Zusammenfassung Kapitel 6 PDF

Title Zusammenfassung Kapitel 6
Author Daniel Mertens
Course Konzernrechnungslegung
Institution FernUniversität in Hagen
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Zusammenfassung Kapitel 6 Schuldenkonsolidierung – Grundlagen Anwendungsbereich -

Schuldverhältnisse zwischen einbezogenen Unternehmen sind nicht im KA zu berücksichtigen Einbezug im Zuge der Vollkonsolidierung Anteilige Aufrechnung der Schuldverhältnisse, an denen ein quotal konsolidiertes Unternehmen beteiligt ist Ansprüche und Verpflichtungen zwischen KU und Unternehmen, die mittels Equity-Methode bewertet werden, sind nicht in die SchuKo einzubeziehen Schuldverhältnisse zwischen KU und nicht konsolidierten TU werden nicht eliminiert, sondern wie fremde Dritte behandelt

Schuldenkonsolidierung – Gegenstand Zu konsolidierende Ansprüche und Verpflichtungen

Haftungsverhältnisse -

Dürfen im KA nicht ausgewiesen werden Sind im Rahmen der SchuKo zu eliminieren

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Drittschuldverhältnisse -

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Behandlung ist umstritten Inhaltlich: Forderungen eines in den KA einbezogenen Unternehmens gegenüber einem Dritten, der seinerseits Forderungen gegen ein anderes einbezogenes Unternehmen ausweist Können gegeneinander aufgerechnet werden wenn: o Gläubiger und Schuldner identisch sind, o Forderung und Verbindlichkeit gleichartig sind, o Forderung und Verbindlichkeiten gleichen Fristen unterliegen Aufgrund der Einheitsfiktion möglich, dass in der Abbildung MU und TU als Gläubiger und Schuldner identisch sind

Schuldenkonsolidierung – Behandlung einzelner Bilanzpositionen

Forderungen und Verbindlichkeiten aus eingeforderten ausstehenden Einlagen -

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Rechtliche Sicht: Ausstehende Einlagen = Forderungen gegen seine Gesellschafter Wirtschaftliche Sicht: Korrekturposten des gez. Kapitals, bis sich Forderungscharakter durch die Einforderung konkretisiert Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen: o Vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abgesetzt o Saldierung innerhalb des EK o Sind nach der Nettomethode abzubilden Eingeforderte ausstehenden Einlagen: o Werden dann auf der Aktivseite ausgewiesen, wenn dieser Charakter erreicht wird o Erst dann wird eine Verbindlichkeit passiviert (Verb. vU, wenn Gesellschafter ein verbundenes Unternehmen ist) o Ausweis beim Gläubiger: „Eingeforderter, aber noch nicht eingezahlter Betrag“ o Im EK ist offene Absetzung nicht mehr erforderlich

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Behandlung im Rahmen der SchuKo allerdings nicht geregelt Konsolidierung folgt der Einheitsfiktion Sind nur dann zu konsolidieren, wenn ausstehende Einlagen eingefordert wurden Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es diesen Korrekturposten im EK, der bereits in der KapKo zu berücksichtigen ist

Ausleihungen an verbundene Unternehmen -

Ausweis im AV innerhalb der Finanzanlagen Inhaltlich: langfr. Finanz- und Kapitalforderungen (z.B. langfr. gegebene Darlehen) Verpflichtung beim Schuldner in Verb. vU Anpassungen im EA des Gläubigers ergibt Aufrechnungsdifferenzen, die im Rahmen der SchuKo erfolgswirksam eliminiert werden müssen

Anzahlungen -

Stellt eine Teilleistung des Schuldners dar Vorauszahlung für noch zu erbringende LuL Nach immat. Anlagengegenstände, Sachanlagen oder Vorräte zu trennen Erhaltenes Unternehmen weist unter Passivposten „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ aus Sind zwischen einbezogenen KU konsolidierungspflichtig

Rechnungsabgrenzungsposten -

Einbezug in die SchuKo vorgesehen Aktive und passive RAP stehen zumeist in gleicher Höhe gegenüber Differenzen können aus Disagio (Agio) entstehen Schuldner hat Wahlrecht, Disagio in voller Höhe als Aufwand zu erfassen oder aktiven RAP zu bilden und jährlich abzuschreiben Gläubiger weist passiven RAP aus und diesen über die Laufzeit des Kredits auflösen

Rückstellungen -

Einbeziehung von Rückstellungen ebenso gefordert Grundsätzlich für alle Rückstellungen, denen (voraussichtliche) Verpflichtungen gegenüber anderen einbezogenen Unternehmen zugrunde liegen

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Anleihen -

Langfristige, am organisierten Kapitalmarkt aufgenommene Verbindlichkeiten Obligationen, Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte Gläubiger weist diese bei „Wertpapieren des AV“ oder „Sonstige Wertpapiere“ im UV aus Unterschied zwischen Bruttoausweis (Aktivierung, bei gleichzeitiger Passivierung) und Nettoausweis (Saldierung) Dürfen nur konsolidiert werden, wenn ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass diese Anleihen nie mehr an fremde Dritte veräußert werden

Schuldenkonsolidierung – Ausnahmeregelung für Schuldverhältnisse von untergeordneter Bedeutung

Schuldenkonsolidierung – Aufrechnungsdifferenzen Betragsmäßige Verhältnisse von Ford/Verb -

Forderungen ≠ Verbindlichkeiten  Aufrechnungsdifferenz Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Aufrechnungsdifferenzen Passiv: Forderungen < Verbindlichkeiten Aktiv: Forderungen > Verbindlichkeiten

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Ursache der Differenz

Unechte Aufrechnungsdifferenzen -

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Resultieren aus buchungstechnischen Sachverhalten Gründe: o Fehlerhafte Buchungen o Zeitliche Unterschiede bei der Verarbeitung des Buchungsstoffs Bei sofortiger und richtiger Erfassung würden unechte Differenzen nicht auftreten Müssen bei Erstellung der EA bzw. der HB II beseitigt werden Sind somit nicht Gegenstand der Konsolidierung

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Stichtagsbedingte Aufrechnungsdifferenzen -

Einbeziehung von Unternehmen mit abweichenden Abschlussstichtagen Kein Zwischenabschluss aufzustellen, wenn Differenz nicht mehr als drei Monate beträgt Buchungsdifferenzen resultieren daher aus zeitlichen Unterschieden und sind quasi unechte Differenzen Untersuchung, ob Vorgänge zwischen den beiden Abschlussstichtagen von besonderer Bedeutung für VFE-Lage sind Denkbar: Ausgleichsposten aufnehmen oder erfolgsneutral in HB II des betroffenen Unternehmens zu erfassen

Echte Aufrechnungsdifferenzen -

Entstehung durch Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten Entstehung inhaltlich: o Abschreibung von Forderungen aus Bonitätsgründen und o Bildung von konzerninternen Rückstellungen

Schuldenkonsolidierung – Verrechnung von Aufrechnungsdifferenzen Vorgehen zur periodengerechten Erfolgsermittlung im Konzern -

Erfolgswirksame Erfassung im EA  erfolgswirksame Verrechnung der Aufrechnungsdifferenz bei der SchuKo In den Perioden, in denen Aufrechnungsdifferenz entsteht bzw. sich erhöht der ganz bzw. teilweise aufgelöst wird Korrektur des Konzernjahreserfolgs nur in Höhe des Betrages, um den sich die Aufrechnungsdifferenz im abgelaufenen GJ verändert hat

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Erläuterung anhand von Beispielen

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Schema für pauschale Verrechnung der Aufrechnungsdifferenzen

Aufrechnungsdifferenzen in den Folgeperioden -

Bei unveränderten Aufrechnungsdifferenzen zum Vorjahr, darf SchuKo nicht noch einmal erfolgswirksam vorgenommen werden Somit erfolgsneutrale Durchführung Gesamtbetrag der Aufrechnungsdifferenz ist somit zu unterscheiden: o Veränderung im abgelaufenen Geschäftsjahr (Aufrechnungsdifferenz am Ende des GJ ≠ Aufrechnungsdifferenz am Ende des VJ) o Bestehen im VJ und daher bereits erfolgswirksame Berücksichtigung (Aufrechnungsdifferenz am Ende des GJ = Differenz am Ende des VJ)

Erfolgsneutrale Eliminierung der unveränderten Aufrechnungsdifferenzen -

Im Falle eines passiven Differenzbetrags durch Einstellung in eine Position im EK Bei einem aktiven Differenzbetrag durch Verrechnung mit dem EK Kann auch in Gewinnverwendungsrechnung übernommen werden

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Schuldenkonsolidierung – Konsolidierung von Haftungsverhältnissen -

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Zu Haftungsverhältnissen nach §251 HGB gehören o Verpflichtungen aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, o Verpflichtungen aus Bürgschaften (auch Wechsel- und Scheckbürgschaften), o Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen sowie o Solche aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Wenn nicht als Passivposten berücksichtigt, dann als Angabe im Anhang Vermerk eines Haftungsverhältnisses steht kein korrespondierender Posten gegenüber

Konsolidierung als einfaches „Weglassen“ -

„Weglassen“ kann erfolgen, wenn: o Der Vermerk sich auf ein Haftungsverhältnis innerhalb eines KonsKreises bezieht oder o Mehrere Vermerke einbezogener Unternehmen auf dasselbe Haftungsverhältnis verweisen oder o Die Eventualverbindlichkeit, auf die ein Vermerk hinweist, bei einem einbezogenen Unternehmen zu einem bilanziellen Passivposten geführt hat

Besonderheiten nach IFRS Besonderheiten bei echten Aufrechnungsdifferenzen -

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Können erfolgsneutral entstehen, weil etwa eine Anleihe als „available für sale“ (zum Verkauf gehalten) eingestuft wird und deren Wertanpassungen erfolgsneutral in der sog. Neubewertungsrücklage erfasst werden Aus der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen und -schulden zwar erfolgsneutral entstehen können, diese jedoch nach IAS 21.45 erfolgswirksam im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu berücksichtigen sind

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