11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit PDF

Title 11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit
Author Janina Galley
Course Bürgerliches Recht
Institution Universität Mannheim
Pages 2
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Nichtigkeit und Unwirksamkeit...


Description

§ 11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit 1. Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit  Fehlerhafte Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte (verschiedene Schwere der Mängel)  Voll wirksam bzw. gültige Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäfte  Anfechtbare, d.h. wirksame Willenserklärungen bzw. Rechtgeschäfte die zur Nichtigkeit führen können  Fehlerhafte bzw. unwirksame Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäfte  Fehlerhafte bzw. nichtige Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäfte a) Nichtigkeit  Gesetzlich nicht definiert  Rechtsgeschäft bzw. WE mit schwerem Fehler, dass Rechtsfolgen nicht eintreten können bzw. dürfen  Nichtige WE und Rechtsgeschäfte sind tatsächlich, aber rechtlich nicht existent  WE geschäftsunfähiger nach § 104 BGB (0 – 6 Jahre bzw. dauerhafter Geistesstörung) bzw. 105 I BGB (vorübergehende Geistesstörung)  Fehlerhafte Form nach § 105 II BGB  Gesetzeswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB bzw. sittenwidrige Rechtsgeschäfte nach § 138 BGB  Angefochtene Rechtsgeschäfte nach § 142 I BGB  Heilung nichtiger Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäften in Ausnahmefällen möglich  Formnichtige Grundstückskaufverträge nach § 311 I BGB  Formnichtige Verbraucherdarlehensverträge nach § 494 II BGB  Formnichtige Schenkungsversprechen nach § 518 II BGB  Erfüllung formnichtige Bürgschaftserklärungen nach § 766 BGB  Bestätigung eines angefochtenen und damit nichtigen Rechtsgeschäft nach § 141 I BGB  Verwendung des Begriffs ,,unwirksam“, wenn aber nichtig gemeint ist (Abgrenzungsschwierigkeiten)  Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 306 II und II, 307 I und III, 309 BGB  Einseitige Rechtsgeschäfte von beschränkt fähigen Minderjährigen nach § 111 BGB  Einseitige Rechtsgeschäfte eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach §§ 174, 180 BGB b) Unwirksamkeit  Unwirksame Erklärungen erfüllen den Tatbestand einer WE bzw. Rechtsgeschäftes  Fehlende Wirksamkeitserfordernis gelten als noch nicht vollendet und daher ohne Rechtsfolge  Schwebend unwirksame Verträge können noch wirksam werden  Verträge beschränkt Geschäftsfähiger (7 bis 17 Jahre) Genehmigung nach § 108 I BGB bzw. § 177 I BGB noch erfolgt  Verträge eines Vertreters ohne Vertretungsmacht ! § 181 BGB besagt, dass ein Vertreter ein Rechtsgeschäft ohne Genehmigung nicht mit sich oder als Vertreter eines Dritten vornehmen darf, d.h. das Rechtsgeschäft ist in diesem Fall schwebend unwirksam und damit genehmigungsfähig

2. Teilnichtigkeit nach § 139 BGB  Teil eines Rechtsgeschäftes ist nichtig  Im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass auch ohne den fehlenden Teil das Rechtsgeschäft zu Stande gekommen wäre  Vermeidung Aufdrängung eines Rechtsgeschäftes mit abweichendem Inhalt  Ausnahmen finden sich in unwirksamen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  Klausel wird nach § 305 BGB nicht Vertragsbestandteil  Klausel wird nach § 307ff BGB unwirksam bzw. nichtig  Vertrag bleibt nach § 306 I BGB wirksam  Anstelle fehlender bzw. unwirksamer Klausel tritt gesetzliche Regelung nach § 306 II BGB 3. Umdeutung nach § 140 BGB  Ein nichtiges Rechtsgeschäft entspricht den Erfordernissen eines anderen Rechtgeschäftes  Andere Rechtsgeschäft wirksam, sofern anzunehmen ist, dass Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde  Dient der Durchsetzung des Willens der Parteien (Verwirklichung des Erfolgs auf annähernd gleichen Ergebnis auf rechtlichem Weg) Beispiel Die handelsrechtlichen Vollmachten Prokura und Handlungsvollmacht kann nur ein Kaufmann erteilen, §§ 48 Abs. 1, 54 Abs. 1 HGB. Erteilt ein Nichtkaufmann einem Mitarbeiter Prokura oder Handlungsvollmacht, kann diese unzulässige und damit nichtige Prokura bzw. Handlungsvollmacht in eine bürgerlich-rechtliche Vollmacht umgedeutet werden, da diese gemäß § 167 Abs. 1 BGB von einem Nichtkaufmann erteilt werden kann und es dem Willen der Parteien entspricht, dass der Mitarbeiter den Nichtkaufmann vertreten können soll. ! Unwirksame Rechtsgeschäfte können hier ebenfalls in zulässige Rechtsgeschäfte umgedeutet werden...


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