Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsgrundsätze PDF

Title Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsgrundsätze
Course Steuerrecht
Institution Universität Salzburg
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Summary

Zusammenfassung von Bewertungsmaßstäben und Bewertungsgrundsätzen...


Description

Montag, 5. November 2018

Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsgrundsätze Anschaffungs- und Herstellungskosten; Afa! bei der Ermittlung des Gewinns gem. § 4 (1) EStG hat der Steuerpflichtige die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten:!

- Grundsatz der Bewertungsstetigkeit! - Grundsatz der Periodisierung! - Stichtagsprinzip! - Grundsatz der Unternehmensfortführung! - Realisationsprinzip! - Grundsatz des Wertzusammenhanges! Steuerpflichtige, die den Gewinn gem. § 5 (1) EStG ermitteln, sind zusätzlich an die speziellen Grundsätze des Unternehmensrechts gebunden (=> Maßgeblichkeitsprinzip)! nach dem Stichtagsprinzip hat sich die Bewertung in der Bilanz nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen!

- wertverändernde Umstände: Wertänderungen, welche nach dem Bilanzstichtag eintreten und dem Steuerpflichtigen vor dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt werden, sind im Jahresabschluss nicht mehr zu berücksichtigen!

- werterhellende Umstände: besteht eine tatsächliche Wertminderung objektiv bereits am Bilanzstichtag und wird diese dem Steuerpflichtigen zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt, so ist die Wertveränderung im Abschlussjahr zu berücksichtigen!

Aktivierung von Finanzierungsaufwendungen ist nicht zulässig (Aktivierungsverbot)" " -> z. B.: für Zinsen von Kredit der für Maschinenbeschaffung aufgenommen " " wurde!

§ 4 (3) EStG -> Teilwertabschreibung ist nicht zulässig" " " " " -> jedoch Afa für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche " " Abnutzung!

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Montag, 5. November 2018 § 4 (1) EStG -> Teilwertabschreibungen möglich (kein Muss) - § 6 Z1 S 3 EStG! "

alternativ: Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung!

die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe müssen geeignet sein, die voraussichtliche Nutzungsdauer zu kürzen => bloße Wertminderungen, die die Nutzung des Gegenstandes nicht beeinflussen, berechtigen nicht zur Geltendmachung einer Absetzung gem. § 8 (4) EStG!

liegen die Gründe für die voraussichtliche Wertminderung (§ 204 (2) UGB) nicht mehr vor => Betrag d. Abschreibung ist im Umfang der Werterhöhung wieder zuzuschreiben (§ 208 (1) UGB)!

§ 9 (1) EStG -> Rückstellungen können gebildet werden für: !

- Anwartschaften und Abfertigungen! - laufende Pensionen und Anwartschaften hierauf! - sonstige ungewisse Vblk.! - dürfen nicht pauschal gebildet werden -> nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Vblk. ernsthaft zu rechnen ist!

- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

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