Title | Eigenmächtige Selbstvornahme im Kaufrecht |
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Course | Bürgerliches Vermögensrecht II |
Institution | Universität des Saarlandes |
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Das Problem der eigenächtigen Selbstvornahme im Kaufrecht...
Eigenmächtige Selbstvornahme im Kaufrecht Fall: K erwarb bei KFZ-Händler V einen Neuwagen der Marke „Beat“ zum Preis von 7.000 €. Kurz nach der Übergabe stellte sich heraus, dass das Fahrzeug an einem Motorschaden litt. K lies von der „Beat“-Vertragshändlerin H-GmbH einen Austauschmotor einsetzen zum Preis von 2.500 €. Diese Kosten verlangt K nun von V ersetzt. Zu Recht?
A. § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 I, III, 281 BGB (-) (P) behebbarer Mangel? Eine Ansicht: Allein die Nachbesserung wurde durch die Zweckerreichung unmöglich Die Nachlieferung ist noch möglich.
h.M.: (-), da ab Selbstvornahme qualitative Unmöglichkeit wegen Zweckerreichung
Aber: §§ 439 V, 347 II 2 Aufwendungsersatz K gegen V
Kritik: § 439 ist durch Selbstvornahme nach §§ 362, 267 erfüllt B. § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 I, III, 283 (-)
1. Nachträgliche (qualitative) Unmöglichkeit (s.o.)
2. (P) Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB) Vertretenmüssen bzgl. Unmöglichkeit der Nacherfüllung (-) e.A.: Es reicht ein Vertretenmüssen bzgl. des Mangels aus aber: Kausalität zwischen geltend gemachtem Schaden und der zu vertretenden Pflichtverletzung (-) Argument: vorsätzliches Dazwischentreten Dritter hat Kausalverlauf unterbrochen.
C. § 439 II BGB (-) Dagegen: -
Bei den Aufwendungen, die K zur Behebung des Mangels tätigt, handelt es sich nicht um Kosten der Nacherfüllung Nacherfüllung = Recht des Käufers gegen den Verkäufer
-
Vergleich mit § 635 II Ansonsten wäre § 637 I überflüssig
-
Vorrang der Nacherfüllung würde unterlaufen
D. §§ 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB analog (-)
(P) planwidrige Regelungslücke? Dagegen: -
Systematik der Mängelrechte und Vorrang der Nacherfüllung
-
Gleichlauf des Kauf- und Werkrechts und dennoch regelt das Kaufrecht keine solche Selbstvornahme, obwohl der Gesetzgeber das Problem kennt.
Zudem: auch hier wäre eine Fristsetzung erforderlich.
E. §§ 346 I, 326 IV, II 2 (analog) (-)
(P) Anwendbarkeit? Eine Ansicht: direkte Anwendung, da sich § 326 II 2 auf S. 1 bezieht Fall der Gläubigerverantwortlichkeit i.S.d. § 326 II 1 liegt hier aufgrund der Unmöglichkeit wegen der Selbstvornahme vor.
Andere Ansicht: analoge Anwendung i.R.d. hier geltenden §§ 326 I 2, V, 323 VI könne nichts anderes gelten als bei Unmöglichkeit des Erfüllungsanspruchs aus § 433 (da gelten §§ 326 I 1, II 1 und 2)
BGH: (-), da keine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage Argumente: - Eine Regelung wie § 637 fehle im Kaufrecht bewusst - Vorrang der Nacherfüllung würde ausgehöhlt - Faktische Minderung entgegen § 441
F. §§ 683 S. 1, 670 (-)
Hier: auch-fremdes Geschäft (P) FGK (wird nach der Rechtsprechung vermutet) Geschäftsherrenwille auch (-) V hat ein Interesse daran, selbst die Nacherfüllung vorzunehmen, um auch zu prüfen, ob ein Mangel wirklich vorliegt
Zudem: K durfte Aufwendungen wegen des Vorrangs der Nacherfüllung aber wohl nicht für erforderlich halten
G. §§ 687 II, 684, 818 (-) Hier: keine berechtigte GoA (s.o.) Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung Aber: Vorrang der Nacherfüllung würde sonst unterlaufen
H. § 812 I 1 Alt 1 (-)
Erlangtes etwas: Befreiung von der Nacherfüllungspflicht e.A.: Anwendbarkeit (-) wegen Vorrang der Nacherfüllung a.A.: Anwendbarkeit zwar (+), aber Anspruch i.E. (-) wegen Korrekturbedürfnis durch aufgedrängte Bereicherung...