Title | Art. 17 Grundgesetz |
---|---|
Course | Rechtswissenschaften |
Institution | Universität Greifswald |
Pages | 1 |
File Size | 84.3 KB |
File Type | |
Total Downloads | 76 |
Total Views | 144 |
Grundgesetz - Schemata...
Art. 17 GG - Petitionsrecht
I. -
-
-
II. -
III. -
Garantie eines formlosen Rechtsbehelfs Nicht nur Abwehrrecht, auch Anspruch auf sachliche Bescheidung Teilhaberecht Schutzbereich Petitionsbegriff = Bitten (zukünftig) und Beschwerden (vergangenes) Schutzgut: Nur die schriftliche Petition o Sinn und Zweck = anonyme Eingaben sind keine Petitionen Adressaten = zuständige Stelle (Volksvertretung) o Zuständigkeit, Nach allg. Meinung nicht streng organisationsrechtlich o Petitionen an unzuständige Stelle = Art. 17 GG fordert Weiterleitung oder Mitteilung an zuständige Stelle Inhaltliche Zulässigkeit: Keine Forderung von gesetzlich Verbotenem oder beleidigende, herausfordernde oder erpresserische Inhalte o Rechtlich Verbotenes wird durch Petition nicht zulässig o ABER eine Zulässigerklärung rechtlich Verbotenes kann durch Petition verlangt werden o Kein Schutz für Petitionen, die gegen Strafgesetze verstoßen (objektive Auslegung) Wortlaut: Nur das Recht, sich an zuständige Stelle zu wenden (wirkungslos) o Daher Anspruch auf Prüfung und Bescheidung der Petition o Bescheid muss beinhalten: Kenntnisnahme, Art der Erledigung Besondere Begründung nicht erforderlich (Rspr.) Knappe Begründung erforderlich (Lit.) Eingriff jedes Zurückbleiben hinter dargestellten Anforderungen
Rechtfertigung Kein Gesetzesvorbehalt (nur für Sammelpetitionen von Wehr- und Ersatzdienstleistenden, Art. 17a I GG) kollidierendes Verfassungsrecht...