Title | Art. 7 Grundgesetz |
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Course | Rechtswissenschaften |
Institution | Universität Greifswald |
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Grundgesetz - Schemata...
Art. 7 GG – Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit A.
I.
Schulische Grundrechte
Schutzbereiche 1. Art. 7 III 1, 2 GG
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Grundrecht der Religionsgemeinschaften
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Garantie des Religionsunterrichtes innerhalb des staatlichen Schulwesens und als Teil der Ausübung öffentlicher Gewalt
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Voraussetzungen o Öffentliche Schulen (alle Schulen, die vom Staat getragen werden) als Gegensatz zu Privatschulen o Territoriale Beschränkung aus Art. 141 GG o Ordentliches Lehrfach: Nicht Wahl-, sondern Pflichtfach und als solches benotet anderen Fächern gleichberechtigt
2. Art. 7 III 3 GG -
Recht der Lehrer, die Erteilung von Religionsunterricht abzulehnen
3. Art. 7 II -
Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen Konkretisierung des elterlichen Erziehungsrechtes (Art. 6 II) und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Eltern (Art. 4 I, II GG)
II.
Eingriffe und Rechtfertigung
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Art. 7 II, III GG: Kein Gesetzesvorbehalt
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Art. 7 II GG: Legitimation der organisatorischen Gestaltung des Religionsunterrichtes, darüber hinaus keine Rechtfertigung von Eingriffen
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Kein Eingriff = Pflicht des nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kindes, ersatzweise an einem religiös und weltanschaulich neutralen und dem Religionsunterricht gleichwertigen Ethikunterricht teilzunehmen
B.
I.
Privatschulfreiheit, Art. 7 IV, V GG
Schutzbereich
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Grundrecht Privatschulen zu errichten und zu betreiben
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Berechtigt: Personenmehrheiten und Einzelpersonen
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Recht der Privatschule zur o Gestaltung des äußeren Schulbetriebs (Organisation von Schule und Unterricht) o Gestaltung des inneren Schulbetriebs (Aufstellung von Lehrplänen, Festlegung von Lehrzielen, Lehrstoffen und Lehrmethoden, Auswahl der Lehr- und Lernmittel) o Freie Schülerwahl o Freie Lehrerwahl
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Ersatzschulen = Privatschulen, die als Ersatz für eine im Land vorhandene oder grds. vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (andere: Ergänzungsschule) o Art. 7 IV 1 GG – für Ersatz- und Ergänzungsschulen o Art. 7 IV, 2-4, Art. 7 IV GG – nur für Ersatzschulen
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Genehmigung – Ersatzschulen; Voraussetzungen für Anspruch: o Ersatzschule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück o Sie fördert keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern o Sie sichert genügend wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
II.
Eingriff und Rechtfertigung
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Art. 7 IV GG – kein Gesetzesvorbehalt
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Art. 7 I GG Schulaufsicht des Staates (der Länder)...