Art. 7 Grundgesetz PDF

Title Art. 7 Grundgesetz
Course Rechtswissenschaften
Institution Universität Greifswald
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Grundgesetz - Schemata...


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Art. 7 GG – Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit A.

I.

Schulische Grundrechte

Schutzbereiche 1. Art. 7 III 1, 2 GG

-

Grundrecht der Religionsgemeinschaften

-

Garantie des Religionsunterrichtes innerhalb des staatlichen Schulwesens und als Teil der Ausübung öffentlicher Gewalt

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Voraussetzungen o Öffentliche Schulen (alle Schulen, die vom Staat getragen werden) als Gegensatz zu Privatschulen o Territoriale Beschränkung aus Art. 141 GG o Ordentliches Lehrfach: Nicht Wahl-, sondern Pflichtfach und als solches benotet  anderen Fächern gleichberechtigt

2. Art. 7 III 3 GG -

Recht der Lehrer, die Erteilung von Religionsunterricht abzulehnen

3. Art. 7 II -

Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen  Konkretisierung des elterlichen Erziehungsrechtes (Art. 6 II) und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Eltern (Art. 4 I, II GG)

II.

Eingriffe und Rechtfertigung

-

Art. 7 II, III GG: Kein Gesetzesvorbehalt

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Art. 7 II GG: Legitimation der organisatorischen Gestaltung des Religionsunterrichtes, darüber hinaus keine Rechtfertigung von Eingriffen

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Kein Eingriff = Pflicht des nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kindes, ersatzweise an einem religiös und weltanschaulich neutralen und dem Religionsunterricht gleichwertigen Ethikunterricht teilzunehmen

B.

I.

Privatschulfreiheit, Art. 7 IV, V GG

Schutzbereich

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Grundrecht Privatschulen zu errichten und zu betreiben

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Berechtigt: Personenmehrheiten und Einzelpersonen

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Recht der Privatschule zur o Gestaltung des äußeren Schulbetriebs (Organisation von Schule und Unterricht) o Gestaltung des inneren Schulbetriebs (Aufstellung von Lehrplänen, Festlegung von Lehrzielen, Lehrstoffen und Lehrmethoden, Auswahl der Lehr- und Lernmittel) o Freie Schülerwahl o Freie Lehrerwahl

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Ersatzschulen = Privatschulen, die als Ersatz für eine im Land vorhandene oder grds. vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (andere: Ergänzungsschule) o Art. 7 IV 1 GG – für Ersatz- und Ergänzungsschulen o Art. 7 IV, 2-4, Art. 7 IV GG – nur für Ersatzschulen

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Genehmigung – Ersatzschulen; Voraussetzungen für Anspruch: o Ersatzschule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück o Sie fördert keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern o Sie sichert genügend wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte

II.

Eingriff und Rechtfertigung

-

Art. 7 IV GG – kein Gesetzesvorbehalt

-

Art. 7 I GG Schulaufsicht des Staates (der Länder)...


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