Title | Früh- und Hochkonstitutionalismus |
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Course | Rechts- & Verfassungsgeschichte |
Institution | Universität Wien |
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StEOP-PF UE Rechts- und Verfassungsgeschichte: Neschwara; Unterschied Früh- und Hochkonstitutionalismus W2020...
Frühkonstitutionalismus
Hochkonstitutionalismus
Der Monarch erlässt einseitig
Zusammenarbeit vom Monarchen und dem Volk
Monarch, das Parlament kann nichts
Abgeordnete bringen einen Gesetzesvorschlag (Vorlage) an den Monarchen
Der Monarch hat ein absolutes Veto
Kann der Monarch nicht verhindern, suspensives Veto
Zweikammernsystem: 1. Kammer: House of Lords, Herrenhaus, Senat, Adelsvertretung 2. Kammer: House of Commons, Abgeordnetenhaus, Volksvertretung
Einkammernsystem: nur vom Volk gewählten Vertretern oder zwei Kammern: eine die Länder vertritt, die zweite aus Volkswahlen die Unabhängigkeit der Richter wurde verlangt Wirkungsbereich der Verwaltung wurde ausgeweitet
Das Parlament hat kein Versammlungsrecht (Monarch kann das Parlament unbegrenzt erweitern) Nur Staatsbürgern
Das Parlament kann sich selbst einberufen, keinen Platz für Pairsschübe
Grundrechte können suspendiert werden
Grundrechte können nicht suspendiert werden
Wer erlässt die Verfassung? Gesetzgebung Abstimmung
Parlamente
Wem standen Grundrechte zu?
Wahlrecht im Frühkonstitutionalismus − − − −
Sehr beschränkt Zensusabhängig Vor allem Männer wahlberechtigt Wahlberechtigte in % der Bevölkerung
Allen Menschen
Minister: Monarch konnte Minister frei ein- und absetzen + keine politische Verantwortung aber rechtliche Verantwortung Monarch: konnte nicht vor Gericht gestellt werden, konnte keinen gültigen Rechtsakt setzen ohne die Zustimmung der Minister (Ministerverantwortlichkeit), sie müssen abzeichnen wie Prokura Hoffnung: Minister unterschreibt nicht, wenn es rechtswidrig ist, Problem: der Minister kanneinen neuen Minister anordnen Aber es gibt noch keine politische Verantwortung der Minister (= Minister ist durch das Parlament absetzbar → Misstrauensvotum) Konstitutionelle Verfassungsurkunden enthielten Grundrechte, handelte sich um Abwehrrechte gegen den Staat (Liberale Grundrechte: pers Freiheit, Glaubensfreiheit, Pressefreiheit) und rechtsstaatliche Garantien (Öff und Mündlichkeit der Rechtspflege)...