Die Gehilfenhaftung und Gehilfenzurechnung anhand einer OGH Entscheidun 33 PDF

Title Die Gehilfenhaftung und Gehilfenzurechnung anhand einer OGH Entscheidun 33
Author Tomasz Puzio
Course Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Arbeit für GrA bei Dr. Zoppl...


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Die Gehilfenhaftung und Gehilfenzurechnung anhand einer OGH Entscheidung Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht vorgelegt von Tomasz Puzio

Dr. Moritz Zoppel; WS 2018/2019; h1610426; [email protected]

Inhaltsverzeichnis

1.

Einleitung.............................................................................................................................3

2.

Sachverhaltsdarstellung.......................................................................................................3

3.

Die allgemeine Gehilfenzurechnung...................................................................................3

4.

Erfüllungsgehilfe gem. §1313a ABGB................................................................................4

5.

Besorgungsgehilfe gem. §1315 ABGB................................................................................6

6.

Die Haftung des Geschäftsherrn und des Gehilfen selbst...................................................7

7.

Beurteilung der Entscheidung.............................................................................................8

8.

Literaturverzeichnis...........................................................................................................10

9.

Judikaturverzeichnis..........................................................................................................10

1. Einleitung Die nachfolgende Arbeit thematisiert die Gehilfenhaftung/Gehilfenzurechnung. Zunächst wird anhand einer Entscheidung des OGH der zugrunde liegende Sachverhalt aufbereitet. Danach erfolgt ein allgemeiner Überblick über die Gehilfenzurechnung, damit man die Inhalte greifbarer machen kann und somit ein Verständnis für die Thematik aufbauen kann. Nach der allgemeinen Erläuterung der Gehilfenhaftung/Gehilfenzurechnung wird der Fokus auf die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB1 und Besorgungsgehilfenhaftung nach §1315 ABGB2 gerichtet, um die Unterschiede herauszuheben und in weiterer Folge den Erfüllungsgehilfen vom Besorgungsgehilfen unterscheiden zu können. Am Ende der Arbeit wird auf die konkrete OGH Entscheidung eingegangen, um eine Bewertung der Entscheidung abgeben zu können.

2. Sachverhaltsdarstellung Die 53-jährige Klägerin nahm im April 2003 in einem vom Beklagten betriebenen Sporthotel eine heiße Dusche. In den Rohren und Wassertanks hatten sich allerdings sogenannte Legionellen gebildet. Während des Duschens atmete die Klägerin diese Krankheitserreger ein und zog sich eine Legionelleninfektion mit Leberbeteiligung zu. Bis März 2003 hatte die Installationsfirma alle Reparatur- und Wartungsarbeiten im Hotel durchgeführt. In weiterer Folge wurde nicht festgestellt, ob der Betreiber des Hotels, das regelmäßig beauftragte Installationsunternehmen nur anlassbezogen mit Reparaturen der Wasserinstallationen oder zusätzlich noch mit einer darüberhinausgehenden Kontrolle und Wartung beauftragt hat.3 4

3. Die allgemeine Gehilfenzurechnung

1 RGBl 1916/69 2 RGBl 1916/69 3 OGH 29.08.2013, 8Ob106/12i = immolex-LS 2013/82 = Zak 2013/736 S 402 - Zak 2013,402 = AnwBl 2014,13 = JBl 2014,53 = RdW 2014/19 S 13 - RdW 2014,13 = ecolex 2014/6 S 23 (Wilhelm) - ecolex 2014,23 (Wilhelm) = EvBl 2014/46 S 311 (Karner) - EvBl 2014,311 (Karner) = ZRB 2014,78 (Seeber) = ZVR 2014/58 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2014,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Schima, Zak 2017/520 S 307 - Schima, Zak 2017,307. 4 Perner/Spitzer/Kodek, Österreich-Casebook Bürgerliches Recht (2015) 228.

Im rechtswirtschaftlichen Verkehr besteht die Grundregel, dass jeder für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist und somit auch nur dafür haftet. Die Gehilfenzurechnung ist aber die große Ausnahme dieser Grundregel. Viele Unternehmen sind auf sogenannte Gehilfen angewiesen.5 Das kann mitunter viele Gründe haben. Einerseits hat das Unternehmen bereits eine so große Größe erreicht, dass es nicht mehr allein betrieben werden kann und andererseits ermöglicht der Einsatz von Gehilfen den Aktionsradius des Unternehmers erheblich auszuweiten. Durch diese Vorteile müssen sich Unternehmen aber unter gewissen Umständen die Gehilfen anrechnen lassen. Das hat vor allem dann große Bedeutung, wenn es um Schadenersatzpflichten geht und man durch die Zurechnung die Möglichkeit hat auf die meist größeren Haftungsfonds des Geschäftsherrn zu greifen. 6 7 4. Erfüllungsgehilfe gem. §1313a ABGB Wie bereits bei der allgemeinen Gehilfenzurechnung erwähnt, kann der Unternehmer durch den Einsatz von Gehilfen seinen Aktionsradius erheblich vergrößern. Die Konsequenz ist gleichzeitig aber auch, dass der Vertragspartner nicht schlechter gestellt werden soll, nur weil sich der Unternehmer zur Erfüllung eines Gehilfen bedient. Wenn man also einen Vorteil aus dem Einsatz eines Gehilfen zieht, so muss man sich auch seine Fehlleistungen zurechnen lassen.8 Um die Rechtsposition der Vertragspartei zu sichern gibt es die Erfüllungsgehilfenzurechnung gem. §1313a ABGB. Vor allem bei vertraglichen Verhältnissen und bei culpa in contrahendo (vertragsähnliches Verhältnis) wird auf §1313a zurückgegriffen.9 10

Damit man allerdings diese Haftung in Anspruch nehmen kann, muss man zunächst näher auf den Begriff des Erfüllungsgehilfen eingehen. Entscheidend ist immer, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten ein vertragliches oder vorvertragliches Schuldverhältnis besteht oder ob man ein vertragsähnliches Verhältnis (culpa in contrahendo) konstruieren kann.11 Nach dem Wortlaut von § 1313a ABGB ist eine besondere Verpflichtung des Geschäftsherrn gegenüber dem Geschädigten notwendig um überhaupt in den Anwendungsbereich des 1313 a ABGB zu kommen, Gefälligkeit alleine ist nicht

5 P.Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts10 (2017) 272. 6 Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht5 (2016) 327. 7 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 (2007) 355. 8 Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 64 (2016) §1313 a Rz 1. 9 Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht14 (2015) 424. 10 P.Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts10 (2017) 273. 11 Reischauer in Rummel, ABGB 23 (2004) §1313a Rz 2.

ausreichend.12Bejaht man ein oben genanntes Verhältnis so entsteht eine Sonderbeziehung und der Gehilfe wird dem Geschäftsherrn als Erfüllungsgehilfe zugerechnet. Entscheidend ist immer ob der Geschädigte ein vertragliches Verhältnis mit dem Geschäftsherrn hat, das bedeutet man betrachtet es immer aus der Sicht des Geschädigten. Wird ein solches vertragliches oder vertragsähnliches Verhältnis verneint, so ist der Gehilfe als Besorgungsgehilfe nach §1315 ABGB zu prüfen. Allerdings ist zu beachten, dass selbst wenn ein vertragliches Verhältnis besteht, es noch nicht zwingend zu einer Erfüllungsgehilfenzurechnung kommen muss, da man in weiterer Folge noch auf das Pflichtenprogramm der Vertragspartei eingehen muss.13 Somit ist ein weiteres Abgrenzungsmerkmal das Pflichtenprogramm des Geschäftsherrn. Es ist immer zu hinterfragen was Vertragsinhalt geworden ist und was sich die Vertragspartei bzw. Geschädigte erwarten kann. Eine Verdeutlichung zeigt das nachfolgende Beispiel. A ist Gast in einem Hotel, welches von B betrieben wird. Als er in der Früh aufsteht verletzt er sich an einem von der C-GmbH (die einen guten Ruf hat) gefertigten Bett. Grund dafür war ein scharfkantiges Winkeleisen, welches bei der Produktion nicht abgedeckt wurde. Hier stellt sich die Frage, ist die C-GmbH dem B als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen? Damit man diese Frage beantworten kann, muss man eine Vorfrage klären, die das Pflichtenprogramm betrifft. Muss der Hotelgast A damit rechnen, dass B die Betten selbst herstellt?14 Laut OGH ist das ganz klar zu verneinen. B ist nur dazu verpflichtet sich bei einem geeigneten Bettenhersteller einzudecken und haftet somit nur noch für ein Auswahlverschulden. Im konkreten Fall hatte die C-GmbH einen guten Ruf und somit wäre kein Auswahlverschulden gegeben und die C-GmbH ist B nicht als Erfüllungsgehilfe gem. §1313 a ABGB zuzurechnen.15 Durch diesen Fall sieht man deutlich, dass ein vertragliches Verhältnis nicht bedeutet, dass es immer zu einer Erfüllungsgehilfenzurechnung kommen muss. Man muss zusätzlich noch auf das Pflichtenprogramm eingehen, was man von wem erwarten kann.16 Erwähnenswert ist außerdem, dass der Erfüllungsgehilfe dem Geschäftsherrn nur im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung zugerechnet wird. Das bedeutet, dass der Gehilfe

12 Ondreasova, Die Gehilfenhaftung (2013) 58f. 13 Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht5 (2016) 328. 14 Perner/Spitzer/Kodek, Österreich-Casebook Bürgerliches Recht (2015) 228 f. 15 OGH 26.06.1997, 2Ob185/97p. 16 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 (2007) 356.

innerhalb seines Wirkungs- und Aufgabenbereiches dem Vertragspartner des Geschäftsherrn, einen Schaden zuführen muss damit die Haftung nach §1313a ABGB greifen kann.17

5. Besorgungsgehilfe gem. §1315 ABGB Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen wird hier nicht auf ein vertragliches beziehungsweise vertragsähnliches Verhältnis abgestellt. Allerdings ermöglich ein Vertrag auch die Abgrenzung zum Erfüllungsgehilfen. Verneint man somit ein vertragliches Verhältnis so bleibt noch die Haftung nach §1315 übrig. Im Konkreten bezieht sich diese Art der Haftung auf den deliktischen Bereich und gilt gegenüber jedermann. Deswegen ist diese nur in engen Grenzen zu bejahen. Daraus ergibt sich für den Geschäftsherrn eine geringere Verantwortlichkeit, da es kein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis gibt. Der Geschäftsherr haftet nur, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung bedient. 18 Untüchtigkeit bezieht sich konkret auf die habituelle Untüchtigkeit und bedeutet, dass man für die ausgeübte Tätigkeit nicht geeignet war. Das kann sich aus einer mangelnden Ausbildung oder Veranlagung ergeben.19 Allerdings ist zu beachten, dass man aufgrund einer grob fahrlässigen Unachtsamkeit nicht automatisch auf Untüchtigkeit schließen darf.20 Die Gefährlichkeit betrifft grundsätzlich den Menschen als Person selbst, da im Konkreten auf Persönlichkeitsmerkmale abgestellt wird. Es genügt aber nicht nur die Gefährlichkeit allein, dem Geschäftsherrn muss die Gefährlichkeit bekannt sein („wissentlich“) und sie muss sich auch konkret realisieren. Dieser Tatbestand ist allerdings selten, da niemand eine habituell untüchtige oder gefährliche Person beschäftigen wird. Außerdem ist zu erwähnen, dass ein Gehilfe sowohl Erfüllungsgehilfe als auch Besorgungsgehilfe sein kann. Gegenüber dem Vertragspartner des Geschäftsherrn ist er als Erfüllungsgehilfe anzusehen und gegenüber allen anderen als Besorgungsgehilfe.21

6. Die Haftung des Geschäftsherrn und des Gehilfen selbst

17 Ondreasova, Die Gehilfenhaftung (2013) 63. 18 Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht14 (2015) 425. 19 Reischauer in Rummel, ABGB 23 (2004) §1315 Rz 4. 20 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 (2007) 358. 21 Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht5 (2016) 329.

Wenn es zur Erfüllungsgehilfenhaftung gem. §1313a kommen sollte, dann wird dem Geschäftsherrn das Verhalten der Gehilfen so zugerechnet als ob er persönlich die Tätigkeit ausgeübt hätte. Das hat einen großen Vorteil, da nicht der Sorgfaltsmaßstab des Gehilfen herangezogen wird, sondern der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsherrn, welcher natürlich viel höher sein wird. Anhand eines konkreten Beispiels kann man dies verdeutlichen. Wenn es zur Verschuldensprüfung kommt und der Geschäftsherr einen Gehilfen zur Erfüllung einsetzt, dann ist, wenn der Geschäftsherr ein Sachverständiger ist, der Sorgfaltsmaßstab der Sachverständigenhaftung gem. §1299 ABGB22 heranzuziehen, nicht etwa der geringe Maßstab des Erfüllungsgehilfen selbst. 23 Außerdem besteht neben der Haftung des Geschäftsherrn nach §1313a bzw. §1315 ABGB auch eine Haftung des Gehilfen selbst. Somit kann sich der Geschädigte aussuchen wen von beiden er in Anspruch nimmt, Ersatz bekommt er natürlich nur einmal. Zu beachten ist aber, dass die Pflichten aus dem Rechtsgeschäft nur den Geschäftsherrn betreffen, nicht den Gehilfen. Kommt es zum Ersatz des Schadens durch den Geschäftsherrn so kann dieser gem. §1313 ABGB24 Regress vom Gehilfen verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gehilfe schuldhaft gegen seinen Dienstvertrag verstoßen hat. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da im Wirkungsbereich des DHG der Regress des Geschäftsherrn stark eingeschränkt wird. § 4 DHG25 regelt, dass gar kein Regress möglich ist, wenn der Dienstnehmer eine entschuldbare Fehleistung begangen hat. § 3 DHG26 ermöglicht dem Dienstnehmer einen Rückersatz vom Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer aus der deliktischen Schadenersatzpflicht bereits geleistet hat. § 2 DHG bezieht sich nicht konkret auf den Regress, sondern auf die allgemeine Schadenersatzpflicht. Sollte es nämlich zu einer Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer kommen, so kann der Richter bei einer entschuldbaren Fehlleistung, bei fahrlässiger Schädigung den Ersatzumfang erheblich mindern, sodass der Dienstnehmer eine kleinere Last tragen musst. Sollte die Schädigung allerdings auf Vorsatz beruhen, so ist eine Minderung der Ersatzpflicht ausgeschlossen.27

22 RGBl 1916/69 23 Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht14 (2015) 423f. 24 RGBl 1916/69 25 BGBl 1983/69 26 BGBl 1983/69 27 Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht5 (2016) 332f.

7. Beurteilung der Entscheidung Die Entscheidung des OGH war, dass der Rekurs zulässig und berechtigt ist. Die Klägerin hat mit dem Betreiber des Hotels einen Beherbergungsvertrag geschlossen. Zu den Leistungen, die ein Hotel erfüllen muss, gehört auf jeden Fall eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche, die gefahrlos benützt werden kann. Durch den Beherbergungsvertrag treffen den Betreiber des Hotels, natürlich auch Schutz- und Sorgfaltspflichten, welche die Beseitigung möglicher Gefahrenquellen beinhalten.28 Laut OGH sind aber auch alle Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zu machen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Um diesen Stand gerecht zu werden, müssen natürlich alle wartungsanfälligen Bestandteile des Hotels durch regelmäßige Kontrolle überprüft werden. 29 Somit ergibt sich im folgenden Fall, dass der Klägerin ein gefahrloses Benützen der Dusche ermöglicht werden muss und der Hotelbetreiber alle möglichen Gefahrenquellen beseitigen muss. Wie bereits oben erwähnt betrifft dies auch die Instandhaltungsarbeiten, zu denen auch die Wartungsarbeiten gehören. Somit kann sich der Hotelgast erwarten, dass der Betreiber seine wartungsbedürftigen Teile des Hotels ordnungsgemäß wartet. Es schadet auch nicht, dass es sich bei dem Installationsunternehmen um ein selbständiges Unternehmen handelt, da auch solche als Erfüllungsgehilfen angesehen werden können.30 Durch die Sorgfaltspflicht, die das Hotel treffen, ergibt sich, dass die Klägerin durchaus erwarten durfte, dass die Duschanlagen regelmäßig und ordnungsgemäß vom Betreiber gewartet werden. Somit ergibt sich, dass das Installationsunternehmen dem Hotelbetreiber gem. §1313 a ABGB als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen ist und das Hotel so haftet, als hätte sie die Tätigkeit persönlich durchgeführt. Das Installationsunternehmen wird nämlich zur Erfüllung der Schutz- und Sorgfaltspflichten, die das Hotel treffen, herangezogen.31 28 OGH 29.08.2013, 8Ob106/12i = immolex-LS 2013/82 = Zak 2013/736 S 402 - Zak 2013,402 = AnwBl 2014,13 = JBl 2014,53 = RdW 2014/19 S 13 - RdW 2014,13 = ecolex 2014/6 S 23 (Wilhelm) - ecolex 2014,23 (Wilhelm) = EvBl 2014/46 S 311 (Karner) - EvBl 2014,311 (Karner) = ZRB 2014,78 (Seeber) = ZVR 2014/58 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2014,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Schima, Zak 2017/520 S 307 - Schima, Zak 2017,307. 29 OGH 13.02.1997, 8Ob2290/96i. 30 OGH 16.01.2007, 4Ob251/06z = Zak 2007/241 S 137 - Zak 2007,137 = EvBl 2007/90 S 501 - EvBl 2007,501 = RZ 2007,147 EÜ252, 253 - RZ 2007 EÜ252 - RZ 2007 EÜ253 = ecolex 2007/211 S 514 - ecolex 2007,514 = Jus-Extra OGH-Z 4321 = JBl 2007,588 = Reindl/Stabentheiner, ZVR 2008/30 S 98 - Reindl/Stabentheiner, ZVR 2008,98 = ZVR 2008/44 S 114 - ZVR 2008,114 = SpuRt 2008,63 (Wagner) = ZVR 2008/54 S 128 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2008,128 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2007/1 = HS 38.395. 31 OGH 29.08.2013, 8Ob106/12i = immolex-LS 2013/82 = Zak 2013/736 S 402 - Zak 2013,402 = AnwBl 2014,13 = JBl 2014,53 = RdW 2014/19 S 13 - RdW 2014,13 = ecolex 2014/6 S 23 (Wilhelm) - ecolex 2014,23 (Wilhelm) = EvBl 2014/46 S 311 (Karner) - EvBl 2014,311 (Karner) = ZRB 2014,78 (Seeber) = ZVR 2014/58 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2014,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Schima, Zak 2017/520 S

8. Literaturverzeichnis Doralt (Hrsg.), KODEX Bürgerliches Recht. LexisNexis Verlag (2018) Koziol/Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts II. Wien: Manz (2007) 307 - Schima, Zak 2017,307.

Ondreasova, Die Gehilfenhaftung. Wien: Manz (2013) P.Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts. Wien: Manz (2017) Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht. Wien: Manz (2016) Perner/Spitzer/Kodek, Österreich-Casebook Bürgerliches Recht. Wien: Manz (2015) Rummel, Kommentar zum ABGB Band 2/ Teil 2b: §§1313-1341ABGB. Wien: Manz (2004) Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar Band 6: §§1293-1503 ABGB. Wien: LexisNexis Verlag (2016) Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht Band II. Wien: Manz (2015) Zoppel, Folien Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens (2018)

(10.2.2019) (12.2.2019)

9. Judikaturverzeichnis OGH 29.08.2013, 8Ob106/12i. OGH 16.01.2007, 4Ob251/06z OGH 26.06.1997, 2Ob185/97p. OGH 13.02.1997, 8Ob2290/96i...


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