Title | Anspruchsgrundlagen bei der Geschäftsführung ohne Auftrag |
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Course | Schuldrecht |
Institution | Universität des Saarlandes |
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Alles, was es zur GoA zu wissen gibt...
Anspruchsgrundlagen bei der Geschäftsführung ohne Auftrag
GoA Echte GoA § 677: FGW (+) Berechtigte GoA §§ 677, 683, 684 S. 2
Unberechtigte GoA §§ 678, 684 S. 1
GF entspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des GH, der aus dem objektiven Interesse gefolgert wird oder § 684 S. 2
GF entspricht nicht dem Willen oder Interesse des GH
GH GF: - §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1/2
GH GF: - § 678 Übernahmevers chulden - Str.: § 280 I Ausführungsver schulden GF GH: §§ 684 S. 1, 818 Rechtsfolgenverweis ung
- §§ 280 I, 677 Ausführungsver schulden GF GH: §§ 683 S. 1, 670
Unechte GoA: § 687: FGW (-) Eigengeschäftsführung Irrtümliche GoA § 687 I: gutgläubig keine GoA
Angemaßte GoA § 687 II: bösgläubig
GH GF: - §§ 687 II 1, 678 -
§§ 687 II 1, 681, 667 Alt. 1/2
GF GH: §§ 687 II 2, 684 S. 1, 818
berechtigte GoA A. GH GF I.
§§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 / 2
i.
Voraussetzung: Vorliegen einer echten berechtigten GoA
1. Geschäftsbesorgung Definition: jede Tätigkeit, die Gegenstand eines Auftrages, Dienst- oder Werkvertrages sein kann.
2. Fremdes Geschäft (§ 677) Das Rechtsgeschäft muss (zumindest) auch zum Rechtskreis des anderen gehören. Objektiv fremdes Geschäft = solche Geschäfte, die nach außen erkennbar ausschließlich zum Rechtskreis eines anderen gehören
Auch-fremdes Geschäft = Geschäfte, die sowohl zum eigenen als auch zum Rechtskreis eines anderen gehören auch ausreichend Klassisches Beispiel: sog. Retterfälle wegen § 323c StGB
Neutrale Geschäfte werden erst durch einen FGW fremd Beispiel für neutrale Geschäfte: Eigentumserwerb Beispiel für neutrale Geschäfte mit FGW: Stellvertretung Hinweis: Bei neutralen Geschäften sind fremdes Geschäft und FGW zusammen zu prüfen!
(P) Selbstaufopferung im Straßenverkehr BGH: fremdes Geschäft nur (+), wenn der GF gegenüber dem GH nicht haftet also nur fremd, wenn der Unfall nach § 7 II StVG durch höhere Gewalt verursacht wurde. Argumente: -
Ansonsten würde eine eigene nach § 7 StVG bzw. § 18 StVG in Betracht kommende Haftung unterlaufen
-
Wenn man für einen Schaden einzustehen hat, der einen anderen durch Betrieb des eigenen KFZ entstanden ist, dann ist auch erst recht zuzumuten, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, dass man verursacht, den sonst ihm selbst zu Last fallenden Fremdschaden zu vermeiden
3. Fremdgeschäftsführungswille (+) = Bewusstsein und Wille im Interesse eines anderen tätig zu werden. wird bei objektiv fremden Geschäften indiziert (P) FGW bei „auch fremden Geschäften“ BGH: Der FGW wird hier ebenfalls indiziert Literatur: Bei „auch-fremden Geschäften“ ist eine positive Feststellung des FGW erforderlich
(P) Anwendbarkeit der GoA bei nichtigen Verträgen? BGH: Anwendbarkeit (+), da der FGW bei auch fremden Geschäften vermutet wird aber: keine erforderlichen Aufwendungen h.L.: GoA nicht anwendbar, da FGW (-), wenn GF vermeintlich vertragliche Verpflichten erfüllen will Argument: Bereicherungsrecht = lex specialis; damit die Wertungen des Bereicherungsrechts aus §§ 814, 815, 817 S. 2 nicht unterwandert werden.
Hinweis: Für die Lösung der GoA kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, dennoch darf der Streit nicht offen gelassen werden, sondern muss entscheiden werden, da man nach der BGH-Ansicht konsequenterweise Bereicherungsrecht nicht mehr prüfen dürfe (weil die GoA ein Rechtsgrund i.S.d. § 812 darstellt). 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 5. (ggf.) Wertung des Primäranspruchs (auch unter Anwendbarkeit möglich) (P) Erbensucherfall
A. § 631 (-) Vertrag wegen § 242 BGB unwirksam
B. §§ 683 S. 1, 677, 670 (-) (P) Anwendbarkeit? Eine Ansicht: (-) BGH: Anwendbarkeit zwar (+), aber Anspruch i.E. (-) wegen Interessenkonflikt Argument: Das Risiko frustrierter Aufwendungen bei der Anbahnung von Verträgen trägt bis zum Vertragsschluss jeder selbst. Dieses Risiko würde sonst einseitig potentiell auf einen anderen abgewälzt werden.
C. §§ 687 II 2, 684 S. 1 i.V.m. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II (-)
D. § 812 I 1 Alt. 1, 818 II (-) (P) Wertung der GoA ohne Rechtsgrund?
Ergebnis: kein Vergütungsanspruch des Erbensuchers gegen ermittelten unbekannten Erben 6. Geschäftsherrenwillen (+) a) Wirklicher Wille des GH Beachte: Unbeachtlichkeit des Willens nach §§ 683 S. 2, 679 (P) Rettung eines Selbstmörders Unbeachtlichkeit des Willens des Suizidenten? h.M.: entgegenstehender Wille unbeachtich GoA (+) Argumente: -
Entgegenstehender Wille gem. §§ 134, 138 nichtig abzustellen auf mutmaßlichen Willen, der stets dem objektiven Interesse entspricht Dagegen: §§ 134, 138 nicht auf innere Willensrichtung anwendbar
-
Rechtsgedanke des § 105 Der Wille zu sterben ist nicht voll verantwortlich gefasst
-
§ 679 BGB analog Erhaltung des menschlichen Lebens ist ein so hohes Gut, dass es einem dringenden öffentlichen Interesse gleichsteht (Art. 1 I GG, Art. 2 II GG: mittelbare Drittwirkung)
-
Risikogerechte Verteilung Hilfs- und Opferbereitschaft des Retters ist gewichtiger als „sittenwidriges“ Interesse des Selbstmörders am Freitod
-
Gesamtbetrachtung echte berechtigte GoA, wenn „Rettungspflicht“ (§ 323 c StGB oder §§ 212, 13 StGB)
b) Mutmaßlicher Wille des GH (§ 683 S. 1) (P) Minderjähriger als GH e.A.: auf den mutmaßlichen Willen des Minderjährigen analog § 828 III BGB abstellen, da die GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt h.M.: auf mutmaßlichen Willen der Eltern analog § 166 I BGB abstellen, da die GoA rechtsgeschäftsähnlich ist c) Genehmigung (§ 684 S. 2) ii. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
II. §§ 280 I, 677 1. Vorliegen einer echten berechtigten GoA 2. Rechtsfolge: SE bei Pflichtverstoß Ausführungsverschulden (P) Haftung eines Minderjährigen als GF? Auch Minderjährige können GF sein aber: Haftung aus GoA gem. § 682 (-) h.M.: Rechtsfolgenverweis B. GF GH: §§ 683 S. 1, 670 1. Vorliegen einer echten berechtigten GoA 2. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz -
Analog für risikotypische Schäden Arg.: Rechtsgedanke des § 110 HGB
-
§ 1835 III analog für Arbeitskraft (P) § 680?
Unberechtigte GoA A. GH GF I.
§ 678
1. Vorliegen einer echten unberechtigten GoA a) Besorgung eines fremden Geschäfts b) FGW (+) c) Geschäftsherrenwillen (-) 2. Rechtsfolge: SE Übernahmeverschulden II. § 280 I Ausführungsverschulden (P) § 280 I für Ausführungsverschulden bei unberechtigter GoA? e.A.: (+)
a.A.: (-) Argument: Ansonsten Umgehung der Voraussetzungen des § 678 BT vor AT! B. GF GH: §§ 684 S. 1, 818 1. Vorliegen einer echten unberechtigten GoA 2. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten Rechtsfolgenverweis Angemaßte GoA A. GH GF -
§§ 687 II 1 i.V.m. §§ 677, 280 I (Ausführungsverschulden)
-
§ 678 (Übernahmeverschulden)
-
§§ 681, 667 Alt. 1 / 2 (Herausgabe
B. GF GH §§ 687 II 2, 684 S. 1 nur für den Fall, dass GH Rechte aus S. 1 geltend macht: Der GH verliert keineswegs die Vorteile der Geschäftsbesorgung. Er ist nur verpflichtet, die wertsteigernden Aufwendungen des GF bis zur Höhe der verbliebenen Bereicherung zu ersetzen (lex specialis zu § 670) Gewinne verbleiben beim GH Konkurrenzen -
Berechtigte GoA
Rechtsgrund i.S.d. § 812
Rechtfertigungsgrund im Rahmen des Deliktsrechts ggf. Haftungsprivilegierung nach § 680 analog (auf alle Folgeansprüche anwendbar)
-
Besitzrecht im Rahmen des EBV
Unberechtigte GoA (P) Verhältnis zum EBV?
-
e.A.: keine Konkurrenz
h.M.: Sperrwirkung des EBV bei unberechtigter GoA
angemaßte GoA: § 687 II §§ 823, 812, 987 ff. sind anwendbar!...