Aufgaben 40562 SS19 Kreditsicherung PDF

Title Aufgaben 40562 SS19 Kreditsicherung
Author Sony Ericsson
Course Grundlagen Privat- und Wirtschaftsrecht
Institution FernUniversität in Hagen
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LOT S E

Recht der Kreditsicherung (40562) Einsendeaufgabe

Modul 31061: Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts Kurs 40562: Recht der Kreditsicherung Einsendeaufgabe

SS 2019

Die Regelungen zu den Einsendeaufgaben (Einsendeschluss, Klausurzulassung) finden Sie in den Studien- und Prüfungsinformationen Heft Nr. 1.

Bearbeitungshinweise Die Einsendeaufgabe zu dieser Kurseinheit wird maschinell korrigiert. Bevor Sie mit dem Lösen der einzelnen Aufgaben beginnen, sollten Sie die Erläuterungen zum maschinellen Korrektursystems der Fernuniversität unter http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/ gelesen haben. Eine druckbare Beschreibung in Form des LotseInformationshefts finden Sie unter http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/lotseinfoheft.pdf. Lesen Sie zunächst jede Aufgabe vollständig durch. Lösen Sie dann die Aufgabe und kennzeichnen Sie Ihre Antwort im Aufgabenheft z.B. durch ankreuzen.

Einsendeschluss Die Bewertung finden Sie nach dem Einsendeschluss bei den Online-Aufgaben. Dazu müssen Sie sich beim Kurs anmelden. Danach können Sie unter „Ergebnisse“ Ihre Bewertung einsehen und für das Prüfungsamt über die Druckfunktion Ihres Web-Browsers ausdrucken.

Hinweise zur Bewertung Die bei den Aufgaben erreichbaren Rohpunkte sind jeweils angegeben. Beachten Sie bitte, dass bei den MultipleChoice-Aufgaben (Typ x aus 5) möglicherweise auch mehrere Antworten richtig sein können. Die Einsendeaufgabe umfasst 100 Punkte – bei 50 und mehr erreichten Punkten ist sie bestanden.

Abruf der Ergebnisse Die Bewertung finden Sie nach dem Einsendeschluss bei den Online-Aufgaben. Dazu müssen Sie sich beim Kurs anmelden. Danach können Sie unter „Ergebnisse“ Ihre Bewertung einsehen und für das Prüfungsamt ausdrucken.

Besondere Hinweise Diese Einsendeaufgabe enthält: 10 (x aus 5) = Mehrfach-Auswahlaufgaben

1 (10 RP)

Aufgabe 1

Der Sicherungsgeber (Verpfänder) kann bei einem Pfandrecht dem Gläubiger grundsätzlich neben eigenen Einreden auch die Einreden des Schuldners entgegenhalten. Ihm steht/stehen daher ggf. die folgende/n Einrede/n zu: (x aus 5)

A

die Einrede der Verjährung der Hauptschuld.

B

die Einrede der Anfechtbarkeit.

C

die Einrede der Aufrechenbarkeit.

D

die Einrede fehlender Pfandreife.

E

die Einrede der Bedingungsfeindlichkeit.

(10 RP)

Aufgabe 2

Mögliche Form/en der Verwertung eines rechtsgeschäftlichen Pfands ist/sind: (x aus 5)

A

Verkauf zur freien Hand durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler.

B

Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Gläubiger.

C

Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Eigentümer des Pfands.

D

Beim Fiskus als Pfandgläubiger nach § 296 AO unter www.zoll-auktion.de.

E

Durch Verfallvereinbarung, wonach dem Pfandgläubiger das Eigentum zufallen und die Forderung zum Marktwert des Pfands bei Fälligkeit als berichtigt gilt.

(10 RP)

Aufgabe 3

Folgende Vereinbarung/en einer Sicherungsübereignung zwischen dem Sicherungsnehmer (SiN) und dem Sicherungsgeber (SiG) ist/sind sachenrechtlich unwirksam: (x aus 5)

A

SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum gegenwärtig befinden.

B

SiN wird Eigentümer aller Sachen, die in einen bestimmten Raum eingebracht werden.

C

SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden, bis auf die, die mit einem roten Punkt markiert sind.

D

SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden, bis auf die, die nicht im Eigentum von SiG stehen.

E

SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden und mit einem roten Punkt markiert sind.

2 (10 RP)

Aufgabe 4

Die Bank B gewährt dem Schuldner S ein Darlehen über 10.000 €. Zur Sicherheit tritt S seine Ansprüche ab, die ihm das Landgericht Hagen gegen D für eine von diesem verübte vorsätzliche unerlaubte Handlung zugesprochen hat. S hat vor der Zession dem D einen Zahlungsaufschub gewährt. Welche Aussage(n) trifft/treffen zu? (x aus 5)

A

B ist Inhaberin einer Forderung gegen D.

B

B ist Inhaberin einer Forderung gegen S.

C

B kann von S die Aushändigung des Urteils verlangen.

D

D kann sich gegenüber B auf eine Stundungsabrede berufen.

E

Das Verhältnis zwischen S und D wird als Zession bezeichnet.

(10 RP)

Aufgabe 5

Die G-GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der M-AG. Sie bemüht sich bei der B-Bank um Kredit. Die B-Bank verlangt jedoch Sicherheiten. Die M-AG erklärt daraufhin, dass sie G-GmbH bei Fälligkeit notfalls mit der notwendigen Liquidität ausstatten wird. Daraufhin gewährt die B-Bank den Kredit. Welche Aussage(n) trifft/treffen zu? (x aus 5)

A

Die M-AG kann auch ohne Beachtung der Schriftform bürgen.

B

Die M-AG wird für die Eventualverbindlichkeit Rückstellungen ausweisen.

C

Die Liquidität der G-GmbH erhöht sich.

D

Das Eigenkapital der G-GmbH erhöht sich.

E

Beim Zahlungsausfall haftet die M-AG wie ein Bürge.

3 (10 RP)

Aufgabe 6

Welche Aussage(n) zum Eigentumsvorbehalt trifft/treffen zu? (x aus 5)

A

Der Vorbehaltskäufer erlangt im Zweifel das Eigentum unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts durch den Vorbehaltsverkäufer.

B

Ein Eigentumsvorbehalt besteht, wenn die Ware geliefert wird, ohne dass sofort der Kaufpreis bezahlt wird.

C

Der Vorbehaltskäufer kann sein Anwartschaftsrecht wie das Vollrecht übertragen.

D

§ 323 BGB gilt nicht für den Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers.

E

Grundsätzlich erlischt bei der Weiterveräußerung einer mit dem Vorbehaltseigentum belasteten Sache das Vorbehaltseigentum.

(10 RP)

Aufgabe 7

Zur Sicherung einer Darlehensforderung des G verpfändet S seine Harley Davidson. G tritt die Forderung an D ab. Welche Aussage(n) trifft/treffen zu? (x aus 5)

A

Zur Wirksamkeit der Forderungsabtretung ist es nicht erforderlich, dass sie dem S angezeigt wird.

B

Die Abtretung wird erst wirksam, wenn die Harley Davidson dem D übergeben wird.

C

Das Pfandrecht ist erloschen, da der Pfandgläubiger nicht mehr mit dem Gläubiger der gesicherten Forderung personenidentisch ist (Akzessorietät).

D

D kann von G die Übergabe der Harley Davidson verlangen.

E

S kann mit befreiender Wirkung an jeden leisten, der ihm seine Harley Davidson zurückgibt.

4 (10 RP)

Aufgabe 8

K erwirbt beim Eigentümer V eine BodyCam unter Eigentumsvorbehalt. Bevor K den Kaufpreis bezahlt hat, bietet V das Gerät dem ahnungslosen D zum Kauf an. V und D einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt alle Rechte, die ihm gegen K zustehen, an D ab, ohne dass K davon erfährt. Welche Aussage(n) triff/trifft zu? (x aus 5)

A

K wird Eigentümer, wenn er an V den Kaufpreis bezahlt.

B

K wird Eigentümer, wenn er an D den Kaufpreis bezahlt.

C

K ist Eigentümer geblieben.

D

D ist Eigentümer geworden.

E

Das Vorbehaltseigentum ist nach § 936 BGB erloschen.

(10 RP)

Aufgabe 9

Welche Aussage(n) zu Personalsicherheiten trifft/treffen zu? (x aus 5)

A

Personalsicherheiten verschaffen dem Gläubiger ein weiteres Haftungssubjekt.

B

Personalsicherheiten sind akzessorisch.

C

Personalsicherheiten verhindern die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

D

Personalsicherheiten erleichtern die gerichtliche Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung.

E

Personalsicherheiten können von Dritten, wie auch vom Schuldner selbst gestellt werden.

(10 RP)

Aufgabe 10

Wobei handelt es sich um ein Grundpfandrecht/Grundpfandrechte? (x aus 5)

A

Rentenschuld.

B

Grunddienstbarkeit.

C

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

D

Sicherungseigentum.

E

Sicherungsgrundschuld.

Aufgabe 10 war die letzte Aufgabe.

5

Kursnummer Aufgabenheft / Einheit

40562 02

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Dieses Aufgabenheft ist zur Aufbewahrung für Ihre Unterlagen bestimmt und wird nicht eingesendet....


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