Vom XII-Tafel-Prozess zum Formularprozess PDF

Title Vom XII-Tafel-Prozess zum Formularprozess
Course Römisches Recht
Institution Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Summary

WS 2017/2018...


Description

§3.1 Vom XII-Tafel-Prozess zum Formularprozess

Manthe, S.60 ff.

! XII Tafeln regelten in großer Gründlichkeit das Zivilverfahren (im allg. Bis heute gleich):! 1. Ladung des Beklagten (Schuldners) durch den Kläger (Gläubiger)! 2. Kläger fordert Beklagten in formgebundener Rede auf, sofort mit ihm vor Gericht zu gehen (in ius vocatio)! 3. Weigert sich der Beklagte: -> Kläger muss Zeugen aufrufen & durfte erst dann Gewalt anwenden! 4. Weigert sich Beklagter immer noch: -> Kläger durfte ihn förmlich durch Handanlegung verhaften und vor den Prätor führen (manus iniectio)! 5. Nach dem Urteil hatte der Schuldner 30 Tage Zeit, Urteilsschuld zu zahlen (solutio per aes at libram)! 6. Nach Ablauf der Frist: Gläubiger darf zur Vollstreckung streiten!

➡ Gläubiger darf Schuldner erneut vor den Prätor laden (in ius vocatio)! ➡ Dort wurde festgestellt, ob Schuldner in Zwischenzeit gezahlt hatte! ➡ Durch Spruchformelklage durch Handanlegung (legis actio per manus iniectionem) durfte der Gläubiger den Schuldner endgültig verhaften und 60 Tage in Privathaft nehmen!

➡ Innerhalb der 60 Tage muss Gläubiger den Schuldner an 3 Markttagen öffentlich ausbieten ! ➡ Fand sich niemand, der den Schuldner mit der Urteilssumme auslöste, war der Gläubiger berechtigt, den Schuldner zu töten oder ins Ausland zu verkaufen !

‣ Ende des 4. Jhd.:! ‣ Fesselung der Schuldner wurde verboten! ‣ Zwangsvollstreckung durch Privathaft wandelte sich bald in Vermögenszwangsvollstreckung um!

Die fünf verschiedenen Klagearten des XII-Tafel-Rechts (frühe Republik) - leges actiones!

- Spurchformelklagen -> Kläger musste Spruchformel (lex) in ritueller Weise sprechen ! Die drei Legisaktionen (Verfahrensarten) des Erkenntnisverfahrens!

Legis actio sacramento (Spruchformelklage vermittels Prozesseinsatzes) In rem (dingliche Klage)

In personam (persönliche Klage

- Eigentümer verfolgt die Herausgabe einer Sache vom

- Zahlung von Geld (vom Stipulationsschuldner oder

Besitzer! - Besitzer besitzt Sache, ohne dazu berechtigt zu sein

- Aber auch: Einleitung eines privaten Strafverfahrens

vom Dieb) wurde verfolgt!

!

- Sakramentsverfahren hatte schon lange vor den XII Tafeln existiert! - Wurde vom Prätor durchgeführt! ๏ XII-Tafeln führten weiteres Verfahren ein: ! Legis actio per iudicis arbitrive postulationem -> Teilung des Verfahrens in zwei Schritte vor dem Prätor und einem Iudex

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verzichtete auf das Sakrament! Zunächst für Teilungsklagen (Erbschaftsauseinandersetzungen, Teilung von Miteigentum)! Verfahren wurde vor dem Prätor eingeleitet ! Prätor setzt Arbiter (Gangrichter) ein, der mit den Parteien das zu teilende Vermögen besichtigte ! Es ging um einverständliche Auseinandersetzungen („freiwillige Gerichtsbarkeit“) -> Verzicht auf das Sakrament, da es keine Verlierer gab

Anwendung des Verfahrens (legis actio per iudicis arbitrive postulationem) bei Stipulationen

- XII-Tafeln ließen das Verfahren auch für Klagen aus Stipulationen, mit denen Vornahme einer Handlung gefordert wurde, zu, da hier der Arbiter eine Abschätzung der versprochenen Handlung in Geldwert vornehmen musste!

- XII-Tafeln ließen das Verfahren auch für Stipulationen auf Zahlung einer Geldsumme zu: Der eingesetzte Richter wurde iudex genannt!

- Auch bei Stipulationsklagen die streitig waren wurde auf Sakrament verzichtet -> Reform zu Gunsten sozial Schwacher

- Zweiteilung des Verfahren in zwei Schritte ist in der Folgezeit für alle weiteren Verfahren eingeführt worden und zum kennzeichnenden Merkmal des römischen Zivilverfahrensrechts geworden! 1. In iure = Vor Gericht, vor dem Prätor ! 2. Apud iudcem = Vor dem Richter !

Die lex Silia (4. Jhd. v. Chr.)

- führte eine weitere Klageart für Ansprüche auf zahlenmäßig bestimmte Geldsummen ein! 1. Streitbegründung vor dem Prätor! 2. Beklagten wurde eine Frist von 30 Tagen gegeben, nach deren erfolglosem Ablauf der Richter eingesetzt wurde (davon zu unterscheiden: 30 rechtmäßige Tage, die der Beklagte nach dem Urteil als Schonfrist hatte) ! 3. „Spruchformelverfahren durch Fristansage“ (legis actio per condictionem, condicere = Ansagen)! - Legis actio per condicitionem wurde zuständig für folgende Ansprüche, die auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet waren: ! a) Rückzahlung eines Darlehens (mutuum)! b) Zahlung einer durch Stipulation versprochenen Geldsumme! c) Zahlung einer durch Briefvertrag versprochenen Geldsumme !

- Als Legisaktionsverfahren durch das Formularverfahren abgelöst wurde, übernahm die neue Klageart den Namen condicitio ohne dass jetzt noch die für die Legis actio per condictionem typische 30-Tage-Frist gewährt wurde! d) Rückforderung einer rechtsgrundlosen ausgezahlten Summe ! ➡ heute: Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) -> Kondiktion

Die zwei Legisaktionen des Vollstreckungsverfahrens! 1. Legis actio per manus iniectionem

- Verhaftung des Verurteilten, geständigen, oder offenkundigen Schuldners vor dem Prätor ! - Einleitung der Personalvollstreckung! - (siehe S. 1 oben / Manthe S.65 / S.62) 2. Legis acito per pignoris captionem (durch Pfandnahme) -> Vollstreckung einiger weniger Sonderfälle

Grundlegende Änderung des Zivilverfahrens (3. Jhd. v. Chr.)! Lex Poetelia (326 v.Chr.)

- Verbot der Fesselung des verhafteten Schuldners! ➡ Manus iniectie verlor ihren Schrecken und ihre Wirksamkeit! ➡ Bedürfnis zu einem neuen Vollstreckungsverfahren

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Inflexibilität des Legisaktionenverfahrens wurde immer deutlicher ➡Nur bestimmte rituelle Worte (certa verba) durften verwendet werden !

➡Hatte Kläger sich versprochen -> Klage durfte nicht wiederholt werden & er verlor den Prozess (Manthe, S.58)!

➡Für immer mehr Forderungsarten einer sich entwickelnden Marktwirtschaft haben Legisaktionen keine Klagen !

➡Legisaktionen waren nur römischen Bürgern erlaubt -> Nichtbürger hatte grundsätzlich keinen Rechtsschutz !

➡Abhilfe für Prozesse mit Ausländern (3. Jhd. v. Chr.): Fremdenprätor (praetor peregrinus)! ➡Einführung eines neuen formloses, nichtrituelles Verfahrens, in welchem Römer und Nichtrömer ohne die Zwänge der Legisaktionen Klage führen konnten !

➡Irgendwann wurde es möglich, dass zwei römische Parteien Prozess vor dem Fremdenprätor führten (mit dem neuen Verfahren)!

Lex Aebutia (200 v. Chr.)

- erlaubte, das neue Verfahren auch vor dem Stadtprätor (praetor urbanus) durchzuführen ! - Setzte sich schnell durch

➡17. v. Chr.: Legisaktionenverfahren fast völlig abgeschafft -> neues Verfahren -> Formularverfahren Ablauf des neuen Verfahrens (Formularverfahren / Aktionenverfahren) 1. 2. 3. 4. 5.

Gläubiger muss den Schuldner vor den Prätor laden (in ius vocatio)! Parteien verhandeln in freier Rede über Bestimmung des Streitgegenstandes ! Prätor legt in einer schriftlich abgefasste Klageformel (formula) Klageart (actio) fest! Nach förmlichem Akt der Streitbefestigung (litis contestatio) überweist Prätor die Parteien an den Iudex ! Iudex erhebt Beweise und verurteilt / spricht frei -> je nach Beweislage

➡ anders als im Legisaktionenverfahren: Wortlaut der Klageformel war nicht festgelegt ➡ an die stelle der Certa Verba treten die conepta Verba -> dem jeweiligen Sachverhalt angepassten Worte Entwicklung neuer Klagearten

- Prätor war völlig frei in der Entwicklung neuer Klagearten! - Die von ihm gewährten actiones wurden am Anfang des Amtsjahres in seinem edictum (Verfahrensordnung) festgelegt!

- Während des Amtsjahrs konnte er weiter actiones entwickeln - Nachfolger übernahmen regelmäßig die vom Vorgänger proponierten Klagearten und fügten eigene hinzu! ➡ Edictum praetoris urbani schwoll immer mehr an 130 n.Chr.: Kaiser Hadrian beauftrag den Juristen Julian ein edictum perpetuum (ewiges Edikt) zu schaffen! ➡ durfte nicht mehr verändert werden Beispiel: Herausgabe einer Sache (heute: § 985 BGB)! Formel des Prätors:! Titius sei Richter. Wenn es sich erweist, dass die Sache, um die geklagt wird, nach dem Recht der römischen Bürger dem Aulus Agerius gehört, und diese Sache nicht nach dem Ermessen des Richters dem Aulus Agerius herausgegeben wird, dann soll der Richter den Numerius Negidius zu Gunsten des Aulus Agerius zu so viel Geld verurteilen, wieviel die Sache wert sein wird; wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.

- Prätor konnte das Formular mit den für den Eigentumsherausgabeanspruch vorgesehenen Worte je nach konkretem Sachverhalt variieren !

- Die Klage hieß in Erinnerung an das alte Recht vindicatio ! - Die beiden Namen der Parteien sind Blankettnamen, für welche die richtige Namen eingesetzt wurden! ๏ Aulus = Allerweltsname, Agerius = agere = klagen ! ๏ Numerius Negidius = numerare = zahlen, negare = bestreiten ! 3

- Richter musste prüfen, ob Agerius Eigentümer nach dem Recht der römischen Bürger war -> nur dann musste Negidius die Sache zurückgeben !

- Richter sollte ferner dem Negidius auftragen, die Sache zurückzugeben -> tat er dies nicht, so wurde er in Höhe des Schätzwertes der Sache verurteilt!

- Verurteilung zur Herausgabe der Sache gab es nicht -> es konnte nur in Geld kondemniert (verurteilt) werden!

➡Negidius konnte sich der Herausgabe verweigern und stattdessen die Verurteilungssume zahlen! - Richter durfte nur prüfen, ob Agerius Eigentümer war! ➡Unberücksichtigt blieb, ob Negidius etwa zum Besitz berechtigt war! Beispiel:! - Agerius hat dem Negidius einen Sklaven verkauft ! - Diesen hat er nicht manzipiert, sondern nur tradiert !

- Negidius musste nun ein Jahr warten, bis er durch usucapio volles Eigentum am Sklaven hatte1 ! - Wenn während der Usukapionszeit Agerius den Sklaven von Negidius herausverlangte, war er formal im Recht und Negidius wurde verurteilt !

➡ Negidius konnte sich wehren:! ➡Er musste beim Prätor eine „Einrede der verkauften und Übergebenen Sache (exceptio rei vendtitae et traditae)“ beantragen, die dann in die Klageformel eingefügt wurde!

➡die exceptio befahlt dem Richter, den Einredetatbestand ebenfalls zu prüfen! ➡Hatte der N.N. versäumt, beim Prätor die Aufnahme der exceptio in die Klageformel zu beantragen, so wurde er vorm de Richter nicht mehr mit seiner Einrede gehört!

➡Kam der iudex zum Ergebnis, dass zwar A.A. Eigentümer war, aber den Sklaven dem N.N. verkauft und übergeben hatte, ohne die Übereignung zu vollziehen, so war die Klage abzuweisen!

- Actio und Exceptio wurden vom Prätor auf Grund der bloßen Behauptung von Klägern und Beklagten erteilt !

➡Erst der iudex prüfte den Wahrheitsgehalt! Formelstruktur Nominatio iudicis

Benennung des Richters

Tititus sei Richter

Demonstratio Intentio Exceptiones

Wenn sich erweist, dass die Sache nach dem Recht der römischen Bürger dem Aulus Agerius gehört Einredetatbestand

Clausula arbitraria Condemnatio

Wenn nicht A.A. die Sache, um die es geht, dem N.N. verkauft und übergeben hat Und diese Sache nicht nach dem Ermessen des Richters dem A.A. herausgegeben wird,

Verurteilung

Dann soll der Richter dem N.N. zu Gunsten des A.A. zu so viel Geld verurteilen, wieviel die Sache wert sein wird; Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.

- § 985 BGB hat sich aus der alten vindicatio entwickelt (Anspruch wird noch als Vindikation bezeichnet)! - § 986 BGB ist eine Fortführung der exceptio rei venditae et traditae ! - Formularverfahren wurde seit dem 2. Jhd. v. Chr. Zum beherrschenden Verfahren des römischen Zivilprozesses!

- Unglaubliche Flexibilität erlaubte Entwicklung neuer Klageformeln zu beliebigen Ansprüchen! - Arbeitsweise der heutigen Juristen hat sich kaum verändert !

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Manthe, S.44

Formularverfahren -> Änderung des Vollstreckungsverfahren 2!

- Vermögensvollstreckung ! ‣ Nach Ablauf der 30 rechtmäßigen Tage konnte Kläger mit in ius vocatio den Beklagten, der verurteilt war, wieder vor den Prätor laden !

‣ Dann konnte der Kläger die Urteilsklage (actio iudicati) beantragen! ‣ Der Iudex prüfte nur noch, ob Urteil oder Anerkenntnis wirksam waren ! ‣ Verurteilte der Iudex den Beklagten ein zweites Mal, so konnte der Kläger das gesamte Vermögen des Beklagten in Besitz nehmen !

‣ Magister bonorum: Konkursverwalter wurde bestellt -> versteigerte Gesamtvermögen ! ➡ Förderte die römische Zahlungsmoral ! - keine Forderung konnte ohne Erkenntnisurteil vollstreckt werden ! - Wenn nicht innerhalb der Frist bezahlt wurde -> doppelte Strafe! - Bei bestimmten Klagen sofortige Verdopplung (z.B. Testament)! Die Sachmängelgewährleistung 3! - Im Legisaktionenverfahren: Parteien eines Kaufvertrags hatten keine klagbaren Ansprüche auf Lieferung der Ware oder Zahlung des Preises -> Absicherung nur durch Abschluss von Stipulationen ! - Formularverfahren (3.Jhd. v.Chr.): Actio venditi (Verkaufsklage)

Actio empti (Kaufklage)

- Klage des Verkäufers auf Kauspreiszahlung

- Klage des Käufers auf Schadensersatz bei Nichtlieferung !

- Nur Geldansprüche einklagbar, so haftete der nichtleistende Verkäufer nur auf Geld!

- Auch bei bewusstem Sachmangel haftete der Verkäufer nicht, da er die Sache geliefert hatte, denn er hatte seine Pflicht (Lieferung) erfüllt

- prätorisches Recht (Formularprozess) konnte das Problem der Sachmängegewährleistung nicht lösen! - Marktpolizei griff ein (patrizische Ädilen) ! - Militärische Durchsetzung in Karthago -> Wirtschaft wächst -> Ädilen schaffen neben dem Prätor eine Sonderzuständigkeit für Objekte, die auf dem Markt gekauft wurden (Vgl. § 437 BGB)!

Die Schuldbegründung durch Briefvertrag!

- Kein Nexum mehr seit Verbot der Fesselung des Vollstreckungsverfahrens (durch lex Poetelia)! - Stipulation wurde zur wichtigsten Form der Schuldbegründung ! ➡ War nur möglich, wenn sich Gläubiger und Schuldner am selben Ort befanden ! ➡ Verlangte Austausch der mündlichen Frage und Antwort 4! - 3. Jhd. v. Chr.: schriftliche Form zur Schuldbegründung unter Abwesenden wurde geschaffen (Litteralkontakt)!

➡ Schuldner trug in einem Brief dem Gläubiger die Begründung einer Geldforderung an ! ➡ Gläubiger trug Annahmeerklärung in ein „Hausbuch“ ein (expansilatio)! ➡ Geldforderung war wir durch Stipulation begründet ! ➡ Beweisbar durch Vorlage des Briefs (litterae) und Eintragung (expansilatio) !

Manthe, S. 72 ff. Manthe, S. 74-76 4 Manthe, S. 26

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Die Entwicklung im Erbrecht 5 Testamentgesetze!

- Freigebigkeit erhöhte den Sozialstatus eines Römers -> wurde oft maßlos übertrieben! - Ende 3.Jhd. v. Chr.: Gesetzgeber schritt gegen Verschwendung ein! ๏ Lex Cincia (200 v.Chr.):! ➡ nahm noch unerfüllten Schenkungsversprechen unter Lebenden die Wirksamkeit, sodass sie nicht eingeklagt werden konnten!

➡ Einmal vollzogene Schenkungen konnten nicht zurückgenommen werden ! ๏ Personae exceptae (ausgenommene Personen): ! ➡ konnte ein Schenkungsversprechen einklagen! ➡ Nähere Verwandte bis zum 6. Grade! ๏ Lex Furia:! ➡ Legte fest, dass kein Vermächtnis mehr als 1000 As betragen durfte ! ➡ Vom Verbot ausgenommen waren personae exceptae (die Verwandten bis zum 6. Grade)! ➡ Gesetz hatte nicht bedacht, dass ein Erblasser das Vermögen als einzelne Vermächtnisse zu je 1000 As aussetzen konnte, so dass der Erbe wieder nichts behalten konnte !

๏ Lex Voconia (169 v.Chr.): ! ➡ Beschränkte die Vergabe von Vermächtnissen auf insgesamt die Hälfte des Nachlasses! ➡ Dem eingesetzten Erben verblieb die andere Hälfte des Nachlasses ! ➡ Verbot die Erbeinsetzung von Frauen! ๏ Lex Falcidia (41 v. Chr.):! ➡ Erbschaft darf höchstens bis drei Viertel des Gesamtnachlasses mit Vermächtnissen belastet werden! ➡ „falzidische Quart“ musste dem Erben erhalten bleiben ! Prätorisches Recht! - 2.Jhd. v.Chr.: emanzipierte Kinder hatten das Recht, den Nachlass ebenso zu erwerben, wie es ihren in der Gewalt gebliebenen Geschwistern zustand !

- Prätor konnte die Emanzipierten Kinder nicht zu Erben machen -> wer heres (Erbe) war, wurde durch XII-Tafeln endgültig festgeschrieben !

- Prätor gab Emanzipierten auf ihren Antrag „Besitz am Nachlass ohne Testament (bonorum possessio ab intestato)“ -> konnten nach Ablauf der einjährigen Usukapionszeit auch heredes werden!

- Wenn nach Ablauf eines Jahres nach dem Erbfall keines der Kinder den Nachlassbesitz beantragt hatte, gab der Prätor den gesetzlichen Erben eine 100 tägige Antragsfirst !

Fideikommisse! - Umgehung der Beschränkung der Vermächtnisse! - Erblasser bittet den Erben einem Dritten die Erbschaft auszufolgen !

- Erbe war nur durch die Sitte gehalten, das „der Treue Anvertraute (fideicommissum)“ zu erfüllen! - Die Treue des Erben war nicht erzwingbar, falls er sich weigerte!

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Manthe, S.77 ff.

Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia6

- Plebiszit aus dem Jahre 286 v.Chr. regelte die Folgen der Sachbeschädigung - Sklaven wurden in Abweichung vom XII-Tafel Recht als Sachen behandelt! Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder ein vierfüßiges Herdentier widerrechtlich getötet hat, soll dem Eigentümer so viel Kupfer zahlen, wieviel die Sache in diesem Jahr am meisten wert war.% Außer der Tötung von Sklaven und Herdenvieh, wer widerrechtlich gebrannt, zerbrochen oder verletzt hat, soll dem Eigentümer soviel Kupfer zahlen, wieviel die Sache in den nächsten 30 Tagen wert sein wird.

๏ 1. Abschnitt - Gesetz belegte zunächst die Tötung von Sklaven & Großvieh mit Schadensersatz ! ➡ Wert wurde aus der Vergangenheit bestimmt! ๏ 2. Abschnitt - Regelte sodann bestimmte Verletzungsarten! ‣ Sowohl an den Sachen des ersten Gesetzesabschnittes! ‣ als auch an beliebigen anderen Sachen! ➡ Wert wurde aus den nächsten 30 Tagen bestimmt ! ➡ Es musste abgewartet werden, wie sich der Schaden nach der Verletzung entwickelte ! Das öffentliche Strafrecht der Republik7!

๏ Seit 2. Jhd. v. Chr.: Senat setzte in Einzelfällen außerordentliche Schwurgericht ein (quaestiones extraordinariae) zur Aburteilung von Staatsverbrechen!

๏ Seit Hälfte des 2. Jhd. v. Chr.: ständige Schwurgerichte (quaestiones perpetuae), denen Kompetenzen für einzelne Straftaten zugewiesen waren ! Kreis der öffentlichen Straftaten vergrößerte sich!

- Staat übernahm Strafanspruch für: ‣ Mord! ‣ Testamentsfälschung! ‣ Münzfälschung ! ‣ Gewaltverbrechen ! ➡ Privatklagen und Privatvollstreckungen wurden seltener! - Popularklage: bei öffentlichen Straftaten war jeder zur Anklage befugt, nicht nur der Verletzte! ➡ Vollstreckung übernahm der Staat! ๏ 1. Jhd. v. Chr.: Keine Todesstrafe aufgrund eines Geschworenengerichtsurteils wurde vollstreckt! ➡ Angeklagten bekamen regelmäßig die Gelegenheit zur Flucht ! - Meist wurden nur Angehörige der Oberschicht (honestiores) von Schwurgerichten abgeurteilt ! - Niedere Stände (humiliores) kamen regelmäßig vor Polizeigericht („Dreimänner für Kapitalverbrechen“ tresviri capitales) und wurden, falls verurteilt, auch hingerichtet!

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Manthe, S. 83 ff. Manthe, S.84...


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