Geschäftsführung ohne Auftrag PDF

Title Geschäftsführung ohne Auftrag
Course Schuldrecht II
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Zusammenfassung unirep-Kurs GoA...


Description

Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. - Vorschriften sind immer dann einschlägig, wenn jemand das Geschäft eines anderen tätigt, ohne dass zwischen beiden sonstige rechtliche Beziehungen bestehen - gesetzliches SV - gegenläufige Interessenlagen, für die ein gerechter Ausgleich geschafft werden soll - Geschäftsführer mischt sich immer mit dem Risiko ein, dass Geschäftsübernahme nicht Willen des Geschäftsherrn entspricht

Echte berechtigte / unberechtigte GOA - Grundvoraussetzungen, § 677 1. Geschäftsbesorgung

-

Geschäft = jedes Handeln mit wirtschaftlichen Folgen auch durch Hilfspersonen möglich weit zu fassen: tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen, Realakte nicht: höchstpersönliche Handlungen, zB Testamentserrichtung

2. für einen anderen / zumindest auch im Interesse eines anderen

a) fremdes Geschäft - = wenn objektiv fremder Interessen- und Pflichtenkreis berührt ist - objektiv fremdes Geschäft: Geschäft ist schon nach äußerlichen Kriterien Geschäftsherrn zuzuordnen - auch fremdes Geschäft: Überschneidung von Geschäftskreisen des Geschäftsführers und des Geschäftsherrn - subjektiv fremdes / neutrales Geschäft: Geschäft ist äußerlich nicht anzusehen, für wen es getätigt wird -> Fremdheitscharakter durch Fremdgeschäftsführungswillen b) Kenntnis der Fremdheit / Fremdgeschäftsführungsbewusstsein - = GF muss wissen, dass er im fremden Interessen- und Pflichtenkreis tätig wird - wenn (-): irrtümliche Eigengeschäftsführung (unechte GoA), § 687 I -> keine GoA-Ansprüche c) Fremdgeschäftsführungswille 1

- = Wille, Geschäft für einen anderen zu tätigen - = Wissen und Wollen, dass das Geschäft zumindest auch einem anderen zugute kommt - beim objektiven Geschäft vermutet - muss beim subjektiv fremden / neutralen Geschäft positiv geäußert werden, nach außen erkennbar vorliegen - (P) strittig beim auch fremden Geschäft hM: Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet - damit angestrebter Interessenausgleich auch in diesen Fällen zum Zuge kommen kann (wenn er nicht vermutet werden würde, müsste er nach außen erkennbar gemacht worden sein -> so verhält sich aber niemand)

- ansonsten könnte GoA nicht die ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe erfüllen - (+): Fremdgeschäftsführungswille ergibt sich meistens schon aus den objektiven Umständen eA: immer Vermutung, dass er nicht vorliegt - Fremdgeschäftsführungswille muss positiv nach außen in Erscheinung treten aA: Fremdgeschäftsführungswille ist durch Auslegung / Wertung zu ermitteln - Auslegungshilfe: hat ein Sekundärverantwortlicher Geschäft geführt -> lebensnah vom Fremdgeschäftsführungswillen ausgehen - offensichtlich, dass er von Angang an Aufwendungen vom eigentlich Verantwortlichen wieder holen will 3. ohne Auftrag oder sonstige Verpflichtungen aus Vertrag

- weit auszulegen: keinerlei Vertrag (insb. fremdnütziger Vertrag wie §§ 611, 631, 675) - kein gesetzliches SV - keine spezielle gesetzliche Verpflichtung

- echte berechtigte GoA, § 683 1. -

Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse des GH (+), wenn für GH objektiv nützlich maßgeblicher Zeitpunkt: Übernahme der Geschäftsführung mit „Übernahme“ ist Beginn („ob“) der Geschäftsführung gemeint

2. Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Willen des GH oder Genehmigung durch GH nach § 684 2 primär: geäußerter Wille, auch wenn unvernünftig erscheint - Ausnahme: § 679 (insb. Verkehrssicherungspflicht) ansonsten: mutmaßlicher Wille - idR orientiert an objektiver Nützlichkeit - ist GH nicht (voll) geschäftsfähig, ist auf mutmaßlichen Willen des gesetzlichen Vertreters abzustellen - objektive Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung § 683 1 iVm § 679 analog: unbeachtlicher entgegenstehender Wille des GH, wenn: - Pflicht des GH besteht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt 2

- ohne diese Geschäftsführung diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde

- Rechtsfolgen der echten berechtigten GoA GF -> GH; Aufwendungsersatz „wie ein Beauftragter“ -> § 670 gilt Aufwendungen iSv § 670 - = freiwillige Vermögensopfer, die GF zum Zwecke der Durchführung der Geschäftsbesorgung erbracht hat ihnen stehen gleich: risikotypische Schäden - Schäden, die typischerweise bei Ausführung der GoA entstehen können - Schaffung einer Motivation, sich für Interessen Dritter einzusetzen Vergütungen für geleistete Dienste (Zeitaufwand) - zwar handelt es sich beim Zeitaufwand um ein freiwilliges Opfer (P) aber, ob „Zeit“ einen Vermögenswert hat - ein Beauftragter wird grds. unentgeltlich tätig, § 662 hM: Differenzierung - führt GF Tätigkeit aus, die sonst zu seinem Beruf gehört, erhält er wegen Tätigwerdens als Profi Ersatz (keinen entgangenen Gewinn, weil es SE und kein Aufwendungsersatz wäre; § 1835 II zeigt auf, dass auch unter gewissen Umständen eine eigentlich unentgeltliche Tätigkeit zu vergüten sein kann)

- ansonsten handelt er als Laie und erhält keinen Ersatz - (+): GoA bedeutet altruistische Tätigkeit, ist also nicht auf Vergütung angelegt - (+): GoA soll nicht zu einer Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme werden beim § 254 (Mitverschulden) gilt § 680 analog

- Ansprüche aus echter berechtigter GoA Aufwendungsersatzanspruch des GF aus berechtigter GoA, §§ 677. 683 1, 670 I. Geschäftsbesorgung II. für einen anderen / zumindest auch im Interesse eines anderen III. ohne Auftrag oder sonstige Verpflichtung aus Vertrag IV. Berechtigung - Übernahme der Geschäftsführung im Interesse des GH - wirklicher Wille (vorranig) - ggf. mutmaßlicher Wille - ggf. Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens nach §§ 683 2, 679 - ggf. Genehmigung nach § 684 2 V. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz Herausgabeanspruch des GH aus berechtigter GoA, §§ 677, 681 2, 667 I. Geschäftsbesorgung II. für einen anderen / zumindest auch im Interesse eines anderen III. ohne Auftrag oder sonstige Verpflichtung aus Vertrag IV. Berechtigung V. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten - ggf. Verzinsung, § 668 oder Auskunft / Rechnungslegung, § 666

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Schadensersatzanspruch des GH wegen Ausführungsverschulden bei berechtigter GoA, §§ 677, 280 I I. Schuldverhältnis - GoA = gesetzliches SV II. Pflichtverletzung - Handeln in Ausführung der Geschäftsführung - gegen Willen oder Interesse des GH (= Pflichtenprogramm des § 677) III. Vertretenmüssen, § 280 I 2 - Ausführungs- / Durchführungsverschulden - grds. § 276 - beachte insb: §§ 254, 278, 680 IV. Kausaler Schaden

- Konkurrenzen bei echter berechtigter GoA Ansprüche aus Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. - sind neben der berechtigten GoA ausgeschlossen, da diese im Verhältnis zu den §§ 812-822 einen Rechtsgrund darstellt Ausnahme - bei Rückabwicklung nichtiger Verträge (Dienst- und Werkverträge) soll nach Ansicht der Lit. das Bereicherungsrecht vorrangig sein - (+): ansonsten würden die §§ 814, 817 2. 818 III unterlaufen; außerdem würden KV anders rückabgewickelt werden, als Dienst- und Werkverträge Ansprüche aus Deliktsrecht, §§ 823 ff. - nach hM stellt die berechtigte GoA einen Rechtfertigungsgrund dar - §§ 823. ff. kommen demnach nicht zur Anwendung – str.! Ansprüche aus EBV, §§ 987 ff. - nach hM stellt die berechtigte GoA ein Recht zum Besitz dar - darüber hinaus stellt GoA schuldrechtliche Sonderverbindung dar, die §§ 987 ff. vorausgeht - §§ 987 ff. kommen demnach nicht zur Anwendung – str.!

- echte unberechtigte GoA - Voraussetzungen § 677 (+), Voraussetzungen § 683 (-)

- Rechtsfolgen der echten berechtigten GoA GF -> GH, § 684 - Herausgabe des Erlangten gem. §§ 812 ff. (Rechtsfolgenverweis), zB Ersparnis von Aufwendungen - insb. gilt § 818 -> nur Abschöpfung der noch vorhandenen Bereicherung - also kein Aufwendungsersatzanspruch für GF, dafür zumindest Herausgabe des Erlangten GH -> GF - § 678: SE, falls Übernahme des Geschäfts („ob“) nicht interessengerecht bzw. willensgerecht war - GF muss für sämtliche Folgen seines Handelns einstehen 4

- § 680 anwendbar; Abwendung der Gefahr muss nur bezweckt sein, d.h. gilt auch bei irrtümlich angenommener Gefahr

- Ansprüche aus echter unberechtigter GoA Aufwendungsersatzanspruch des GF wegen unberechtigter GoA, §§ 677, 684 1, 818 – Wertersatz I. Geschäftsbesorgung II. für einen anderen / zumindest auch im Interesse eines anderen III. ohne Auftrag oder sonstige Verpflichtung aus Vertrag IV. Berechtigung (-) - NICHT nach §§ 683 1, 683 2 iVm §§ 678, 684 2 V. Rechtsfolge: § 684 1 - Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht, § 818 - GH muss lediglich die noch vorhandene Bereicherung herausgeben - NICHT: fehlgeschlagene Aufwendungen und aufgedrängte Bereicherung Herausgabeanspruch des GH wegen unberechtigter GoA, §§ 677, 681 2, 667 I. Geschäftsbesorgung II. für einen anderen / zumindest auch im Interesse eines anderen III. ohne Auftrag oder sonstige Verpflichtung aus Vertrag IV. Berechtigung (-) V. Rechtsfolge: Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht - GF muss GH alles, was er erlangt hat, herausgeben - meistens mit Genehmigung verbinden, § 684 2 Schadensersatzanspruch des GH wegen Übernahmeverschuldens bei unberechtigter GoA, § 678 I. Geschäftsbesorgung II. für einen anderen / zumindest auch im Interesse eines anderen III. ohne Auftrag oder sonstige Verpflichtung aus Vertrag IV. Berechtigung (-) - Geschäftsführung stand nicht im Willen / Interesse des G - auch keine Genehmigung des GH V. Kennen oder Kennenmüssen der fehlenden Berechtigung - beachte: § 680 (hM) - kein weiteres (Ausführungs-) Verschulden erforderlich, § 678 VI. Rechtsfolge: Schadensersatzpflicht für jeden Schaden in Folge der GoA - auch Zufallsschäden Schadensersatzanspruch des GH wegen Übernahmeverschulden bei unberechtigter GoA, §§ 677. 280 I - spielt praktisch nur geringe Rolle, da diese Fälle grds. gleichermaßen von der für den Gläubiger günstigeren Regelung des § 678 erfasst werden - bei § 678 wird nur Übernahmeverschulden verlangt, kein Ausführungsverschulden

- Konkurrenzen bei echter unberechtigter GoA Ansprüche aus Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. - Rechtsverhältnis entsteht nicht - § 684 verweist auf das Bereicherungsrecht 5

Ansprüche aus Deliktsrecht, §§ 823 ff. - Anspruchskonkurrenz Ansprüche aus EBV, §§ 987 ff. - GoA-Regeln werden nach hM von den Sonderregeln der §§ 987 ff. verdrängt - nach aA stellt die berechtigte GoA auch hier schuldrechtliche Sonderverbindung dar, die §§ 987 ff. vorgeht

Unechte GoA WICHTIG: - Irrtum über Person des GH schadet nicht, wenn Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und –wille vorliegen - es wird dann der wirkliche GH berechtigt und verpflichtet, § 686 - es liegt also eine echte GoA zu Gunsten des wirklichen GH vor

- Irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 I - GF hält irrtümlich das Geschäft für ein eigenes - es fehlt nur das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein - Folge: GoA-Regeln sind unanwendbar, es gelten die allgemeinen Regeln, EBV, § 812, § 823

- Angemaßte Eigengeschäftsführung, § 687 II - GF weiß, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelt, will es aber als eigenes, für sich, zum eignen Vorteil führen - Fremdgeschäftsführungswille (-)

- Rechtsfolgen der angemaßten Eigengeschäftsführung - GoA auf Wunsch des GH GH -> GF - SE gem. § 678, ohne dass weiteres Verschulden des GF hinzukommen muss - SE schon allein wegen verschuldeter Übernahme - §§ 681 2, 667: Herausgabe des durch die angemaßte Geschäftsführung Erlangten - in diesem Fall ist er GF nach § 684 1 verpflichtet - teleologische Reduktion dahingehend, dass GH nur die darüber hinausgehende erzielte Bereicherung herauszugeben hat

- Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung - Beachte: § 687 II 1 = partielle Rechtsgrundverweisung - d.h. Fremdgeschäftsführungswille muss bei den §§ 677. 678, 681, 682 nicht mehr geprüft werden Aufwendungsersatzanspruch des GF wegen angemaßter Eigengeschäftsführung, §§ 687 II, 684 1, 818 I. Geschäftsbesorgung II. Objektiv fremdes Geschäft III. Fremdgeschäftsführungswille (-) -> Eigengeschäftsführungswille IV. Kenntnis des Geschäftsführers V. Geltendmachung eines Anspruchs aus §§ 677, 678, 681, 682 durch den GH 6

VI. Rechtsfolge: §§ 687 II 2, 684 1 - Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht, § 818

Herausgabeanspruch des GH wegen angemaßter Eigengeschäftsführung, §§ 687 II 1, 681 2, 667 I. Geschäftsbesorgung II. Objektiv fremdes Geschäft III. Fremdgeschäftsführungswille (-) -> Eigengeschäftsführungswille IV. Kenntnis des Geschäftsführers V. Rechtsfolge: § 687 II 2 - Herausgabe, §§ 681 2, 667 - ggf. Verzinsung, § 668 oder Auskunft / Rechnungslegung, § 666 Schadensersatzanspruch des GH wegen angemaßter Eigengeschäftsführung, §§ 687 II 1, 678 I. Geschäftsbesorgung II. Objektiv fremdes Geschäft III. Fremdgeschäftsführungswille (-) -> Eigengeschäftsführungswille IV. Kenntnis des Geschäftsführers V. Rechtsfolge: §§ 687 II 2, 678 - SE wegen Übernahmeverschulden, § 678 - keine Übereinstimmung mit Wille / Interesse des GH - Kenntnis / Kennenmüssen der fehlenden Berechtigung

Haftungsprivilegierung nach § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr - Haftung nur bei Vorsatz und grober FLK - Zweck: Bereitschaft, bei akuter Gefahr Hilfe zu leisten, soll gefördert werden -> GH hat eine leichte FLK seines GF hinzunehmen und die dadurch entstandenen Schäden selbst zu tragen - betriff nur das Innenverhältnis zwischen GF und GH; Ersatzansprüche Dritter werden durch § 680 nicht beschränkt - drohende dringende Gefahr: wenn der Eintritt eines Schadens an der Person des GH oder an seinem Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht und die Hilfeleistung daher keinen Aufschub duldet - es ist nicht Voraussetzung, dass das Eingreifen Erfolg hat oder die Geschäftsführung dem öffentlichen Interesse entspricht

Probleme bei der GoA Fremdgeschäftsführungwille beim „auch-fremden Geschäft“ Handeln des GF aufgrund eines (unerkannt) unwirksamen Vertrags - GF glaubte sich ggü. dem GH vertraglich zum Tätigwerden verpflichtet, der Vertrag ist jedoch unwirksam - GF ist nicht beauftragt hM: Fremdgeschäftsführungwille (+) -> wird vermutet - GoA-Regeln anwendbar (insb. § 683) - es reicht, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem GF, sondern auch einem Dritten zugute kommt 7

- insb., wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist

MM: GoA nicht anwendbar; nur Bereicherungsrecht anwendbar - es ist unbillig, nichtige Austauschverträge nach Bereicherungsrecht, nichtige Verträge über eine Tätigkeit dagegen nach GoA abzuwickeln - Rückabwicklung ausschließlich nach den Regeln der §§ 812 ff. - andernfalls würden wesentliche Vorschriften für die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen wie §§ 814, 817 2, 818, die es im Rechtsregime der GoA nicht gibt, umgangen GoA bei eigener Verpflichtung ggü. Dritten (z.B. Abschleppfälle) - Handeln des GF aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten - es wird zugleich auch der Rechts- und Interessenkreis eines anderen berührt hM: Fremdgeschäftsführungwille (+) -> wird vermutet; - GoA-Regeln anwendbar (insb. § 683) - etwas anderes soll aber gelten, wenn Vertrag zwischen GF und Drittem die Rechte und Pflichten des GF umfassend und abschließend regeln - (+): vertragserfüllendem GF ist klar, dass er in einem fremden Zuständigkeitsbereich tätig ist - ihm ist bewusst, dass er nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dem tatsächlichen Berechtigten ggü. Verantwortung trägt und ggf. haftet - ABER (-): GF sieht sich nicht, wie von § 677 gefordert, in erster Linie den Interesse des GH, sondern den Interessen seines Vertragspartners verpflichtet - darüber hinaus droht die Ausdehnung der Vorschriften der GoA hin zu einem allgemeinen Billigkeitsausgleich - GF wird auch nur auf Veranlassung seines Vertragspartners tätig, an den er sich infolgedessen halten muss MM: GoA nicht anwendbar - GF muss sich mit dem Vergütungsanspruch aus dem Vertrag mit dem Dritten begnügen - ein zusätzlicher Anspruch aus GoA gegen den GH würde die gemeinrechtliche Versionsklage wiederbeleben, die das BGB bewusst nicht übernommen hat Handeln des GF aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflicht BGH bisher: Fremdgeschäftsführungwille (+) -> wird vermutete - GoA-Regeln anwendbar (insb. § 683) Lit: GoA nicht anwendbar - wenn und soweit öffentlich-rechtliche Handlungspflicht besteht, fehlt es an der Fremdheit des Geschäfts - eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht schließt den Fremdgeschäftsführungswillen aus - öffentlich-rechtliche Handlungspflicht schließt die in § 683 und § 677 geforderte Unterordnung des GH unter den Willen des GF aus 8

- GF hat keinen FGFW - Hoheitsträger hat keinen FGFW, weil er sich dem Willen des GH nicht unterordnen will - Hoheitsträger handelt ja nicht ohne Auftrag oder Berechtigung, weil er einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht nachgeht Selbstaufopferungsfälle im Straßenverkehr (ausweichen um Unfall zu vermeiden) - an sich obj.-fremdes Geschäft, das mit FGFW sowie im Interesse und dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des GH geführt wird - ABER: war der GF dem GH ggü. zum Ausweichen verpflichtet, scheidet Ersatzanspruch des GF gegen GH aus - ANSONSTEN: ggf. Einschränkungen des Ersatzanspruchs gem. § 254 / Anrechnung der Betriebsgefahr (P) Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung; PFLICHTGEBUNDENER GF Anwendbarkeit von § 677? - ist zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet, die Geschäftsführung begünstigt aber zugleich auch einen anderen mit - zweifelhaft, ob GH mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er in erster Linie seine Vertragspflicht erfüllen will („pflichtgebundener GF“) Rspr: FGFW wird trotzdem vermutet; auch-fremdes Geschäft (+) - GF muss nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch willentlich im Interesse des anderen handeln - würde man in diesem Fall GoA nicht anwenden, wäre GH weder aus § 683 noch aus § 684 zur Aufwendungsersatz verpflichtet Lehre: Aufwendungsersatz pflichtgebundener GF (-) - da Vermutung des FGFW nicht besteht, weil schon der äußere Anschein im Falle einer Verpflichtung dagegen spricht - FGFW muss positiv festgestellt werden - wer einen Vertrag erfüllt, aufgrund dessen er zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet ist, wird dabei schon nach der sozialen Sinnhaftigkeit fast immer nur von seinem Interesse geleitet, von seiner Leistungspflicht frei zu werden und die versprochene Gegenleistung zu erhalten - gilt auch dann, wenn übernommene Tätigkeit Interessenkreis eines Dritten berührt - Abwicklung hat innerhalb der Leistungsbeziehungen zu erfolgen; Geschäftspartner müsste also seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen - GoA begründet aber keine dem Vertragsrecht übergeordnete allgemeine Billigkeitshaftung für Aufwendungen, die einem Dritten irgendwie zugute kommen - GoA bezweckt schließlich Schadloshaftung des freiwillig handelnden GF (P) unberechtigte GoA als Schuldverhältnis? eA: Nein, der GF ist hier eigentlich zur Unterlassung verpflichtet und nicht zur Beachtung der §§ 677, 681 hM: Ja, das Gesetz enthält keine solche Beschränkung und der unberechtigte GF darf nicht besser stehen als der berechtigte - bewusste Tätigkeit des GH in fremdem Interesse 9

- einen nicht berechtigten GF trifft erst Recht die Pflicht, auf Interessen und Willen des GH Rücksicht zu nehmen - deshalb entsteht gesetzliches SV iSd §§ 677 ff. schon durch bewusste Tätigkeit des GF in fremdem Interesse, mag sie hinsichtlich der Übernahme dem Willen des GH entsprechen oder nicht

(P) Führt berechtigte GoA zu einer Verfügungsbefugnis gem. § 185 I analog? hM: (-) - strenge Trennung von Innen- und Außenverhältnis - Goa betrifft allein das Innenverhältnis, aber nicht die Befugnisse des GF Dritten gegenüber - GF ist durch §§ 683 1, 670 abgesichert - Genehmigung nach § 185 II möglich

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