Art. 17 Grundgesetz PDF

Title Art. 17 Grundgesetz
Course Rechtswissenschaften
Institution Universität Greifswald
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Grundgesetz - Schemata...


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Art. 17 GG - Petitionsrecht

I. -

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II. -

III. -

Garantie eines formlosen Rechtsbehelfs Nicht nur Abwehrrecht, auch Anspruch auf sachliche Bescheidung  Teilhaberecht Schutzbereich Petitionsbegriff = Bitten (zukünftig) und Beschwerden (vergangenes) Schutzgut: Nur die schriftliche Petition o Sinn und Zweck = anonyme Eingaben sind keine Petitionen Adressaten = zuständige Stelle (Volksvertretung) o Zuständigkeit, Nach allg. Meinung nicht streng organisationsrechtlich o Petitionen an unzuständige Stelle = Art. 17 GG fordert Weiterleitung oder Mitteilung an zuständige Stelle Inhaltliche Zulässigkeit: Keine Forderung von gesetzlich Verbotenem oder beleidigende, herausfordernde oder erpresserische Inhalte o Rechtlich Verbotenes wird durch Petition nicht zulässig o ABER eine Zulässigerklärung rechtlich Verbotenes kann durch Petition verlangt werden o Kein Schutz für Petitionen, die gegen Strafgesetze verstoßen (objektive Auslegung) Wortlaut: Nur das Recht, sich an zuständige Stelle zu wenden (wirkungslos) o Daher Anspruch auf Prüfung und Bescheidung der Petition o Bescheid muss beinhalten: Kenntnisnahme, Art der Erledigung  Besondere Begründung nicht erforderlich (Rspr.)  Knappe Begründung erforderlich (Lit.) Eingriff jedes Zurückbleiben hinter dargestellten Anforderungen

Rechtfertigung Kein Gesetzesvorbehalt (nur für Sammelpetitionen von Wehr- und Ersatzdienstleistenden, Art. 17a I GG) kollidierendes Verfassungsrecht...


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