Title | Art. 6 Grundgesetz |
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Course | Rechtswissenschaften |
Institution | Universität Greifswald |
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Grundgesetz - Schemata...
Art. 6 I GG – Schutz von Ehe und Familie
A. Schutzbereich Ehe = Durch freien Entschluss unter staatlicher Mitwirkung begründete, auf Dauer angelegte, gleich berechtigte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, über deren Ausgestaltung beide frei bestimmen können •
Jede nach deutschem und ausländischen Recht geschlossene Ehe, auch „hinkende Ehe“
•
Nicht: Mehrehe; nichteheliche, gleichgeschlechtliche o. eheähnliche Verbindungen (Schutz nach Art. 2 I GG)
Familie = umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern •
Leiblich o. adoptierte, eheliche o. nichteheliche Kinder
B. Eingriff •
nicht jede ehe- und familienbezogene Regelung gleich Eingriff
•
definierende Regelungen: Normen des Ehe- und Familienrechts
•
eingreifende Regelungen: Normen anderer Rechtsgebiete, wenn sie auf Ehe und Familie freiheitsbeschränkend einwirken
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung •
Schranken: Art. 6 II GG (staatliches Wächteramt), im Übrigen nur kollidierendes Verfassungsrecht
•
Schranken-Schranken: Praktische Konkordanz (= Kollidierende Grundrechte werden im Wege des Ausgleichs miteinander in Einklang gebracht, wobei das jeweils andere Grundrecht als Eingriffsrechtfertigung fungiert)
Art. 6 II, III GG – Elternrecht (leges speciales zu Art. 6 I) A.
Schutzbereich
•
Persönlicher SB: Jeder Elternteil, auch Adoptiv-, aber nicht Pflegeeltern
•
Sachlicher SB: Freie Entscheidung über Pflege (Sorge für das körperliche Wohl) und Erziehung (Sorge für die seelische und geistige Entwicklung)
B.
•
Eingriff
Sowohl Beschränkungen des Elternrechts im Verhältnis zum Kind als auch des Rechts der Eltern untereinander zum Kind
C.
•
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken: o Art. 6 II 2 (Staatliches Wächteramt); o
Art. 6 III GG (Trennung des Kindes von der Familie);
o im Übrigen kollidierendes Verfassungsrecht
•
Schranken-Schranken: o Ausübung des staatlichen Wächteramtes nur zum Wohle des Kindes o Art. 6 III GG, qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Nur bei Versagen der Eltern oder sonstiger Gefahr der Verwahrlosung o VHM; Bestimmtheit und Normenklarheit...