Arbeitskampf und Schlichtung PDF

Title Arbeitskampf und Schlichtung
Author Daniel Knappe
Course Kollektives Arbeitsrecht I
Institution IU Internationale Hochschule
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Zusammenfassung Skript Tarifvertragsrecht

5. Arbeitskampf und Schlichtung - kein Gesetz, Arbeitskampfrecht reines Richterrecht 1. BAG- Beschluss vom 28.01.1955: Arbeitskampf legitimes Mittel einer tariffähigen Partei, dadurch keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten; jedoch Arbeitskampf ultima ratio 2. BAG-Beschluss vom 21.04.1971: lösende Aussperrung (lösen/beenden das Arbeitsverhältnis) im Allgemeinen unzulässig; zulässig nur bei rechtswidrigem oder unverhältnismäßig lange andauernden rechtmäßigen Streik 3. BAG- Beschluss vom 10.06.1980: Quotenregelung zur Abwehraussperrung (= die von einem oder mehreren Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Nichtzulassung von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber) Weniger als 25 Prozent der Arbeitnehmer zum Streik aufgefordert Aussperrung bis zu weiteren 25 Prozent möglich

Zwischen 25 und 50 Prozent der Arbeitnehmer zum Streik aufgefordert Ausdehnung des Kampfrahmens auf bis zu 50 Prozent durch Aussperrung

Mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer zum Streik aufgefordert Keine zusätzlichen Aussperrungen

- Ziel: Kampfparität a) Begriff Arbeitskampf Von einem Arbeitskampf spricht man, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Kollektiv Druck auf die jeweils andere Seite ausüben, indem sie die Arbeitsbeziehungen stören.  Parteien: Arbeitnehmer, Arbeitgeber; nicht: Schüler, Studenten etc.  kollektive Druckausübung: Zufügung von Nachteilen und deren Abwehr gegenüber dem sozialen Gegenspieler  Störung der Arbeitsbeziehungen: allgemeine Nachteile für die Gegenseite b) Arbeitskampfmittel Arbeitnehmerseite 1) Streik (Arbeitsniederlegung): planmäßige Einstellung der Arbeit durch eine Mehrzahl der Arbeitnehmer ohne das Einverständnis des Arbeitgebers 2) Bummelstreik: verdeckte Minderleistung, die Arbeitnehmer bieten nach außen hin ihre Arbeitsleistung an, vollführen die Arbeit letztlich jedoch nicht in dem geschuldeten Umfang, Maßnahme ist rechtswidrig 13

Zusammenfassung Skript Tarifvertragsrecht

- Unzulässige Maßnahmen der Arbeitnehmer: Bummelstreik, Betriebsblockaden (Versperren des Zugangs zum Betrieb), Betriebsbesetzung (teilweise oder komplette Inbesitznahme des Betriebes) Arbeitgeberseite 1) Aussperrung planmäßiges Ausschließen der Arbeitnehmerschaft durch einen oder mehrere Arbeitgeber ohne das Einverständnis der Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Verweigerung der Lohnzahlung - Aussperrung muss durch Arbeitgeber expliziert erklärt werden - bestimmter Teil der Arbeitnehmer oder gesamte Belegschaft 2) Streikbruchprämien: Sonderleistungen des Arbeitgebers an nichtstreikende Arbeitnehmer vor oder während eines ausgerufenen Arbeitskampfes - jedoch keine nachträglichen Prämien, weil kein Einfluss auf Arbeitskampfgeschehen 3) Betriebsstillegung: seit 1994 grundsätzlich anerkannt c) Arbeitskampfarten 1. nach dem Ablauf: Wilde Arbeitskämpfe (nicht von der Gewerkschaft getragen) – rechtswidrig und koalitionsgeführte Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung) 2. nach dem Inhalt: tarifbezogene Arbeitskämpfe mit Ziel Abschluss eines Tarifvertrages und sonstige Arbeitskämpfe zielen auf politische Forderungen, Rechtsstreite – sind unzulässig, weil Ziel des Arbeitskampfes Abschluss eines Tarifvertrages ist 3. nach dem Adressaten: Hauptkampf: gegen den Tarifgegner mit dem Ziel eigene Tarifforderungen zu verwirklichen und Unterstützungskampf (Sympathiestreik, SympathieAussperrung): Hilfeleistung für den Arbeitskampf eines anderen Kollektivs des eigenen oder eines anderen Verbands 4. nach der Initiative: Angriffsarbeitskampf: Streik wird in der Regel als Angriffsstreik geführt und Abwehrarbeitskampf: =Streikerweiterung: Gewerkschaft reagiert auf eine Abwehraussperrung mit der Erweiterung des Streikumfangs 5. nach dem Zeitpunkt: Warnarbeitskampf: vor Scheitern der Verhandlungen und Erzwingungsarbeitskampf: nach Scheitern der Verhandlungen - Nachdruck 6. nach dem Umfang: Flächenarbeitskampf: alle Arbeitnehmer aus einem bestimmten Tarifgebiet legen die Arbeit nieder und Schwerpunktarbeitskampf: einzelne Unternehmen der Tarifparteien werden punktuell bestreikt - bei Arbeitgebern nur Schwerpunktaussperrungen zulässig, Flächenaussperrung unzulässig

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Zusammenfassung Skript Tarifvertragsrecht

5.2 Schlichtung Begriff Schlichtung Hilfestellung in einem Regelungsstreit mit dem Ziel, eine Lösung der Unstimmigkeiten in den Verhandlungen zu erreichen - grds. besteht kein Schlichtungszwang Begriff Regelungsstreit - Abgrenzung zum gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Schlichtung Regelungsstreit (=Interessenstreit) Schaffung neuen Rechts (Abschluss, Erweiterung Tarifvertrag) Zweckmäßigkeit (Arbeitskampf beenden oder verhindern) Schlichtungsspruch unverbindlich (Ausnahme: Annahme/Unterwerfung)

Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Rechtsstreit (=Streit über Rechtsfragen) Anwendung bestehenden Rechts Rechtmäßigkeit Urteil/ Beschluss verbindlich

- Hauptzeck der Schlichtung: Arbeitskampf beenden oder verhindern - durch Vereinbarung der Parteien oder durch staatliche Schlichtung a) Vereinbarte Schlichtung = Schlichtungszwang = Tarifparteien verpflichten sich durch Schlichtungsabrede zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn die Tarifverhandlungen scheitern - häufig freiwillige Unterwerfung unter Schlichtungspflicht - findet vor einer Schlichtungsstelle statt - ausdrückliche Erklärung einer Partei, dass Tarifverhandlungen gescheitert sind; Erklärung muss häufig schriftlich erfolgen (wenn im Tarifvertrag vereinbart) - tarifliche Friedenspflicht gilt auch während der Durchführung des Schlichtungsverfahrens  keine Arbeitskämpfe - Durchführung durch neutrale Vermittler  Gespräche mit beiden Tarifparteien  Kompromissvorschlag (Schlichtungsspruch) - Parteien grundsätzlich nicht an Schlichtungsspruch gebunden (Arbeitskampf kann dann beginnen oder fortgesetzt werden) Ausnahme: Zwangsschlichtung: Tarifparteien erklären die Bindungswirkung des Schlichtungsspruchs bereits vor der Schlichtung b) Staatlich6 Schlichtung - aus Tarifautonomie folgt: keine staatliche Zwangsschlichtung - beiden Tarifparteien müssen diese im Rahmen einer freiwilligen Erklärung zulassen - Vorsitzender (muss von oberster Arbeitsbehörde des (Bundes)landes benannt werden) + gleiche Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern - Entscheidungen vor der Schlichtungsstelle werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Vorsitzender ist stimmberechtigt - Parteien grds. nicht an Schlichtungsspruch gebunden 15...


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