Vorlesung \"Neure Rechtsgeschichte II\" Zusammenfassung (FS2021) PDF

Title Vorlesung \"Neure Rechtsgeschichte II\" Zusammenfassung (FS2021)
Course Neuere Rechtsgeschichte II
Institution Universität Bern
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Summary

1. Römische Antike (5. – 6. Jh) Corpus Iuris Civilis bestehend aus Institutionen (Anfängerlehrbuch), Digesten (Juristenschriften) und Codex (Kaisergesetzbuch) -> S. 12 - 13  Ausschliessliche Anwendung, Vergleich untersagt  Alles was Juristen verfassten wurde zu geltendem Recht -> Unübersich...


Description

1. Römische Antike (5. – 6. Jh)      









Corpus Iuris Civilis bestehend aus Institutionen (Anfängerlehrbuch), Digesten (Juristenschriften) und Codex (Kaisergesetzbuch) -> S. 12 - 13 Ausschliessliche Anwendung, Vergleich untersagt Alles was Juristen verfassten wurde zu geltendem Recht -> Unübersichtlichkeit Nur sekundäre Quellen, keine allgemein abstarke Regeln Trennung von öffentlichem und Privatrecht S. 14 Gestaltungsfähige Personen: o Viele «Sklaven», hatten keine Gestaltungsfreiheit, Sklaverei widerspricht Naturzustand, Hausherr wird belastet wenn Sklave Geschäft abschliesst (Stellvertretungsbeziehung) S. 15 o Hausgewalt des Vaters (Patria potestas o Väterliche Gewalt als Institut im römischen Recht o Eigener Eigentumserwerb möglich, Vater hat jedoch Nutzniessungsrecht o Emanzipation: Kinder scheiden aus der Hausgewalt des Vaters aus, durch dreimaligen Scheinkauf -> dann rechtlich Selbstständig o Frauen: sind dem Mann untergeodnet, Vormund des Mannes, sind rechtsfähig – jedoch handlungsfähigkeit eingeschränkt, können keine Rechtsgeschäfte selber abschliessen (S. 16) Ehe: Konsens (S. 16) aller Beteiligter (Ehegatten und Väter) nötig, Zusammenleben bereits Ehe, ein emanzipierter Sohn braucht keine Zustimmung des Vaters o Freier Wille als zentrales Element o Scheidung: kein Vertrag an dem man festgebunden ist, sehr einfach zu beenden, Aufkündigung der Ehe (mündlich) S. 17 Vetrag: keine Formfreiheit, Konsens reicht nicht um Schuldverhältnis zu begründen (S. 18) o Alles nur für Hausväter o Vertragsarten (S. 18): Sachhingabe, Wort, Schrift, Konsens o Stipulation: Schuldverhältnis wird durch einen Wortformalismus begründet o Konsens nur für bestimmte Vertragsarten (Typengebundenheit), keine Inhaltsfreiheit, war aber leichter und effizientier (S. 19) o Römisches Vertragsrecht war sehr starr Eigentum: Einschränkung der freien Verfügungsmöglichkeit zum Schutz vom privaten/öffentlichem Interesse (S. 19) o Nutzniessung als Nutzungsbefugnis o Erbpacht: beschränktes dingliches Recht (S. 20) Letztwillige Verfügungen: Testament oder gesetzliche Erbfolge möglich o Formalismus bei Testamenten, Schutz des freien Willens, Inhalt war gehemein, Zeugen bezeugen nur den Vorgang o Ausdrückliche Enterbung möglich (S. 21) o Anfechtung pflichtwidriger Testamente möglich, Familie muss beachtet werden, Pflichtteil vorhanden (S. 22)

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2. Stammesrechte (5. – 9. Jh)  



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Völkerwanderungend er germanischen Stämme auf dem Gebiet des römischen Reichs Gestaltungsfähige Personen: o Unfreie: können keine Rechtsgeschäfte mit eigener Wirkung abschliessen (S. 23) o Wurden wie Sachen behandelt o Selbstverknechtung möglich, wenn man grosse Schulden hatte o Frauen: Institution der «Munt», Frau wird bevormundet, Herrschaftsgewalt der Männer, Schutz der Frauen (S. 24) Ehe: eher wie ein Kaufgeschäf, zahlung eines «Wittums» keine Zustimmung der Frau erforderlich o Zwingend um Zustimmung des Vaters fragen, sonst kommt Strafgeld hinzu Vertrag: strenge Formvorschrifen, Zeugen nötig S. 25 o Gestaltungsfreiheit -> über eigene Person verfügen Eigentum / Letztwillige Verfügungen: o Sippeneigentum = gemeinschaftliches Eigentum, Gottesurteile o Individualeigentum: Verfügungsfreiheit zugunsten der Kirche ( Seelenheil), kein Widerspruch möglich (S. 25), Formalismus der Urkunde beachten o S. 27: bayrisches Stammesrecht: zuerst musste das Vermögen geteilt werden, Verfügung nur über bestimmten Anteil, weiter können die Familienmitglider Lehensvertrag mit der Kirche abschliessen (Interessenausgleich) o Teilung des Vermögens mit den Söhnen nach Abschichtung, freie Verfügungsmacht über eigenen Anteil o => Letztwillige Verfügungen gibt es somit nicht, es braucht eine Schenkung zu Lebzeiten

3. Mittelalter (10. – 15. Jh)    

Wissenschafliche Bearbeitung des römischen Rechts in Bologna, Studium, texte wurde analysiert (S. 28) Es gab weltliches (Legistik) und kirchliches Recht (Kanonistik) Vertrag: Konsens nur für bestimmte Vertragstypen, «nackte Vereinbarung», in den Städten gab es aber schon längst Vertragsfreiheit aufgrund des Handels Eigentum: Definiton des Eigentums durch Bartolus, Arten des Eigentums -> Obereigentümer (Recht an Substanz der Sache) und Untereigentümer (Recht an Nutzung) Er zieht diese Schlüsse aus antiken Quellen und nicht aus der Realität Keiner der Eigentümer hat volle Verfügungsmacht, beide brauchen Zustimmung = Widerspruch zur Verfügungsfreiheit

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o Lehensgüter (S. 29): Lehnverhältnis zwischen 2 Personen: Lehensgeber ist dem Vasall/Lehensnehmer Schutz verpflichtet, der Vasall ggü. Treue o Rezeption: subsidiäre Lückenfüllung mit Ius Commune (allgemeines römisches Recht) -> Vorrang des örtlichen Rechts und des Gewohnheitsrechts

Kirchenrecht (S. 30)   

Ehe: Konsens als wichtiges Element, kein Zwang = Eheschliessungsfreiheit Vertrag: nackte Pakte sind einzuhalten! «pacta sunt servanda» (S. 31) Friede muss gewahrt werden = Begründung aus der Bibel Letztwillige Verfügungen: Testament als gültiges Institut o Erleichterte Formvorschriften, Kirche will Vorteile durch Schenkungen fürs Seelenheil, Druck wird ausgeübt o Kirche kam in Besitz vieler Unfreien, keine Regelung dafür (S. 31)

Rechtsbücher und Stadtrechte (S. 32)   







Sachsenspiegel als Rechtsbuch, sekundäre Quelle, nur Aufzeichnung (S. 32) Stadtrecht: Freiheit wird gefordert (Idealbild) (S. 33) Gestaltungsfähige Personen: o Landrecht: Kritische Sicht, da es keine Legitimation für Unfreiheit gibt in der Bibel, in Realität aber viele Unfreie, nur Familienväter waren gestaltungsfähig, christliches geprägtes Bild o Abgabepflichten (S. 34) o Keine Objektstellung derZinspflichtigen/Unfreien o «Stadtluf macht frei» (S. 35) o Kinder (S. 36): väterliche Gewalt der Munt, Kinder können in Not verkauft werden, Absonderung möglich, Absonderung ab 25 Jahren erzwingen o Frauen (S. 37): Grundsätzlich nicht fähig Rechtsgeschäfte abzuschliessen, keine Handlungsfähigkeit, ihnen wird aber die Rechtsfähigkeit anerkannt, sie besitzen aber eigenes Gut «ihr Gut» o Differenzierung zu Kauffrauen die ein Geschäft führen, Regelung Schadenersatz Ehe: ab 12 Jahren selbstständig entscheiden mit wem sie Ehe eingehen Will (Eheschliessungsfreiheit) S. 38 o Betonung der Gleicheit unabhängig Stand und Freiheit bzgl. Erbe Vertrag: Gedanke der völligen vertragfreiheit, Konsens ist verpflichtend o Verpflichtungen die Gestaltungsmöglichkeiten massiv einschränken, Errichtung von Institutionen, Verpflichtung zur Nutzung dieser (S. 38) o Bartolus: Handel soll für die Kaufleute einfach und effizient sein, Grundsatz von treu und Glauben, Konsens ist verplfichtend, Stipulation nicht mehr nötig (S. 39) o Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit durch Zunfordnungen, Zünfte machen Vorgaben für Vertragsinhalte Eigentum: für Grundtücksverfügungen braucht es die Zustimmung der Erben 3



Bei beweglichem Gut: keine Zustimmung erforderlich, jedoch muss man gesund sein um diese Entscheidung zu treffen (VSS) o Grundstücke sind wichtig für die Familie, somit wurden die Verfügungsmöglichkeiten stark eingeschränkt (Familiengedanke) o Stadt andere Regelung = keine Beschränkung der Verfügungsfreiheit, Ort des Handels und Grundstück nicht so wichtig für Familie/Ernährung Letztwillige Verfügungen: freie Verfügungsmöglichkeit für Leute ohne Angehörige (Testamentserrichtung) Pflichtteil für Seelenheil (S. 40) o Stadtrecht: freie Verfügungsmöglichkeit nur über einen Bestimmten Teil, ausser die Ehefrau stimmt zu

4. Frühe Neuzeit I (15. – 18 Jh)      





Rezeption (S. 41 ff.) Lücken füllung mit römischem Recht Gewohnheitsrecht und lokales Recht bleibt lex specialis In der Schweiz hat röm. Recht wenig Bedeutung, Skepsis ggü. Advokaten (S. 43) Kirchenrecht: Problem der Doppelehen, Ehe wird nun öffentlich angekündigt (Formvorschrift) S. 45 Bern: Obrigkeit handeln als Werkzeug Gottes, Umsetzung Gottes Gebote (S. 46) Gestaltungsfähige Personen: Bemühungen der Stadt Bern um Ablösung der Leibeigenschaft (S. 47) jedoch nur Idee o Bauern fordern Freiheit (S. 48) Ehe: Formvorschrifen für Rechtssicherheit, grosse Einschränkungen Eheschliessungsfreiheit, Einflussnahme der Eltern o Einspruchsrecht der Stadt (Zugrecht) Motiv: Schutz der öffentlichen Kassen/ökonomische Gründe (S. 51) o Nichtigkeit des Zwangs o Formvorschrifen: Öffentlichkeit, Verkündung um Doppelehen zu verhindern (S. 49) o In katholischer Kirche war die he ein Sakrament o Reformiertes Gebiet = zulässig o In Bern war die Ehescheidung zulässig (S. 50) o Christlicher Gedanke o Fazit: Regelungen der Obrigkeit schränken die Gestaltungsfreiheit enorm ein Vetrag (S. 52): Zusagen sind bindend, Prinzipien von Konsens + Treue & Glauben o Begrenzungen der Vertragsfreiheit durch die Obrigkeit: «Freiheit» aber keine nutzlosen Verträge, Geldaufbruchscheine (Bewilligungen) als Voraussetzung für Kreditaufnahme o Merkantilismus: Staat soll die Wirtschaft lenken durch staatiche Eingriffe und somit den Handel fördern = Reichtum und Macht des Staates, Handeln in Schranken nach Gesetzes, Einfuhr und Ausfuhrkontrollen (S. 53) 4





o Taxen = Preise werden festgelegt, für ein gerechtes Verhältnis zwischen Interesse der Privaten am Gewinn und des gemeinschaftlichen INetresse an einem vernünftigen Preis (S. 54) o Preistaxen werden von der Obrigkeit festgelegt, Freiheit existiert somit nur im Rahmen vom Gesetz (S. 54) o Gemeinwohl als Legitimation Eigentum: Einschränkungen der Verfügungsbefugnis durch «Zugrechte» o Nahe Angehörige können Einsprache bzgl. Verfügungsmöglichkeit einreichen und i.S.e. Vorkaufsrecht das grundstück an sich ziehen, Ziel: Grundstücke in der Familie behalten (S. 55) o Beschränkungen bei Lehensgüter: keine hat volle Vervügungsmöglichkeit, Kündigungsgründe (S. 56) o Merkantilismus: Obrigkit greift enorm in Freiheit ein, Einschränkung der Verfügungsfreiheit legitimiert durch Ernährungsgrundlage und Gemeinwohl, man muss das Land zwingend gut bewirtschaften und darf es nicht unbenutzt lassen (=ökonomische Gründe) Fazit: keine Freiheit (S. 56/57) Letztwillige Verfügungen: Enterbungsgründe um das Verhalten zu steuern, Verfügungsfreiheit (Testamtente werden anerkannt) jedoch Einschränkungen = nur für Bürger ohne nahe Angehörige (S. 57) o Bei Familie: freie Verfügungsmacht nur über 1/3, Familie soll bedacht werden, Freiheit ist eingeschränkt auf einen kleinen Freiteil o Fazit: ebenfalls massive Bevormundung durch Obrigkeit/Einschränkungen (S. 58)

5. Frühe Neuzeit II (15 – 18. Jh)  

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Gegenbewegung, Natur- und Vernunfrecht, religiöse Traditionen werden abgelehnt Aufklärung: Kritik an Bevormundung, man solle sich des eigenen Verstandes bedienen, Verstand ist das wichtigste Prinzip, Kernbereich ist unantasbar, Staat soll Eigentum schützen Gesellschafsvertrag als Legitimation staatlicher Gewalt Gestaltungsfähige Personen: (S. 60) Rechtswissenschaf: Rechte werden aus der Natur des Menschen abgeleitet, Prinzipien der Gleicheit und Freiheit (eigener Wille ist massgebend / Privatautonomie) Verfassungen: Gleichheit und Freiheit der Menschen, unveräusserliche Menschenrechte schützen vor staatlichen Eingriffen in den Kerngehalt Eingriff nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages Kodifikationen: systematisches Gesetzbuch mit allgemeinen Regeln (S. 61)

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ALR: Rechtsstellung wird vom Stand abhängig gemacht, Gleichheit wird nicht umgesetz, Grundstücke dürfen nur an Adel veräussert werden, Untertanen sind jedoch «frei» -> keine Umsetzung des naturrechtlichen Ansatzes in Preussen  Code civil: Ansatz vorhanden, jedoch Abstufung nach Nationalität  ABGB: angeborene durch die Vernunf einleuchtende Rechte, Leibeigenschaft wird verboten, jedoch Legitimation von Einschränkungen  Gefahr dass Freiheit so ausgehölt wird  Forderungen werden kaum umgesetz, in Realität Abstufungen und Einschränkungen  Ehe/Familie: o S. 62: Rechtswissenschaf: Ehe als rein juristischer Vertrag mit Ehezweck Kinder zu erziehen/erzeugen, eheliche Gesellschaf, Eheschliessungsfreiheit (Konsens genügt), es wird von einer gleichen Gesellschaft gesprochen, jedoch kann sich die Frau «freiwillig» dem Mann in Untertanschaft begeben (Einwilligung), Vertrag kann bei Erfüllung des Zweckes aufgehoben werden o = Rein juristische Argumentation, jedoch mit Widerspruchen der «Gewohnheit», Einschränkungen durch «Zweck» der Ehe o Väterliche Gewalt besteht (Kinder als Rechtssubjekte) (S. 63) o Kodifikationen: Zustimmung des Vaters immernoch erforderlich, immer noch viele staatliche Regelungen/staatliche Bevormundung, Einschränkung der Eheschliessungsfreiheit, Mann als Haupt der Gesellschaft, religiöse Trauung, Scheidung möglich, wenn man keine Kinder hatte wird Ehe als Vertrag gesehen = naturrechtlicher Gedanke (S. 64) o FR: Ehe als bürgerlicher Vertrag, Einschränkungen vorhanden durch Einwilligung des Vaters und Mündigkeitsalter, «nach Rat fragen» auch nach Volljährigkeit, Ehescheidung möglich auch wenn FR katholisch war (Sakrament der Ehe) (S. 65) Vertrag (S. 66 – 67): o Rechtswissenschaf: man sucht sofort nach Legitimationen für Freiheitseinschränlungen, Erfüllungszwang wird durch Einwilligung zum Vertragsschluss legitimiert o Kodifikationen: naturrechtliche Ideen werden gut umgesetzt, Freiheit steht im Mittelpunkt, kein Zwang/Irrtum o Wirtschaftstheorie des Liberalismus = Theorie der freien Marktwirtschaf: alle Bürger sollen frei sein in ihren Gestaltungsmöglichkeiten, so wird das Volkseinkommen vergrösser obwohl das gar nicht die Absicht der Leute war, «unsichtbare Hand lenkt», Gemeinwohl soll somit gesteigert werden, Freiheit vor staatlichen Eingriffen Eigentum: (S. 68) o Rechtswissenschaf: Verfügungsfreiheit in Schranken des Gesetzes, aus Natur des Menschen abgeleitet o Schranken der Verfügungsfreiheit: Eigentum kann nicht mit dem Naturrecht erklärt werden, es braucht Gesetze, die Freiheit steht über dem Eigentum, somit kann Eigentum im Interesse der persönlichen Freiheit beschränkt wrden (Legitimation) o Es braucht Begründung für Einschränkung, Hauptpflicht der Regierung ist Schutz der bürgerlichen Freiheit (S. 68) 





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o Kodifikationen: (S. 69) o Grundsatz der Verfügungsfreiheit für vollständigen Eigentümer, weiterhin Einschränkungen durch Problem von geteilten Eigentum, Aufhebung jedoch schwierig – würde zu grossen Problemen/Enteignungen führen -> kommt aus einem Missverständnis aus dem Mittelalter, wurde weiter überliefert o Schweiz: revolutionäre Gedanken -> Ablösung der Grunstückbelastungen, keine Sippeneigentum mehr, nichts ist unveräusserlich o Loskauf von Grundzinsen möglich o Aufhebung der Zugrechte 1801 (S. 70) Letztwillige Verfügungen: (S. 71) o Rechtswissenschaf: Testierfreiheit als natürliches Recht, Verfügungsfreiheit, Institut des Naturrechts, Intestatererbfolge = Vermutung des Willens wird zum Gesetz o S. 72: Gegenposition: mit dem Tod endet das Eigentumsrecht = Letztwillige Verfügungen lassen sich nicht mit dem Naturrecht begründen, Natur des Menschen besteht nur solange er lebt, es sei eine Aufgabe des Gesetzgebers o Es soll Regelungen durch Gesetzgeber geben, da es dem Schutz und Friede dient o Kodifikationen: Testamentserrichtung anerkannt, unterschiedlicher Umfang o Teilung des Erbe zu gleichen Teilen, Familie muss bedacht werden, über eine Quote/Freitel kann man jedoch frei Verfügung (= grosser Verfügungsspielraum) (S. 73)

6. 19. Jahrhundert (1800+)  Rechtswissenschaf: (S. 74)  Geschichtliche Schule: Stoff des Rechts ist durch die gesamte Vergangenheit der Nation bereits gegeben  Ungeschichtliche Schule: Recht wird willkürlich durch die Gesetzgebende Gewalt ganz unabhängig von der Vergangenheit nach bester Überzeugung des Augenblickes gesetzt  Historische wissenschafliche Methode: Rechtsfrage bis zu den Wurzeln verfolgen, Suche nach Prinzipien um Systeme zu entwickeln die für die Gegenwart bedeutsam sind (immer Blick auf Gegenwart) S. 75  Trennung Privatrecht und Öff.Recht (S. 76): Es braucht eine Unterscheidung aber mit einer Verbindung und gegenseitiger Einflussnahme (soziale Aufgabe des Privatrechts)  Staat soll sich um Gemeinwohl kümmern und gelegentlich eingreifen -> Verwirf die unsichtbare Hand und den Liberalismus (vgl. Smith S. 67)  Gestaltungsfähige Personen (S.79): In Rechtswissenschaft und Gesetzgebung wurde der Grundsatz der gleichen Rechtsfähigkeit gut umgesetzt -> Jeder mensch ist rechtsfähig  Ehe: (S. 80) 7









o RW: Ehe als Institut mit zentralem sittlichem Element, Würde der Ehe über der individuellen Freiheit der Ehegatten, Scheidung nur bei besonderem Grund (unheilbare Zerrütung), Scheidung auf gegenseitige Einwilligung wird verboten o Verfassung: Betonung der Eheschliessungsfreiheit, berücksichtigung ausserrechtlicher Aspekte wird verboten (S. 81) o Kodifikationen: Ehe als gesellschafliches Institut, Frau untergeordnet, Scheidung bei besonderem Grund möglich (S. 81) Vertrag: (S. 82) Obligationenbegriff: Freiheitseinschränkung für den Schuldner und Freiheitserweiterung für den Gläubiger o Grundsatz der Vertragsfreiheit: aktuelle Bedürfnisse sollen beachtet werden, freie Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Gesetzes o Vermögensverhältnisse haben rein rechtliche Bedeutung, es sei nicht Aufgabe des Privatrechts Rücksicht zu nehmen, kein sittliches Element (S. 83) o Gefahr der schrankenlose Vertragsfreiheit, Ausbeutung der Armen durch Ungleichgewicht, soziale Frage nach Industriealisierung -> Lösung: Schutzbestimmungen auf der Ebene des Privatrechts, ein «Tropfen sozialistischen Öls» (vgl. S. 77) Eigentum: (S. 83) o Kodifikation: einheitlicher Begriff, Verfügungsfreiheit in Schranken der Rechtsordnung o RW: 1. Germanistisches System: immanente Schranken von innen, Freiheit von Anfang an beschränkt zum Schutze der Gemeinschaftsinteressen, Verfügungsmöglichkeit nur soweit mit Gemeinschaftsinteressen vereinbar o 2. Romanistisches System: individualistisches Privatrecht, Grundsatz der Privatautonomie, Freiheitsbeschränkungen als Ausnahme mit besonderer Begründung nach Art. 36BV o kein allgemeiner Eigentumsbegriff, keine Verfügungsmöglichkeiten für Sachen mit grosser Bedeutung wie z.B. Grundeigentum (S. 84) Letztwillige Verfügungen: o Begründung der Erbrechts (S. 84): Sachen sollen nicht herrenlos werden, Eigentum sol weiterbestehen, Testamente und Intestaterbfolge werden anerkannt o Forderung nach Abschaffung des Erbrechts (S. 85): soziale Frage/Ausbeutung der Arbeiter, Eigentumsverteilung bleibt gleich, man will eine Abschaffung des Erbrechts, reiche Personen sollen keine Testamente mehr machen können -> Vermögen geht an Staat über o Familienerbfolge: Grundstücke sollen bei Familie bleiben, lange Tradition ist schwierig abzuschaffen, Beschränkung der Freiheit, gesetzliche Erbfolge ist das Primäre o Gute Umsetzung in Kodifikationen: Gesetzliche Erbofle und Testierfreiheit, Pflichtteil Wichtige Bedeutung der wissenschaftlichen Lehren für heutige Kodifikationen, Konzeption von Einschränkungen der freien Verfügungsmöglichkeit 8

7. Nationalsozialismus (1933 – 1945)    

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Politische Vorgaben (S. 88): Führerkult und Antisemitismus, Ziel: rein arische Gesellschaft, Rassentheorie und Rangordnung Deutsches Gemeinrecht: Immanente Schranken, Gemeinschafsinteressen im Vordergrund = Freiheit nur so weit wie mit Gemeinschaftsinteressen vereinbar Einheit des Rechtes, Mensch als Glied in der Gesellschaft (S. 89) Gestaltungsfähige Personen (S. 90): Mensch wird nicht als Individuum gesehen sondern als Glied der Gemeinschaf, Ideologische Prägung -> Rechtsfähigkeit wird abgestuf, nur Volksgenossen können rechtsfähig sein -> Rassentheorie Keine allgemeine Rechtsfähigkeit = keine besondere Legitimation nötig für Einschränkungen Ehe: (S. 91) Zweck der Ehe ist die Erzeugung rassengleicher gesunder Kinder o Mischehenverbot, Jude-Sein ist eine persönliche Eigenschaft o Eheauflösung (S. 92): bei erheblichem Irrtum über eine persönliche Eigenschaf o «Wesen der Ehe» als Generalklausel -> wird nach ideologischer...


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