Artikel 17 Grundgesetz PDF

Title Artikel 17 Grundgesetz
Author Sevinj Huseynli
Course Staatsrecht II (Grundrechte) / dazu Arbeitsgemeinschaft
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Summary

Staatsrecht II Artikel 17 Zusammenfassung...


Description

Das Petitionsrecht (Art. 17 GG) gibt allen natürlichen Personen das Recht – auch außerhalb formeller Rechtsschutzverfahren –, Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen – einschließlich Parlament (Petitionsausschüsse) – zu richten. Es hat 1. Interessenwahrungsfunktion 2. Integrationsfunktion 3. Partizipationsfunktionen. Es ist nicht nur ein Abwehrrecht (Freiheit vor verfassungswidrigen Eingriffen in Petitionshandlungen), sondern auch ein (vom Parlament einzulösendes) Leistungsrecht insbes. zur Sachprüfung und Bescheidung. Es tritt neben die Rechtsschutzgarantien Es gibt keinen Rechtsschutz gegen Feststellungen des Petitionsausschusses. Für Angehörige des Wehr- und Ersatzdienstes (Art. 17a Abs. 1 GG) wie für Beamte (Art. 33 Abs. 5 GG) kann es Beschränkungen des Petitionsrechts geben. Das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG verleiht (nur) allen Deutschen das Recht, im Widerstandsfall Maßnahmen gegen denjenigen zu ergreifen, der die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) beseitigen will. Es entstand durch das Naturrechtsdenken und ist 1968 mit der Notstandsverfassung in das Grundgesetz eingefügt worden. Nur in Situationen des äußersten Verfassungsnotstandes greift das Widerstandsrecht ein, etwa wenn die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt betroffen ist und nicht nur einzelne Verfassungsverletzungen drohen. Das Widerstandsrecht kann sich sowohl gegen staatliche Kräfte als auch gegen Private (Revolution) richten. Das Widerstandsrecht rechtfertigt nur Beeinträchtigungen der Rechte des Angreifers, nicht hingegen Übergriffe in Rechte Dritter. Es umfasst auch die Anwendung von Gewalt. Durch die Subsidiaritätsklausel wird das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) substantiell begrenzt. Nur dann, wenn andere Abhilfe nicht zu erwarten ist, also wenn der Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung nicht durch die Staatsorgane (insbes. die Justiz) abgewendet werden kann, besteht das Widerstandsrecht. Es wird also schwer hier einen praktischen Anwendungsbereich zu finden....


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