Art. 9 Grundgesetz PDF

Title Art. 9 Grundgesetz
Course Rechtswissenschaften
Institution Universität Greifswald
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Grundgesetz - Schemata...


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Art. 9 GG – Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

A.

I.

Schutzbereiche

Allgemeine Vereinigungsfreiheit

-

Verein (Def.)

-

Individualgrundrecht o Schutz der Bildung = Recht des Einzelnen, sich mit anderen zusammenzuschließen und Vereine zu gründen (Vereinsautonomie) o Schutz des Beitritts zum bestehenden Verein, Betätigung mit und im Verein und Verbleib o Korrespondierend: Schutz des Recht des Fernbleibens o STR Recht, öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen fernzubleiben

-

Kollektives Freiheitsrecht o Schutz der Vereinigungen selbst, des Entstehens und Bestehens o Existenz und Funktionsfähigkeit der Vereinigungen o STR Außenwirkung der Vereinigungsfreiheit – Schutz jeder Vereinstätigkeit 

BVerfG: Schutz des „Kernbereichs des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit“

II.

Koalitionsfreiheit

-

Arbeitsbedingungen (= Bedingungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen)

-

Wirtschaftsbedingungen (= darüber hinaus wirtschafts- und sozialpolitischer Charakter)

-

 Ziele müssen gemeinsam angestrebt werden (nicht bloß alternativ)

-

Koalition: o Zweckbestimmung: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen o Gegnerfreiheit (Def.) o Gegnerunabhängigkeit (Def.) o Überbetrieblichkeit

-

Individualgrundrecht + Kollektive Freiheit

B.

I. -

Eingriffe

Eingriffe in die allgemeine Vereinigungsfreiheit Kein Eingriff: Normen, die Typen der Vereinigungen festlegen (OHG; AG)

II. -

Eingriffe in die Koalitionsfreiheit Ausdrückliches Verbot des Eingreifens durch Dritte in die Koalitionsfreiheit  unmittelbare Drittwirkung

C.

I. -

Rechtfertigung

Allgemeine Vereinigungsfreiheit Art. 9 II GG: Verbot bestimmter Vereinigungen (fallen aber bereits aus dem Schutzbereich raus) o Art. 9 II GG h.M.: verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff

-

Kollidierendes Verfassungsrecht

II.

Koalitionsfreiheit

-

STR, ob Art. 9 II GG auch auf Koalitionsfreiheit anwendbar (ohne Bedeutung)

-

Kollisionen können sich wieder in Art. 9 III selbst ergeben, wenn individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit gegenläufig wirken oder die Kollisionsfreiheit einer Koalition mit der einer anderen in Konflikt gerät

-

Schranken-Schranken: Art. 9 III 3 GG...


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