Schema für Verwaltungsrecht PDF

Title Schema für Verwaltungsrecht
Course Verwaltungsrecht
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
Pages 4
File Size 92.1 KB
File Type PDF
Total Downloads 33
Total Views 128

Summary

Prüfungsschema für Verwaltungsrecht.
Dozent: Herr von Krosigk....


Description

Schema für Verwaltungsrecht Obersatz:

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.!

A. Zulässigkeit der Klage

Zunächst ist zu prüfen, ob die Klage zulässig ist.!

I.

Verwaltungsrechtsweg

Dazu müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.! 1. Keine Spezialzuweisung zum Verwaltungsgericht! Es dürfte keine Spezialzuweisung zum Verwaltungsgericht vorliegen.! Eine Spezialzuweisung zum Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich.! 2. Generalzuweisung nach §40 (1) VwGO! Es könnte sich jedoch um eine Generalzuweisung nach §40 (1) VwGO handeln.! Dabei müsste es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln. Es dürfte außerdem keine ab- oder aufdrängende Zuweisung an andere Gerichte geben.! # # # # # #

a. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (modifizierte Subjektstheorie)! Die Maßnahme betraf das öffentliche Recht, wenn sie zur Umsetzung einer öffentlich-# # rechtlichen Norm diente.! Sie diente zur Umsetzung des [Ermächtigungsgrundlage], der ausschließlich # # # Hoheitsträger #als solche betrifft und daher nach der modifizierten Subjektstheorie dem ## öffentlichen Recht zuzuordnen ist.! Die Maßnahme betraf folglich das öffentliche Recht.!

# #

b. Nichtverfassungsrechtlicher Art! Da keine Verfassungsorgane im Streit beteiligt sind, handelt es sich auch um eine # Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.!

#

c. Keine ab- oder aufdrängende Zuweisung an andere Gerichte! Eine ab- oder aufdrängende Zuweisung an andere Gerichte ist nicht ersichtlich.!

#

3. Zwischenergebnis! Somit ist der Verwaltungsrechtsweg nach §40 (1) VwGO eröffnet.!

II.

Statthafte Klageart

Des Weiteren müsste die Klageart statthaft sein.! 1. Bestimmung der statthaften Klageart nach §88 VwGO! Aus §88 VwGO ergibt sich, dass zur Bestimmung der statthaften Klageart auf das Klagebegehren des Klägers abzustellen ist.! 2. Klagebegehren nach §42 (1) VwGO! [Was begehrt der Kläger? Aufhebung einer Maßnahme bzw. VA oder Erlass eines VA?] Dies könnte er mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage nach §42 (1) VwGO erreichen, wenn es sich bei der besagten Maßnahme um einen Verwaltungsakt nach §35 S.1 VwVfG gehandelt hätte.! 3. Verwaltungsakt nach §35 S.1 VwVfG! Das Schreiben der …. vom … wäre als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn es eine behördliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.!

# # #

a. Behörde nach §1 (4) VwVfG! Behörde ist nach §1 (4) VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung # wahrnimmt. [Wer hat Maßnahme ausgeführt?] nimmt Aufgaben der öffentlichen # Verwaltung wahr und ist somit eine Behörde.!

# #

b. Hoheitliche Maßnahme! Eine Maßnahme ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung.! [Was hat die Behörde dem Kläger durch ihre Maßnahme/ durch ihr Schreiben erklärt?] Die Maßnahme war hoheitlich, wenn sie einseitig war.! Das Schreiben erging ohne Zustimmung oder sonstige Mitwirkung des Klägers.! Es stellte somit eine hoheitliche Maßnahme dar.

#

c. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts! siehe A. I. Generalzuweisung.!

# # # # #

d. Regelung! Die Maßnahme war eine Regelung, wenn sie zur Erzeugung von Rechtswirkungen # bestimmt war, d.h. wenn die Rechten oder Pflichten des Betroffenen vermehrt oder # eingeschränkt werden.! Das Schreiben vom …, diente dazu, dem Kläger zur …. zu verpflichten.! Es zielte also auf die Hervorrufung einer Rechtsfolge und war somit eine Regelung. !

# # # #

e. Einzelfall! Die Regelung betraf einen Einzelfall, wenn die Zahl der Adressaten bestimmt oder # bestimmbar war.! Adressat der Aufforderung war ausschließlich der Kläger.! Somit regelte das Schreiben einen Einzelfall.!

#

f. # # # #

# #

# #

#

Außenwirkung! Das Schreiben war auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, wenn es # # Rechte oder Pflichten für Personen außerhalb der Behörde begründen, aufheben oder # # ändern sollte.! Eine Außenwirkung liegt vor, weil sich die Behörde an den Kläger gewandt hat.!

4. Zwischenergebnis! Das Schreiben vom … stellt somit einen Verwaltungsakt nach §35 S.1 VwVfG dar.! Statthaft ist somit eine Anfechtungsklage bzw. eine Verpflichtungsklage nach §42 (1) VwGO.!

III. Klagebefugnis Außerdem müsste der Kläger klagebefugt sein. Nach §42 (2) VwGO müsste der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden sein.! Dem Kläger wurde durch den Verwaltungsakt [Was weg genommen? Was unterlassen?]. Deshalb ist eine Verletzung von Art. 12, 14, mind. 2, etc. möglich.! Somit wird der Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt.!

IV. Vorverfahren Ein Vorverfahren findet gemäß §80 (1) NJG in Niedersachsen nicht mehr statt.!

V.

Klagefrist

Der Kläger müsste die Klagefrist eingehalten haben.! Nach §74 (2) VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheid zu erheben.! Nach §74 (1) VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheid zu erheben.!

Wann ist die Zustellung des Widerspruchsbescheid erfolgt: Datum? Wann ist die Klageerhebung erfolgt: Datum? Somit wurde die Klagefrist vom Kläger eingehalten.! Falls keine Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid siehe §58 (2) VwGO. Dann beträgt die Klagefrist gemäß §58 (2) VwGO ein Jahr nach Zustellung des Widerspruchsbescheid. ! Wann ist die Zustellung des Widerspruchsbescheid erfolgt: Datum? Wann ist die Klageerhebung erfolgt: Datum? Somit wurde die Klagefrist vom Kläger eingehalten.!

VI. Klagegegner Nun müsste die Stadt etc. der richtige Klagegegner sein.! Nach §78 (1) Nr.1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.! Laut SV wurde die Klage gegen die Stadt etc. gerichtet.! Die Stadt … ist Rechtsträger des Amtes, das den VA erlassen hat und somit ist die Stadt … der richtige Klagegegner.!

VII. Zwischenergebnis Die Klage ist zulässig.!

B.

Begründetheit der Klage

Nun ist zu prüfen, ob die Klage begründet ist.!

Obersatz: Bei Anfechtungsklage: Gemäß §113 (1) S.1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist.! Bei Verpflichtungsklage: Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist.! Das ist dann der Fall, wenn der Kläger gemäß §113 (5) VwGO einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat.!

I.

Rechtsgrundlage

Die Stadt müsste mit einer Rechtsgrundlage gehandelt haben.! Wegen des aus Art. 20 (3) GG folgenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes bedarf die Stadt bei jeder Maßnahme, die in die Rechtssphäre eingreift, einer gesetzlichen Grundlage.! [Ermächtigungsgrundlage angeben] ist hier lex specialis.! Also müssten die Voraussetzungen des [Ermächtigungsgrundlage angeben] vorliegen.!

II.

Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Der Verwaltungsakt müsste formell und materiell rechtmäßig sein.!

1. Formelle Rechtmäßigkeit! Der VA ist formell rechtmäßig, wenn die Behörde für den VA zuständig ist, das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und wenn der VA keine Formfehler hat sowie eine ausreichend begründet ist.! a. Örtliche Zuständigkeit! Laut SV hat die zuständige Behörde gehandelt.! # # # #

#

b. Verfahren (insb. Anhörung nach §28 VwVfG)! Eine Anhörung gemäß §28 VwVfG hat laut SV stattgefunden.! c. Begründung nach §39 VwVfG! Formfehler des VA sind nicht ersichtlich.! Eine ausreichende Begründung i.S.d. liegt vor.! Die Gründe für den VA lauten … [Gründe angeben …] Evtl. Gegenargumente des K widerlegen! d. Ergebnis! Damit ist der VA formell rechtmäßig.!

2. Materielle Rechtmäßigkeit! Der VA ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der ihm zugrunde liegenden Rechtsnorm erfüllt sind.! a. [welches Gesetz findet Anwendung? Bsp.: K ist Betreiber eines Gaststättengewerbes nach §1 (1) Nr.1 GastG, deshalb findet das GastG Anwendung.] b. Ab jetzt: Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage aufschreiben und prüfen. c. Evtl. Gegenargumente des Klägers widerlegen. d. Zwischenergebnis$ Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen der [Ermächtigungsgrundlage] erfüllt.!

III. Rechtsfolge Entweder lässt die Ermächtigungsgrundlage keinen Ermessensspielraum zu, dann Ermächtigungsgrundlage lässt der Behörde keinen Ermessensspielraum zu. Deshalb # # muss die Behörde …. [Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage] (gebundene # # Entscheidung).

# #

Oder die Ermächtigungsgrundlage lässt einen Ermessensspielraum zu, dann … Ermächtigungsgrundlage lässt der Behörde einen Ermessensspielraum zu.! Deshalb werden Ermessensfehler überprüft.! Prüfen der Ermessensfehler bei der Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage nach §114 VwGO.!

IV. Ergebnis der Begründetheit Die Klage ist unbegründet, da die [Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage] rechtmäßig ist.!

C. Endergebnis Die Klage hat keinen Erfolg, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.! WICHTIG: IMMER ALLE ARGUMENTE DES KLÄGERS WIDERLEGEN....


Similar Free PDFs