB X in der Regel wiederrufen werden, 4. Ein Widerruf begünstigender rechtmäßiger VA ist gemäß § 47 SGB X nur in sehr engen Grenzen möglich, wenn eine spezielle Vorschrift die Aufhebung vorsieht, der VA einen Widerrufsvorbehalt enthält oder eine mit dem Bescheid verbundene Auflage nicht erfüllt wird. 5. Für die Aufhebung von VA die ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründen oder verändern (z.B. Rentenbewilligungsbescheide), trifft § 48 SGB X eine Sonderregelung: Treten wesentliche Änderungen in den Verhältnissen ein, kann der VA aufgehoben werden.

Für Streitigkeiten mit der Verwaltung sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs.1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) zuständig - z.B. auch für Streitigkeiten der Ausbildungsförderung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Wohngeldes, Asylverfahren, Aufenthaltsrecht Kriegsopferfürsorge, Schwerbehindertenfürsorge oder Unterhaltsvorschussleistungen für die man zum Teil eigentlich auch die Sozialgerichtsbarkeit erwartet hätte. Die Sozialgerichte sind insbesondere zuständig für: Grundsicherung, Arbeitsförderung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, zum Teil für Kindergeld, Bundeselterngeld, Sozialhilfe und Leistungen nach dem AsylbewerberLeistungsgesetz. Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): 1. Die Verwaltungsgerichte (VG) entscheiden in der Regel als erste Instanz über die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten. Sie sind mit drei Berufsrichtern und u.U. dazu mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. 2. Die Oberverwaltungsgerichte (OVG) entscheiden insbesondere über Berufungen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte. 3. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) entscheidet insbesondere über Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte. Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG): 1. Die Sozialgerichte (SG) 2. Die Landessozialgerichte (LSG) 3. Das Bundessozialgericht (BSG) Im Verwaltungsrecht gelten insbesondere folgende Klagearten: Anfechtungs-, Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- sowie Feststellungsklagen. (Die „kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage“ gemäß § 54 SGG ist die typische sozialrechtliche Klageart: Sofern der angegriffene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann der Kläger neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes auch unmittelbar die Leistung verlangen. Das Sozialrecht ist eine spezielle Form des Verwaltungsrechts.) Vor Erhebung der Anfechtungsklage werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren geprüft: dem Widerspruchsverfahren, es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung wie auch der Entlastung der Gerichte. Ist über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden, ist gemäß § 88 SGG die Untätigkeitsklage statthaft. Wird über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entschieden, ist eine Untätigkeitsklage nach einer Frist von sechs Monaten statthaft. Das Gericht verurteilt die Behörde – falls kein zureichender Grund vorliegt – auf Erlass eines Bescheids bzw. Widerspruchbescheids....


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