Art. 5 Grundgesetz PDF

Title Art. 5 Grundgesetz
Author Raphael aus der Wiesche
Course Grundrechte
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Notizen zu Art. 5 GG...


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Übersicht Art. 5 GG MEINUNGSFREIHEIT ART. 5 I Hs. 1 GG I. Sachlicher Schutzbereich: Meinung äußern und verbreiten in jeder Form Meinungen sind Werturteile Meinungen sind durch ein!Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. BVerfG: „Schutz des Grundrechts beschränkt sich nicht auf Werturteile. Tatsachenbehauptungen sind jedenfalls dann vom Grundrecht gedeckt, wenn sie zur Meinungsbildung beitragen.“ - BVerfGE 94, 1 (7) „Der Schutz der Tatsachen Behauptungen endet erst dort, wie sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können.“ - BVerfG (K), DVBI, 2009, 1166 (1167) jedenfalls nicht: erwiesenermaßen und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen auch Schmähkritik ausgenommen: Äußerungen, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen

I. Persönlicher Schutzbereich: - „Jedermanns“-Grundrecht - jur. Pers. d. Privatrechts II. Eingriff: klassische Maßnahmen, wie Verbote oder Sanktionierung gegen Meinungsäußerung und -verbreitung

INFORMATIONSFREIHEIT ART. 5 I Hs. 2 GG I. Sachlicher Schutzbereich: als Quellen sind alle Träger von Informationen einzustufen, unabhängig ob die Informationen die Information eher Meinung oder Tatsache enthält oder ob sie öffentliche oder private Angelegenheiten betrifft. allgemein zugänglich, wenn Informationsquelle technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Geschützte Tätigkeiten: - Entgegennahme - Beschaffung Eingriff: Rundfunkgebühren eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 I 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte entgelte für die rundfunkbeschaffung könnten das Grundrecht unter diesen umständen nur dann verletzen ,wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Informationen aus bestimmten quellen fernzuhalten. - BVerfG, NJW 2011, 946 juris Rn. 40...


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