BGB 3 a) Fall zur Gesch äftsf ähigkeit PDF

Title BGB 3 a) Fall zur Gesch äftsf ähigkeit
Course Basismodul Recht A
Institution Friedrich-Schiller-Universität Jena
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Summary

Übung Recht 1
Geschäftsfähigkeit
1. Fall
Prüfungsvorbereitung




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Description

BGB 3 a) Fall zur Geschäftsfähigkeit Die 16jährige A ist die Bevormundung ihrer Eltern leid, die ihr partout kein Smartphone kaufen wollen. Kurzentschlossen geht sie in den Store eines Anbieters und schließt dort einen ZweiJahres-Vertrag mit Lieferung eines Smartphone zum „All-NetFlat Sondertarif“ für nur 16,95 € im Monat. Den Monatsbetrag lässt sie von ihrem Girokonto abbuchen, auf dem ihr ihre Eltern auch ihr monatliches Taschengeld von 100 € überweisen. Nach einem Jahr fällt sie aus allen Wolken, als plötzlich 69,95 € abgebucht werden. Beim Nachlesen in ihrem Vertrag stellt sie fest, dass der „Sondertarif“ nur ein Jahr galt und nun der Normaltarif fällig wurde. Reumütig beichtet sie ihren Eltern ihr eigenmächtiges Vorgehen. Schon am nächsten Tag wird ihr Vater im Store des Anbieters vorstellig und erklärt, als gesetzlicher Vertreter den Vertrag der Tochter „mit sofortiger Wirkung zu kündigen“. Der Mitarbeiter des Anbieters zeigt sich unbeeindruckt und verweist darauf, dass diese doch den Monatsbeitrag von ihrem Taschengeld bezahle und deshalb den Vertrag auch erfüllen müsse. Muss die A den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit weiter erfüllen?

Lösung: Die A muss den Vertrag (weiter) erfüllen, wenn er wirksam zustande gekommen ist und noch wirksam ist. Fraglich

ist

hierbei

v.a.,

inwieweit

die

beschränkte

Geschäftsfähigkeit der V einem Vertragsschluss (bzw. einer fortwirkenden Wirksamkeit) entgegensteht. Grundsätzlich bedurfte die A zum wirksamen Abschluss des Vertrages der – nicht vorliegenden – Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB). Diese könnte jedoch im Hinblick auf § 110 BGB entbehrlich gewesen sein, da sie die monatlichen Leistungen aus ihrem Taschengeld bewirkt. Allerdings gilt dies nur, wenn tatsächlich die gesamte Gegenleistung bewirkt wurde. Das ist hier nicht der Fall, denn die A ist verpflichtet, die Gegenleistung in monatlichen Beiträgen zu zahlen und sie noch nicht alle gezahlt hat. Der Vertrag ist daher nur schwebend wirksam zustande gekommen und von der Genehmigung der Eltern abhängig. Diese wurde durch die „Kündigung“ des Vaters jedoch versagt, so dass der Vertrag nunmehr unwirksam ist und die A ihn daher (nicht mehr) erfüllen muss.

(Hinweis: Der Fall war bewusst nur bezüglich der Wirksamkeit in die

Zukunft

gestellt.

Die

Problematik,

was

mit

den

zurückliegenden 12 Monatsraten ist – nach der Rspr. macht die

Zahlung der Monatsrate den Vertrag für den abgegoltenen Zeitabschnitt von Leistung und Gegenleistung wirksam (anders als bei nicht teilbarer Leistung, wie etwa bei der Ratenzahlung für einen einheitlichen Kaufgegenstand) – wurde damit bewusst ausgeklammert und muss also nicht erörtert werden)....


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