Title | Art. 9 Grundgesetz |
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Course | Rechtswissenschaften |
Institution | Universität Greifswald |
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Grundgesetz - Schemata...
Art. 9 GG – Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
A.
I.
Schutzbereiche
Allgemeine Vereinigungsfreiheit
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Verein (Def.)
-
Individualgrundrecht o Schutz der Bildung = Recht des Einzelnen, sich mit anderen zusammenzuschließen und Vereine zu gründen (Vereinsautonomie) o Schutz des Beitritts zum bestehenden Verein, Betätigung mit und im Verein und Verbleib o Korrespondierend: Schutz des Recht des Fernbleibens o STR Recht, öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen fernzubleiben
-
Kollektives Freiheitsrecht o Schutz der Vereinigungen selbst, des Entstehens und Bestehens o Existenz und Funktionsfähigkeit der Vereinigungen o STR Außenwirkung der Vereinigungsfreiheit – Schutz jeder Vereinstätigkeit
BVerfG: Schutz des „Kernbereichs des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit“
II.
Koalitionsfreiheit
-
Arbeitsbedingungen (= Bedingungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen)
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Wirtschaftsbedingungen (= darüber hinaus wirtschafts- und sozialpolitischer Charakter)
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Ziele müssen gemeinsam angestrebt werden (nicht bloß alternativ)
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Koalition: o Zweckbestimmung: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen o Gegnerfreiheit (Def.) o Gegnerunabhängigkeit (Def.) o Überbetrieblichkeit
-
Individualgrundrecht + Kollektive Freiheit
B.
I. -
Eingriffe
Eingriffe in die allgemeine Vereinigungsfreiheit Kein Eingriff: Normen, die Typen der Vereinigungen festlegen (OHG; AG)
II. -
Eingriffe in die Koalitionsfreiheit Ausdrückliches Verbot des Eingreifens durch Dritte in die Koalitionsfreiheit unmittelbare Drittwirkung
C.
I. -
Rechtfertigung
Allgemeine Vereinigungsfreiheit Art. 9 II GG: Verbot bestimmter Vereinigungen (fallen aber bereits aus dem Schutzbereich raus) o Art. 9 II GG h.M.: verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff
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Kollidierendes Verfassungsrecht
II.
Koalitionsfreiheit
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STR, ob Art. 9 II GG auch auf Koalitionsfreiheit anwendbar (ohne Bedeutung)
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Kollisionen können sich wieder in Art. 9 III selbst ergeben, wenn individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit gegenläufig wirken oder die Kollisionsfreiheit einer Koalition mit der einer anderen in Konflikt gerät
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Schranken-Schranken: Art. 9 III 3 GG...