Art. 6 - Die Karteikarten beinhalten sämtliche Schemata des Verfassungs- bzw. der deutschen PDF

Title Art. 6 - Die Karteikarten beinhalten sämtliche Schemata des Verfassungs- bzw. der deutschen
Course Karteikarten Grundrechte
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Summary

Die Karteikarten beinhalten sämtliche Schemata des Verfassungs- bzw. der deutschen Grundrechte.
Der Stand der Lernkarten ist von 2020/2021.
Viel Erfolg beim Lernen :)...


Description

Art. 6 I GG – Schutz von Ehe und Familie

A. Schutzbereich Ehe = Durch freien Entschluss unter staatlicher Mitwirkung begründete, auf Dauer angelegte, gleich berechtigte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, über deren Ausgestaltung beide frei bestimmen können •

Jede nach deutschem und ausländischen Recht geschlossene Ehe, auch „hinkende Ehe“



Nicht: Mehrehe; nichteheliche, gleichgeschlechtliche o. eheähnliche Verbindungen (Schutz nach Art. 2 I GG)

Familie = umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern •

Leiblich o. adoptierte, eheliche o. nichteheliche Kinder

B. Eingriff •

nicht jede ehe- und familienbezogene Regelung gleich Eingriff



definierende Regelungen: Normen des Ehe- und Familienrechts



eingreifende Regelungen: Normen anderer Rechtsgebiete, wenn sie auf Ehe und Familie freiheitsbeschränkend einwirken

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung •

Schranken: Art. 6 II GG (staatliches Wächteramt), im Übrigen nur kollidierendes Verfassungsrecht



Schranken-Schranken: Praktische Konkordanz (= Kollidierende Grundrechte werden im Wege des Ausgleichs miteinander in Einklang gebracht, wobei das jeweils andere Grundrecht als Eingriffsrechtfertigung fungiert)

Art. 6 II, III GG – Elternrecht (leges speciales zu Art. 6 I) A.

Schutzbereich



Persönlicher SB: Jeder Elternteil, auch Adoptiv-, aber nicht Pflegeeltern



Sachlicher SB: Freie Entscheidung über Pflege (Sorge für das körperliche Wohl) und Erziehung (Sorge für die seelische und geistige Entwicklung)

B.



Eingriff

Sowohl Beschränkungen des Elternrechts im Verhältnis zum Kind als auch des Rechts der Eltern untereinander zum Kind

C.



Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Schranken: o Art. 6 II 2 (Staatliches Wächteramt); o

Art. 6 III GG (Trennung des Kindes von der Familie);

o im Übrigen kollidierendes Verfassungsrecht



Schranken-Schranken: o Ausübung des staatlichen Wächteramtes nur zum Wohle des Kindes o Art. 6 III GG, qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Nur bei Versagen der Eltern oder sonstiger Gefahr der Verwahrlosung o VHM; Bestimmtheit und Normenklarheit...


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