Was ist ein Denkmal PDF

Title Was ist ein Denkmal
Course Denkmalpflege
Institution Technische Universität Graz
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ZUsammenfassung LV Denkmalpflege...


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1. Was ist ein Denkmal? Nach dem Denkmalschutzgesetz (§1 DMSG) sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung Denkmale sind:         

einmalige und unersetzbare materielle Zeugnisse unserer Geschichte Teil unser Identität Unverwechselbar - Image unseres Landes Prägung der Kulturlandschaft: Semmeringbahn; Vdbg, Laurentiröst Bedeutender Faktor für Wirtschaft und Fremdenverkehr steinzeitliche Gräberfelder Römerlager, Wegkapelle und historischer Industriebau, Münzfund

Wozu Denkmalschutz ? …trägt dazu bei, das bauliche und archäologische Erbe als Dokumente unserer Geschichte zu bewahren

DENKMALPFLEGE – DENKMALSCHUTZ Denkmalpflege = umfangreiche historische Disziplin Denkmalpflege ist die Erhaltung von Monumenten der Vergangenheit, deren geistige und künstlerische Botschaft als Zeugnis in die Gegenwart und Zukunft von Bedeutung ist. Denkmalschutz bewahrt überlieferte Kulturgüter als Dokumente der Vergangenheit. neben dem Bereich der traditionellen Kunst Erhaltung moderner und zeitgenössischer Kunst gewinnen gesellschaftliche Entwicklungen an Bedeutung. Was ist ein Denkmal? „…von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“. DMSG §1(1) keine zeitliche Grenze Der Begriff „Denkmal“ umspannt weites Spektrum: 

vorgeschichtlichen Faustkeil

     

archäologische Funde Gegenwartskunst bis hin zu Sammlungen (Bibliotheken, Archive etc.) Provenienzforschung bewegliche Denkmale Zeitdokumente

herausragenden künstlerischen Schöpfungen unserer Zeit. Inhaltliche Dimension gehen weit über den Rahmen der Kunstgeschichte hinaus. Denkmäler können sein:        

Kirchen und Klöstern (Inventar) Burgen und Schlössern (Inventar) Monumentalbauten Profanarchitektur mit historischem Wohnhaus sozialen Wohnbau ländliche Architektur Ensembleschutz

Ensembleschutz:   

begründet sich in gesellschaftlichen Veränderungen, Zerstörung von traditionellen Lebensraum verschärften den Blick für gebaute Umwelt übergeordnetes Ganzes Orts- oder Stadtdenkmale

Denkmale vergegenwärtigen die Vergangenheit Sie prägen die Kulturlandschaft Denkmale sind Teil unser Identität Unverwechselbar - Image unseres Landes Bedeutender Faktor für Wirtschaft und Fremdenverkehr Denkmäler können auch sein:    

steinzeitliche Gräberfelder Römerlager, Wegkapelle und historischer Industriebau, Münzfund

KATEGORISIERUNG DER DENKMÄLER:    

EINZELDENKMAL (Pfarrkirchen, Stadtpalais etc.) DENKMALGRUPPE (Ensemble) z. B.: Melk, Altstadt Bad Radkersburg DENKMALUMGEBUNG (Semmeringbahn) DENKMALLANDSCHAFT (Region) z.B.: New York City, Downtown Manhatten

OBJEKTBEZOGENE DENKMÄLER Profane Denkmale: Graz, Landhaushof Sakrale Denkmale: Paris, S. Severin; St.Stefan i.H., Filialkirche; Irdning, Pfk. Got. Westchor Militärische (Kasernen, Festungsbauten) Technisch-Industrielle Denkmäler (Hammerwerke, Fabriken, Brücken etc.) BODENDENKMÄLER, ARCHÄOLOGISCHE DENKMÄLER (Tonarmee des ersten Kaisers von China, Qin Shi Huangdi GARTENHISTORISCHE DENKMÄLER (Historische Parkanlagen, Orangerien etc.) z. B.: Wien, Belvederegarten, oberes Blumenparterre, Schlosspark Schönbrunn, Orangerie Pöllau HÖHLENDENKMÄLER: Bergwerkstollen, Annastollen, Obertal/Rohrmoos BEWEGLICHE DENKMÄLER (Sammlungen etc.):    

Bildhauerei (Skulpturen) Bibliotheken, Gemälde etc. Kunstgewerbe Klangdenkmäler (Kirchenorgeln etc.) z.B.: Brucknerorgel

WANDMALEREIEN: Niederhofen, Fresken im Presbyterium; Johanneskapelle, Pürgg Trautenfels Bundesdenkmalamt: Präsidium Fachdirektor Verwaltungsdirektor

Sitz in der Wiener Hofburg

Regionalbereiche in den Bundesländern: Landeskonservate Fachbereiche:       

Archäologie Architektur und Bautechnik Bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer Inventarisation und Denkmalforschung - Archive Weiterbildungszentrum Kartause Mauerbach Konservierung und Restaurierung – Arsenal Spezialmaterien – techn. Denkmale, Klangdenkmale

Restaurierwerkstätten für Kunstdenkmale im Arsenal, Wien. 4.000 m² Betriebsfläche für zehn verschiedene Arbeitsbereiche Bsp.: Textilrestaurierung in der Abt. für Konservierung und Restaurierung, Wien-Arsenal Abt. für Konstervierung und Restaurierung Restaurierwerkstätten für Baudenkmalpflege im ehem. Kartäuserkloster in Mauerbach bei Wien seit 1984 Sichert die Weiterbildung aller in der Baudenkmalpflege beschäftigten Berufsgruppen Erforschung und Erprobung von Konservierungs- und Restaurierungsmethoden und –technologien für die Baudenkmalpflege METHODEN DER DENKMALPFLEGE SICHERUNG:      

Anamnese (Befragung des Patienten) Diagnose (Feststellung der Ursache) Therapie (Behandlung) Inventarisation Analyse Sanierung

2. KONSERVIERUNG/RESTAURIERUNG Inhalte - bezogen auf die praktische Baudenkmalpflege: = die Beschäftigung mit den denkmalpflegerischen Standards hinsichtlich Materialien, Bauteilen und Problemstellungen im Kontext der Erfassungs- und Erhaltungsstrategien KONSERVIERUNG = Erhaltung/Sicherung des Bestandes RESTAURIERUNG = Wahrung des künstlerischen Wertes Denkmalpflege bildet durch ihren ganzheitlichen Ansatz eine wesentliche Grundlage für die Erfassung und Wertschätzung von historischen Kulturlandschaften und Kulturgüter, die als Erlebnis- und Erfahrungsräume hohe öffentliche Aufmerksamkeit genießen. Der Wirkungskreislauf zeigt die zukunftsorientierte Ausrichtung des Denkmalschutzes auf.

Die Wahrung des geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Wertes, sind Aspekte unersetzbarer Dokumente. Die Konservierung des überlieferten Erscheinungsbildes unter Bewahrung der Alterungsspuren sind die zentrale Aufgabe der Denkmalpflege Denkmalschutz umfasst mehr als „nur“ „Schützen und Pflegen“ damit verbunden auch eine Vermittlungstätigkeit. z. B.:    

Tag des Denkmals, Kulturvermittlung in den Schulen Publikationen Digitalisierung des kulturellen Erbes etc.

Ausbildungsoptionen      

Universität für angewandte Kunst, Wien o Studienrichtung Konservierung und Restaurierung Akademie der bildenden Künste, Wien o Studienrichtung Konservierung - Restaurierung Höhere Technische Bundeslehranstalt Bautechnik Krems o Baudenkmalpflege und Stadterneuerung Weiterbildungslehrgänge (z.B.: Restaurierwerkstätten des BDA) Fachhochschulen - Schwerpunkt Sanierung (A/CH/I/D/F) Handwerkslehre – Meisterbrief – Restauratorenausbildung

Abteilung Restaurierwerkstätten Wien:

Geprüfte Restauratoren stehen in der handwerklichen Tradition, bauliche Originalsubstanz durch meisterliches Können zu konservieren, zu restaurieren und gegebenenfalls zu rekonstruieren. Einsatz und Bearbeitung historischer Werkstoffe gehören ebenso dazu wie der Umgang mit modernen Ersatzmitteln. Die Arbeit des Restaurators bringt ein hohes Maß an Verantwortung mit sich, da mit der Restaurierung auch der ideelle und materielle Wert des Objektes verbunden ist.   

Textilrestaurierung histor. Paramente Textilrestaurierung, -reinigung Steinkonservierung

Definition Grazer- und Wienerstockfenster!

3.

Denkmalschutzgesetz

Das Denkmalschutzgesetz ist ein Bundesgesetzt und steht in der hierarchisch pyramidalen Gesetzgebung über den Landesgesetzen und Gemeindeverordnungen. Was ist ein Denkmal?

…von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kulturellen Bedeutung… (Grundvoraussetzung, damit ein Objekt unter Denkmalschutz gestellt werden kann) Denkmalschutzgesetz – DMSG Wie können Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden? 

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung - § 2 DMSG (endete mit 31.12.2009)

Die Gesetzgebung geht auf das Ende des ersten WK zurück. Nach dem verlorenen Krieg was ist übrig geblieben. Alles was im Besitz öffentlich rechtlicher Körperschaften (Bundes-, Landes-, Gemeindeeigene Gebäude, sowie Gebäude anerkannter Religionsgemeinschaften) stand automatisch unter Denkmalschutz. Dieses Gesetz geht auf 1921(1919) zurück. Man wollte trotz dem Neuaufbau Prunkbauten, Barocke Palais sowie Sakrale Architektur schützen und besonders behandeln. Erst rund 80 Jahre später um 2000 gab es die erste Novellierung(Änderung) in diesem Gesetz. Auf eine Parlamentarische Anfrage, wurde binnen 10 Jahren eine Neubewertung der gesamten Denkmäler in Österreich durchgeführt, ob sie historisch bedeutend sind und im öffentlichen Interesse stehen. In Zusammenarbeit mit dem Land, dem Bund, der Landesregierungen und Gemeinden wurden die Objekte besichtigt. Beispiele hierfür sind die Bundesbahnen mit den Bahnhöfen, Bundesforste mit bedeutenden Forst-/Jagdhäusern, Gemeindebauten, Schulbauten alle die im Besitz von Bundeseigentum waren wurden bewertet, ob sie bedeutet sind oder nicht, denn auch unbedeutende Objekte waren im Eigentum der öffentlich rechtlichen Hand. Danach wurde eine Vielzahl von Denkmälern rausgeschmissen aus dem Denkmalschutz, die keine denkmalrelevante Bedeutung oder keine Bemerkenswerten Objekte sind. Die Denkmalgeschützen Objekte, kann man seit dem öffentlich auf der Seite des Bundesdenkmalamtes einsehen (werden alle halben Jahre neu aktualisiert). Seit dem gilt die hier angeführte Verordnung: 

Vorläufige Unterschutzstellung Verordnung - § 2a DMSG (in Auflistung seit 30.6.2010 erfasst)

Bei dieser Verordnung gibt es keinen Bescheid, was sich von der früheren Gesetzesnovelle ableiten lässt. Es wurden die Gebäude nur durchforstet und auf ihre künstlerische, kulturelle und historische Bedeutung überprüft. Seit dieser Erneuerung der Gesetzesnovelle gibt es neben einer vollwertigen Unterschutzstellung eines Objektes auch eine Teilunterschutzstellung. Wenn z.B. aufgrund von gesellschaftlichen Veränderungen, nur das Erscheinungsbild, oder die Fassade unter Schutz steht. Wenn z.B. eine bedeutende Person in einem Haus gewirkt hat, kann nur das Zimmer unter Schutz gestellt werden. Zudem können auch öffentlich Parks sowie Gartenanlagen unter Schutz gestellt werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen (Belvedere, Schönbrunn, Mirabell, Parkanlagen der Marchfeldschlösser). 

Unterschutzstellung durch Bescheid - § 3 DMSG (einschließlich Ensembles, Parks- und Gartenanlagen; auf wissenschaftlicher Basis - gutachterlichen Konzeptes)

Hier wird ein Feststellungverfahren eingeleitet, es wird geprüft welche Parameter ein Objekt erfüllen muss um in des Interessengebiet der Denkmalpflege hineinfällt. Dabei muss nur einer dieser Parameter (geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung) erfüllt sein. Besichtigung der Denkmalbehörde mit den Eigentümern vor Ort, dann dokumentiert man das Objekt. Die Begehung vor Ort ist nur eine Untermauerung dessen, was man vorher in Archivalien, Quellenverzeichnissen, Literaturhinweise recherchiert hat. Man geht zuerst in Archive schaut ob es

Literatur gibt, wo wurde was geschrieben? Gab es einen bedeutenden Architekten? d.h. man kommt schon mit einem entsprechend Vorwissen sofern was vorhanden ist zu der Begehung. Es werden die bemerkenswerten Eigenschaften(Denkmaleigenschaften) festgehalten und im Bescheid wenn das amtssachverständigen Gutachten fertig erstellt ist, argumentiert sowie kommuniziert. In dem Gutachten, müssen auch eine Begründung, sowie eine Schlussfolgerung beinhaltet sein, die auch Rechtswegen standhalten, sind daher verständlich, nachvollziehbar und der Wahrheit entsprechend aufzubauen. Wenn der Eigentümer gegen dieses Gutachten Einspruch erhebt, wird es in einer zweiten Instanz mit Unterlegung und Argumentation geprüft ein Gegengutachten erstellt. Danach wird binnen vier Wochen vom Bundesverwaltungsgerichtshof geprüft ob die unter Schutz Stellung dem Wahrheitsgehalt entspricht. Erst dann hat diese unter Schutz Stellung Rechtskraft. Danach erfolgt eine Eintragung in das Grundbuch. 

Umgebungsschutz - § 7 DMSG, (über Bezirksverwaltungsbehörden können von Amts wegen Verbote erlassen werden)

Dabei können nur Vorgaben erlassen werden, hat allerdings nichts mit dem Objektschutz des Bundesdenkmalamtes zu tun. 

Bodendenkmale - § 3 Abs.1 DMSG

Unter dem Terrain befindliche verborgene Mauerreste-/züge, Fundamente, verschüttete archäologische Bodenfunde, können dabei unter Schutz gestellt werden. 

Archivalien, Schriftgut - § 25 DMSG, anstelle des BDA = das österreichische Staatsarchiv

Im Staatsarchiv laufen sämtliche Archivalien, wissenschaftliche Arbeiten, historische Archivalien zusammen. Ausgelagerte #Institution des Bundesdenkmalamts, können z.B. historisches Schriftgut unter Schutz stellen. 

Ausfuhrverbot, Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland - § 16 DMSG



Mandatsverfahren = § 57 DMSG bei Gefahr im Verzug

Trifft zu wenn die Erhaltung von Objekten im öffentlichen Interesse ist und die Gefahr droht, dass die Objekte dem Verfall unterliegen oder zerstört zu werden. Wenn z.B. der Eigentümer die Instandhaltungspflicht bei historischen Objekten vernachlässigt und nachgewiesen werden kann, dass es womöglich unwiederbringliche Schäden mit sich zieht, kann von Amtswegen ein schnelles Verfahren eingeleitet werden. (Wenn ein Gebäude droht dem Verfall preisgegeben zu sein) Wie läuft das Verfahren einer Unterschutzstellung ab? (Bei Bescheid) BDA hat einen sehr großen Wissensstand der historischen Gebäude von Österreich, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Architektonischer Stand an gebauten Objekten ist weitgehend erhoben, wovon aber nur ein Teil unter Denkmalschutz steht.

    

Einleitung des Verfahrens durch das BDA Besichtigung der Objekte nach Terminvereinbarung mit den Eigentümerinnen Aussendung des Amtssachverständigen-Gutachten durch das BDA an die Eigentümer Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (in der Regel mit einer Frist von 4 Wochen) Bearbeitung/Beantwortung der Stellungnahme durch das BDA

  

Erlassung des Bescheids nach Abschluss der Ermittlungen durch das BDA Möglichkeit zur Beschwerde innerhalb einer Frist von 4 Wochen an das Bundesverwaltungsgericht Nach rechtskräftiger Unterschutzstellung folgt die Ersichtlichmachung im Grundbuch

Wie und wo kann das BDA Einfluss nehmen? Das Unterschutzstellungsverfahren wird nach dem DMSG und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vom BDA durchgeführt. In diesem Verfahren wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ausschließlich auf Grund seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung festgestellt. Eine unter Schutz Stellung schließt eine Veränderung des Gebäudes allerdings nicht aus! Es gibt kein Denkmal welches nicht verändert wurde. Es sind die festgestellten Parameter bestmöglich zu erhalten, sowie zu konservieren. Denkmalschutzgesetz = Bundesgesetz Anzeigepflicht – und Bewilligungspflicht gegenüber jedweden baulichen Veränderung Anzeigepflicht: Wenn man am äußeren Erscheinungsbild, oder im Inneren keine Veränderungen vornimmt muss man es anzeigen. D.h. man muss der Behörde bekannt geben, dass man Adaptierungsmaßnahmen durchführt, aber keine Baulichen Veränderungen. Eine Meldepflicht bei der Baubehörde, als auch der Denkmalbehörde, wenn man z.B. ein kaputtes Fenster gleich in der Materialität, Größe und Proportion ersetzt. Bewilligungspflicht: Bei der Unterschutzstellung werden Eigenschaften unter Schutz gestellt (z.B. Dachstühle, Stiegenhäuser, Gewölbedecken). Wenn baulich substanzielle Veränderungen daran Vorgenommen werden, müssen die vom BDA genehmigt werden, wegen des gesetzlichen Auftrags diese Denkmaleigenschaften zu schützen/erhalten. Wenn man z.B. mit einem Lift durch eine Gewölbedecke stoßen möchte um eine barrierefreie Erschließung zu ermöglichen, oder ein Elektriker stemmt Leitungen in massive Wände ein. Dann werden gemeinsam mit dem BDA alternative Lösungen geprüft. Dann muss diese Veränderung bewilligt, werden und es gibt einen rechtkräftigen Veränderungsbescheid für Eigentümer sowie Handwerker. Dieser Veränderungsbescheid wird nach Einreichung beim BDA, sowie einem Gespräch mit dem Planer und Eigentümer ausgestellt, da es bei diesem Gespräch noch zu Veränderungen in der Planung kommen kann. Diesen Veränderungen ist dann auch Folge zu leisten. Bewilligung – mittels Bescheid gemäß § 4, 5 DMSG (mündlich, schriftlich) 1999 Novellierung des Denkmalschutzgesetzes; BGBL Nr. 170/1999

Denkmalschutz was nun? Kann zu Bau- und Restaurierungsmaßnahmen verpflichtet werden? Erhaltungspflicht lt. Bauordnung ja. Darüber hinaus können keine Maßnahmen aufgetragen werden. Es gibt ein Eigentümergesetz, indem man von der Behörde dazu angehalten werden kann, den fundamentalen Instandsetzungsauftrag zu erfüllen, allerdings nicht direkt vom BDA. Laut Landesgesetz ist das möglich. Die Bauordnung(Landesgesetz) kann Sicherungsmaßnahmen

vorschreiben, die auch exekutiert werden können, wenn man als Eigentümer nicht in der Lage ist den Instandsetzungsauftrag nachzukommen. Auch finanzielle Unterstützung der Landesregierung/Bezirksverwaltungsbehörde in Form von Vorfinanzierung ist möglich, als Voraussetzung gilt jedoch, dass es ein denkmalgeschütztes Objekt ist. Darf ein Denkmal verändert werden? …Veränderungen sind möglich. Erhalt der Denkmaleigenschaften lt. Unterstutzstellungsbescheid. Darf ein Denkmal wie bisher genutzt werden? …bisherige Nutzungen sind nicht eingeschränkt. …bei archäologischen Denkmalen – z.B.: Umwidmung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Bauland – meist Zerstörung, vorangehende Ersatzgrabung (archäologische Grabung). (z.B. ehem. Militärlager Flavia Solva, hier darf man keinen halben Meter unter das Terrain graben) Diese Gebiete/Bereiche/Zonen die unter Schutz stehen können in der Denkmalschutzliste eingesehen werden. Hier muss man mit den Archäologen und dem BDA eine Lösung erarbeiten. Die Begrenzung von Archäologen erfolgt hierbei mit Koordinaten, Einlagezahlen, Grundstücksnummer, Geodatenblättern sehr exakt, da man nur einzelne Teile unter Schutz stellen kann. Muss ein Denkmal öffentlich zugänglich gemacht werden? keine Verpflichtung. An wen wendet sich das BDA? Grundsätzlich immer an den Eigentümer (= grundbücherlicher Eigentümer, GBA). Als Planer muss man immer wenn man in Kontakt mit dem BDA tritt eine Vollmacht vorlegen können. Sonst wird der Eigentümer kontaktiert vom BDA ob man in dessen Einverständnis seine Planung vorlegen darf. Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung: Wenn man mit einem Bescheid nicht einverstanden ist …Entscheidungsträger = Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide Dieser Einspruch kann nur auf Basis der fachlichen/sachlichen Argumentation der Denkmaleigenschaften bewertet werden. Es geht dabei um substanzielle Veränderungen die sich nachteilig auf die Denkmaleigenschaften auswirken könnten, wenn man dadurch einen finanziellen Schaden hat wird das nicht berücksichtigt. § 57 Verfahren(Mandatsverfahren) = wenn die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines Denkmals nicht rechtzeitig verhindert werden kann… GiV (Gefahr im Verzug) (kann binnen weniger Stunden fertig sein,) Um Rechtskraft zu erlagen, muss ein entsprechendes Unterschutzstellungsgutachten indem die Denkmaleigenschaften argumentiert/dokumentiert sind nachgeliefert werden. Dieses Verfahren gilt wirklich als Ausnahme. Auskunftspflicht – Jeder/jede ist verpflichtet zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung zu gestatten. Für den Fall das die Behörde einen Termin ausmacht muss der Eigentümer alle

verfügbaren Archivalien/Unterlagen zur Verfügung stellen. Da die Denkmalpflege den Auftrag hat, der Forschung und Erfassung wissenschaftlicher Aufgaben nachzukommen. Es geht dabei um den wissenschaftlichen Auftrag diese bemerkenswerten Objekte zu erheben/dokumentieren. (z.B. alte Fotografien eines Hauses) Siche...


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