Geschäftsführung ohne Auftrag PDF

Title Geschäftsführung ohne Auftrag
Author Richard Herczeg
Course Schuldrecht
Institution Justus-Liebig-Universität Gießen
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Summary

Mein kurzer Mitschrift...


Description

Geschäftsführung ohne Auftrag Definition: Jemand (der Geschäftsführer) besorgt ein Geschäft, das ihm fremd ist (das heißt, dass es ein Geschäft des Geschäftsherrn ist), ohne vom Geschäftsherrn weder durch einen Auftrag noch auf andere Art und Weise gegenüber dem Geschäftsherrn zur Besorgung dessen Geschäfts berechtigt zu sein.

Für die GoA ist erforderlich, dass der Geschäftsführer im Verhältnis zum Geschäftsherrn weder durch einen Auftrag noch durch sonst ein -vertragliches oder gesetzliches – Rechtsverhältnis berechtigt ist. Eine gesetzliche Rechtsbeziehung zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer wird bezüglich der Geschäftsführung erst durch die §677ff hergestellt.

§677:

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§678:

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

§679:

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Theorie der Menschenhilfe: Die GoA sei altruistisch angelegt, ihr Anwendungsbereich sei etwa auf mitleidiges und aufopferndes Handeln, mithin auf Fälle der freiwilligen, uneigennützigen und nicht aufdringlichen Hilfeleistung zu beschränken.

Theorie des besonderen Ausgleiches – Lastenordnung:  

Der Geschäftsführer mischt sich in die Angelegenheiten des Geschäftsherrn ein Gemeint sind Fälle, in denen der Geschäftsführer ein Geschäft des „Herrn des Geschäftes“ besorgt. In diesem Fall werden – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – besondere Verpflichtungen des Geschäftsführers und Geschäftsherrn begründet.

Systematik der GoA Die gesetzliche Einordnung der GoA im Anschluss an das vertragliche Schuldverhältnis Auftrag erklärt sich aus der Vorstellung, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein nicht beauftragter Geschäftsführer Rechte und Pflichten wie ein Beauftragter hat. Es wird zwischen echte und unechte GoA unterschieden! Echte GoA: 

Der Geschäftsführer handelt mit Fremdgeschäftsführungswillen

Unechte GoA:



Der Geschäftsführer handelt mit Eigengeschäftsführungswillen

Die GoA wird auf die berechtigte und unberechtigte GoA unterteilt.

echte

Berechtigte GoA: 



Berechtigt ist die GoA, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der berechtigte Geschäftsführer kann nach § 683 S.1 wie ein Beauftragter Aufwendungsersatz verlangen....


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