Verwaltungsrecht AT Skript PDF

Title Verwaltungsrecht AT Skript
Course Verwaltungsrecht AT
Institution Universität Osnabrück
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Summary

Komplette Zusammenfassung d. Verwaltungsrecht AT und zugehörigen Verwaltungsprozessrechts aus der Examensvorbereitung an der Uni Osnabrück...


Description

Verwaltungsrecht AT Skript 1. Staatsexamen

Inhaltsverzeichnis Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage.......................................................................................... 3 Begründetheit der Anfechtungsklage, § 113 I S. 1 VwGO..............................................................................13 Exkurs: Ablauf des Widerspruchsverfahrens, §§ 68 ff. VwGO............................................................................21 Begründetheit der Verpflichtungsklage, § 113 V VwGO................................................................................26 Handlungsform Verwaltungsakt................................................................................................................... 28 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, §§ 80 V, 80a III VwGO.......................................................................35 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 123 I VwGO...................................................................51 Folgenbeseitigungs- / Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch...........................................................55 Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG...................................................................... 57 Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG................................................................................60 Allgemeine Leistungsklage, §§ 43 II, 111, 113 VwGO.....................................................................................64 Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO...................................................................................................65 Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I S. 1 VwGO........................................................................................70 Rücknahme u. Widerruf von Verwaltungsakten, §§ 48 ff. VwVfG.................................................................. 76 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, § 48 VwVfG.....................................................................76 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, § 49 VwVfG...........................................................................83

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Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage Aufbauschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO) 1. 2. 3. 4.

Vorliegen einer aufdrängenden Sonderzuweisung öffentlich-rechtliche Streitigkeit Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung

Rechtsfolge: § 17a II S. 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO

B. Zulässigkeit I. -

Statthafte Klageart (§ 88 VwGO) richtet sich nach dem Klagebegehren, ggf. zusätzlich Annexantrag, § 113 I 2 VwGO

II. -

Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Möglichkeit der Verletzung der subjektivöffentlichen Rechte des Klägers

III. -

Vorverfahren (§ 68 I VwGO) in der Regel entbehrlich gemäß § 80 I NJG, Rückausnahme im Baurecht, § 80 III Nr. 4a

IV. -

Klagefrist (§ 74 VwGO) in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe, erfolgt keine Belehrung, dann gemäß § 58 II VwGO ein Jahr

V.

Klagegegner (§ 78 VwGO)

VI.

Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

-

natürliche und juristische Personen Vereinigungen Behörden

VII. -

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Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) Geschäftsfähige nach bürgerlichem Recht

VIII.

Form (§§ 81, 82 VwGO)

IX.

Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45, 52 VwGO)

X.

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Definitionen

aufdrängende Sonderzuweisung

Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art

Klagebefugnis

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird durch spezielles Gesetz begründet; keine Anwendung d. § 40 I VwGO wenn zwei unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger über Rechte u. Pflichten streiten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind (Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit) bei Möglichkeit der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers (Möglichkeitstheorie)

der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist stets wenigstens in seiner allg. Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt und daher stets klagebefugt (Adressatentheorie) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn dem Kläger ein einfacherer, schnellerer o. günstigerer Weg zur Erreichung d. angestrebten Erfolges zur Verfügung steht; er gar nicht belastet ist o. eindeutig lediglich querulantische Absichten verfolgt Beteiligtenfähigkeit Fähigkeit, am Verfahren beteiligt zu sein; hat grds. jeder Rechtsfähige inne Prozessfähigkeit Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen Streitigkeit wenn zwischen mindestens zwei Person um die Anwendung staatlichen, respektive supranationalen, Rechts gestritten wird öffentlich-rechtliche Streitigkeit wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhaltes darstellt, der nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen ist;

Streitgegenstand

Bekanntgabe Zustellung

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insb. dann, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren auf Rechtsschutz durch Erlass einer Entscheidung mit einem näher bezeichneten Inhalt Antrag des Klägers + Lebenssachverhalt Eröffnung des Verwaltungsakts an den Betroffenen mit Willen und Wissen der Behörde förmliche Bekanntgabe des Verwaltungsakts: gewollte, in gesetzlicher Form vorgenommene und beurkundete körperliche Übergabe eines

Schriftstücks Problemstellungen Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (P) Vorliegen einer „Streitigkeit“ bei justizfreien Hoheitsakten (P) Regierungsakte -

staatsleitende Akte oberster Staatsorgane außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens e.A.: Streitigkeit (-) o Regierungsakte haben nur politische Bedeutung o rechtl. Grundlage wenig ausdifferenziert o keine Justiziabilität nötig - a.A.: Streitigkeit (+) o ansonsten Verstoß gg. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG u. Rechtsschutzgarantie d. Art. 19 IV GG o häufig jedoch verfassungsrechtl. Streitigkeit o. mangelnde Klagebefugnis (P) Gnadenakte -

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Ermessensakt d. Bundespräsidenten zur Begnadigung von Strafttätern e.A.: Streitigkeit (-) o Begnadigung bedeute Durchbrechung d. Gewaltenteilungsprinzip o keine Überprüfbarkeit d. „justizfreien Hoheitsakts“ o „Gnade vor Recht“, keine Rechtsgrundlage, grds. völlig freies Ermessen o nach BVerfG nur beim Widerruf erteilter Gnade a.A.: Streitigkeit (+) o Staatshandeln in Form d. Vollzuges muss stets justiziabel sein, Art. 20 III GG o Verrechtlichung d. Gnadenakts in Art. 60 II, III GG o als Rechtsakt grds. justiziabel nach Art. 19 IV GG

(P) Besondere Gewaltverhältnisse -

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Bürger wird über das allgemeine Gewaltverhältnis hinaus besonders in den Innenbereich des Staates mit einbezogen Beispiele: o Schüler/ Studenten o Beamte/ Richter o Soldaten/ Strafgefangene e.A.: Impermeabilitätstheorie o Bürger sein insofern Teil d. Staates u. der jeweiligen juristischen Person d. öffentlichen Rechts o Rechtsbeziehungen nur zwischen Bürger u. Staat o „rechtsfreier Raum“ im Sonderstatusverhältnis als Ausdruck rechtl. ungebundener Organisationshoheit d. Staates h.M.: Streitigkeit (+)

o Rechtsstaatsprinzip gebietet Justiziabilität jeglichen Staatshandelns, Art. 20 III GG o Rechtsschutzgarantie d. Art. 19 IV GG erfordert ebenfalls gerichtl. Überprüfung o Justiziabilität zudem unabhängig vom Grund- o. Betriebsverhältnis (P) innerkirchliche Streitigkeiten -

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Selbstverwaltungsrecht der Kirchen in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III S. 1 WRV rein innerkirchliche Streitigkeiten nicht justiziabel o Stellung innerhalb d. Kirche begründet keine „Rechtsstellung“ o Säkularität des Staates Streitigkeit (+) bei Auseinandersetzungen zwischen Kirche u. Personen außerhalb d. kirchlichen Raumes

(P) Zuordnungsprobleme bzgl. streitentscheidender Norm (P) allg. privatrechtliches Handeln des Staates: Verwaltungsprivatrecht u. Fiskalprivatrecht -

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Verwaltungsprivatrecht o „wenn hoheitliche Aufgaben durch den tätig werdenden Träger öffentlicher Verwaltung in privatrechtlicher Form erfüllt werden“ o Beispiele:  Strom- u. Wasserversorgung  Abfallentsorgung  Betrieb öffentlicher Einrichtungen o privatrechtliche Streitigkeit  Streitgegenstand zivilrechtl. Abwicklung  nicht hoheitl. Aufgabe selbst o Grundrechtsbindung (+)  Behörde erfüllt öffentl. Aufgabe u. kommt damit ihrer Aufgabe nach  keine Flucht ins Privatrecht Fiskalprivatrecht o „wenn Verwaltung als Fiskus am Privatrechtsverkehr teilnimmt, um ihr Vermögen zu mehren, zu veräußern o. anderweitig zu verwalten“ o Erscheinungsformen 1) Privatrechtliche Hilfsgeschäfte (zur Bedarfsdeckung) 2) Erwerbswirtschaftliche Betätigung (zur Vermögensmehrung) 3) Vermögensverwaltung (z.B. durch Wertpapierverwaltung) o privatrechtliche Streitigkeit  Streitgegenstand sind ausschließl. zivilrechtl. Angelegenheiten  keine unmittelbare Wahrnehmung hoheitl. Aufgaben o (P) Grundrechtsbindung  e.A.: keine unmittelbare Geltung  Staat tritt nicht als solcher auf u. handelt nicht zur Wahrnehmung hoheitl. Aufgaben  Art. 1 III GG gilt dann nicht





„Staat als Privater“: mittelbare Drittwirkung ü. Generalklauseln o. unbestimmte Rechtsbegriffe

h.M.: unmittelbare Grundrechtsbindung  Wortlaut d. Art. 1 III GG differenziert nicht zwischen Zwecken des Staatshandelns  Bürger verdient auch hier Schutz vor Übermächtigkeit d. Staates

(P) Hausverbotsfälle -

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Hausverbotsregelung kann sowohl zivilrechtlich (Eigentümerstellung, § 903 BGB) als auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Gebäude als öffentliche Sache, Sachherrschaft der Behörde darüber) erteilt werden e.A.: Zweck des Besuches o Zweck d. Besuches des Adressaten sei wesentliches Indiz o Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur, sofern Zweck des Besuches ebenfalls öffentlich-rechtlich ist o z.B.: Ausweisverlängerung im Rathaus h.M.: Zweck des Hausverbotes o Zweck d. Hausverbotsregelung selbst ist wesentliches Indiz o Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur, sofern Zweck des Verbotes ebenfalls die Fortführung öffentlicher Belange ist o z.B.: um Störung einer Ratssitzung zu verhindern o Arg.: Streitgegenstand ist Verbotsregelung, nicht (unerheblicher) Zweck des Besuches

(P) Subventionen/ Zugang zu öffentlichen Einrichtungen -

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Subventionen können ebenso sowohl zivilrechtlich (BGB-Vertrag) als auch öffentlichrechtlich (öff.-rechtl. Vertrag, VA) ausgestaltet sein Einrichtungszugang ebenso zweifach ausgestaltbar Bestimmung nach „Zwei Stufen Theorie“ Kritik: o Auseinanderreißung einheitl. Lebenssachverhalte o Trennung der Stufen nicht stets einwandfrei möglich o daher: einheitl. Verhältnis (entweder privatrechtl. o. öff.-rechtl. Vertrag) o aber: in Dreipersonenkonstellationen zwingend 1. Stufe: o „ob“ der Subvention/ des Zugangs o stets öffentlich-rechtlicher Natur o Arg.:  Verpflichtung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben  privatrechtliche Dispositionsfreiheit nur im Bürgerverhältnis  „keine Flucht ins Privatrecht“, RGL öffr., vgl. § 30 NKomVG 2. Stufe: o „wie“ der Subvention/ des Zugangs

o Ausgestaltung wahlweise öff-rechtl. als auch privatrechtlich möglich o (-) bei „verlorenen Zuschüssen“; bei fehlender Rückzahlungspflicht keine Zweistufigkeit o Indizien:  Einrichtungszugang: „Gebühr“ (öffentlich-rechtl.) oder „Entgelt“ (zivilrechtl.)  Rechtsnatur der Benutzungsordnung: „Satzung“ (öff-rechtl.) oder „AGB“ (zivilrechtl.) -

Definitionen:

Subvention

öffentliche Einrichtun g Widmung

Vermögenswerte Zuwendungen des Staates oder eines anderen Verwaltungsträgers an Privatpersonen, welche mindestens zum Teil ohne Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks gewährt werden Einrichtung, die im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch die Gemeindeangehörigen zugänglich gemacht wird und der Verfügungsgewalt der Gemeinde untersteht erkennbarer hoheitl. Wille, dass Sache fortan öff. Zweck dienen soll, unabhängig von der Rechtsform

(P) Widerruf-/ Unterlassungsansprüche -

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Anspruchsgrundlage d. öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs strittig: o e.A.: §§ 1004, 823 BGB analog (zivilrechtl.) o a.A.: Art. 20 III GG, Grundrechte (öff.-rechtl.) mangels Abstellbarkeit auf streitentscheidende Norm Rückgriff auf Rechtsnatur d. Äußerung selbst nötig (P) Äußerung als Realakt, Bestimmung nach Sachzusammenhang mit unzweifelhaftem öffentlichen Handeln: o Äußerung als Privatperson (zivilrechtl.) o Äußerung bei Wahrnehmung privatrechtlicher Geschäfte (zivilrechtl.) o Äußerung als Beamter bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (öff-rechtl.)

(P) Qualifikationsprobleme bzgl. streitentscheidender Norm (P) Qualifikationstheorien modifizierte Subjektstheorie

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Rechtsnorm ist öffentlich rechtlich, wenn sie, zumindest auf einer Seite, ausschließlich einen Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet Beurteilung erfolgt nach Adressatenrichtung des jeweiligen Gesetzes richtet sich Norm auch o. ausschließlich an Private, so liegt Privatrecht vor

Subordinationstheorie

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Interessentheorie

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Kritik: Zirkelschluss, Hoheitsträgereigenschaft muss selbst nach öffentl. Recht bestimmt werden Rechtsnorm ist öffentlich rechtlich, wenn sie die Rechtsbeziehung der Beteiligten durch ein Über-/ Unterordnungsverhältnis regelt Beurteilung erfolgt nach Art der Rechtsbeziehung der Parteien Kritik: öff. Recht kennt mit ÖR Vertrag auch Gleichordnungsverhältnisse, Zivilrecht mit Familienrecht auch Subordinationsverhältnisse, Unbestimmtheit Rechtsnorm ist öffentlich rechtlich, wenn ihre Regelung ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient Beurteilung erfolgt nach Sinn u. Zweck der Norm Kritik: Großteil der Normen dient sowohl öffentlichem als auch privatem Interesse, Unbestimmtheit keine abdrängende Sonderzuweisung

(P) Abdrängende Sonderzuweisung: § 23 EGGVG u. polizeiliches Handeln (P) Polizeiliches Handeln als „Justizverwaltungsakt“ -

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präventiv polizeiliches Handeln: o Polizei keine Justizbehörde i.S.d. § 23 EGGVG o erfasst Handeln zur Gefahrenabwehr und –beseitigung o Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (+) repressiv polizeiliches Handeln: o Polizei als Justizbehörde i.S.d. § 23 EGGVG o erfasst Handeln als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft; Ermittlung u. Verfolgung von Straftaten o Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (-) Justizverwaltungsakt

Maßnahme, die von Justizbehörden im funktionellen Sinne zur Wahrnehmung einer Aufgabe aus den in § 23 I S. 1 EGVG genannten Gebieten getroffen wird Problemkreis Subventionen

(P) Statthafte Klageart bei Konkurrentenklagen -

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negative Konkurrentenklage: o ausschließlich gerichtet auf Aufhebung d. gewährten Subvention eines Konkurrenten o statthafte Klageart:  Anfechtungsklage gem. § 42 I S. 1 VwGO bei Verwaltungsakten  allg. Leistungsklage bei sonstigem Verwaltungshandeln positive Konkurrentenklage:

o ausschließlich gerichtet auf Teilhabe an d. gewährten Subvention o statthafte Klageart  Verpflichtungsklage gem. § 42 I S. 2 VwGO bei Verwaltungsakten  allg. Leistungsklage bei sonstigem Verwaltungshandeln

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ausschließende Konkurrentenklage o gerichtet auf Teilhabe einerseits u. auf Aufhebung d. Konkurrentensubvention andererseits o e.A.: Anfechtungsklage(n) + Verpflichtungsklage  Gefahr der Bestandskraft gewährter Subventionen  bei beschränktem Vorrat d. zu gewährenden Gutes ist umfassende Subventionsgewährung ausgeschlossen  Betroffener bezweckt umfassende Umgestaltung d. Marktes; nur unter hohen Hürden möglich o h.M.: ausschließlich Verpflichtungsklage  Prozessökonomie  Unzumutbarkeit für Betroffenen bei hoher Konkurrentenzahl  Behörde muss inzident gewährte Subventionen zurücknehmen  Ausnahme: nur ein Konkurrent

(P) Klagebefugnis bei Konkurrentenklagen -

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grds. nicht jedermann klagebefugt; nur bei Geltendmachung der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte e.A.: Adressatentheorie o automatische Rechtsverletzung (-) o Antragssteller ist gerade nicht Adressat des VAs h.M.: Schutznormtheorie o Klagebefugnis (+) bei Geltendmachung der Verletzung einer drittschützenden Norm o Bestimmung:  Wortlaut  Auslegungsmethoden o im Zweifelsfällen  Grundrechte, z.B. Art. 12 I (Berufsfreiheit)  jedoch (+/-), da zumeist nur direkte (finale) Eingriffe erfasst  (+) bei Pressesubventionen, da Art. 5 I S. 2 GG auch indirekte Beeinträchtigungen erfasst

drittschützende Norm

wenn der infrage stehende Rechtssatz nicht nur Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen soll, sondern auch und gerade den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist

(P) Klagefrist bei Konkurrentenklagen 10

e.A.: keine Frist, maximal Verwirkung

o Klagefrist beginnt, bei unstatthaftem Widerspruchsverfahren, nach §§ 70 I S. 1, 74 VwGO erst mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts o Verwaltungsakt wird Konkurrenten jedoch regelmäßig nicht bekanntgegeben o Rechtssicherheit u. Wortlaut lassen kein anderes Ergebnis zu, § 58 II gilt nur im Widerspruchsverfahren

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h.M.: Fristbeginn bei Kenntniserlangung o Fristbeginn gleichwohl mit anderweitiger Kenntniserlangung, § 58 II VwGO analog o Adressat d. VA muss Rechtssicherheit haben Fazit: regelmäßig gleiches Ergebnis (Jahresfrist) Problemstellungen Zulässigkeit Klagefrist/ Widerspruchsfrist

(P) Fristberechnung im Widerspruchsverfahren -

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e.A.: verwaltungsprozessualer Ansatz o Fristberechnung über §§ 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB o verfahrensrechtlicher Weg gelte nur für Fristberechnung vor Klageerhebung, nicht aber vor Einlegung des Widerspruchs h.M.: verwaltungsverfahrensrechtlicher Ansatz: o Fristberechnung über §§ 79, 32 I VwVfG, 187 ff. BGB o Widerspruchsverfahren ist Verwaltungsverfahren o § 70 II VwGO verweist für Form u. Frist des Widerspruchsverfahrens gerade nicht auf § 57, sondern nur auf 58 VwGO Fazit: ergebnisgleich, Verweisung jeweils auf §§ 187 ff. BGB

(P) Art und Weise d. Berechnung 1) grundsätzliche Fristdauer: 1 Monat a. Widerspruchsverfahren: § 70 I VwGO, 1 Monat nach Bekanntgabe b. Klageerhebung: § 74 I VwGO, 1 Monat nach Zustellung d. Widerspruchsbescheides o. nach Bekanntgabe 2) Zeitpunkt d. Bekanntgabe/ Zustellung: a. Bekanntgabe: § 41 II VwVfG, 3 Tages Fiktion bei einfachen Briefen b. Zustellung: § 4 II S. 2 VwZG, 3 Tages Fiktion bei Einschreiben 3) Fristbeginn: § 187 I BGB, Tag nach Ereignis (Bekanntgabe o. Zustellung) 4) Fristende: § 187 II BGB, Ablauf d. entsprechenden Tages im Monat nach Ereignis (P) Fristverschiebung bei Fiktionsende auf Sonn- o. Feiertag -

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e.A.: Verschiebung auf nächsten Werktag o nach §§ 31 III S. 1 VwVfG, 193 BGB ist für Aktionen innerhalb einer Frist stets Verschiebung auf nächsten Werktag vorzunehmen

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o Schutz d. Betroffenen auch für Fristbeginn nötig, da sich dies auch auf Fristende auswirkt ganz h.M.: keine Verschiebung auf nächsten Werktag o §§ 41 II VwVfG, 4 II S. 2 VwZG stellen nur Fiktionen dar o bei späterem faktischen Zugang Behörde in der Beweispflicht o markiert gerade Fristbeginn u. nicht Fristende i.S.d. § 31 III VwVfG

(P) Glaubhaftmachungspflicht d. Adressaten bei Zugang nach Fiktion -

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e.A.: Pflicht zur Glaubhaftmachung o Zugangsfiktion ist absolu...


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