Früh- und Hochkonstitutionalismus PDF

Title Früh- und Hochkonstitutionalismus
Course Rechts- & Verfassungsgeschichte
Institution Universität Wien
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StEOP-PF UE Rechts- und Verfassungsgeschichte: Neschwara; Unterschied Früh- und Hochkonstitutionalismus W2020...


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Frühkonstitutionalismus

Hochkonstitutionalismus

Der Monarch erlässt einseitig

Zusammenarbeit vom Monarchen und dem Volk

Monarch, das Parlament kann nichts

Abgeordnete bringen einen Gesetzesvorschlag (Vorlage) an den Monarchen

Der Monarch hat ein absolutes Veto

Kann der Monarch nicht verhindern, suspensives Veto

Zweikammernsystem: 1. Kammer: House of Lords, Herrenhaus, Senat, Adelsvertretung 2. Kammer: House of Commons, Abgeordnetenhaus, Volksvertretung

Einkammernsystem: nur vom Volk gewählten Vertretern oder zwei Kammern: eine die Länder vertritt, die zweite aus Volkswahlen die Unabhängigkeit der Richter wurde verlangt Wirkungsbereich der Verwaltung wurde ausgeweitet

Das Parlament hat kein Versammlungsrecht (Monarch kann das Parlament unbegrenzt erweitern) Nur Staatsbürgern

Das Parlament kann sich selbst einberufen, keinen Platz für Pairsschübe

Grundrechte können suspendiert werden

Grundrechte können nicht suspendiert werden

Wer erlässt die Verfassung? Gesetzgebung Abstimmung

Parlamente

Wem standen Grundrechte zu?

Wahlrecht im Frühkonstitutionalismus − − − −

Sehr beschränkt Zensusabhängig Vor allem Männer wahlberechtigt Wahlberechtigte in % der Bevölkerung

Allen Menschen

Minister: Monarch konnte Minister frei ein- und absetzen + keine politische Verantwortung aber rechtliche Verantwortung Monarch: konnte nicht vor Gericht gestellt werden, konnte keinen gültigen Rechtsakt setzen ohne die Zustimmung der Minister (Ministerverantwortlichkeit), sie müssen abzeichnen wie Prokura Hoffnung: Minister unterschreibt nicht, wenn es rechtswidrig ist, Problem: der Minister kanneinen neuen Minister anordnen Aber es gibt noch keine politische Verantwortung der Minister (= Minister ist durch das Parlament absetzbar → Misstrauensvotum) Konstitutionelle Verfassungsurkunden enthielten Grundrechte, handelte sich um Abwehrrechte gegen den Staat (Liberale Grundrechte: pers Freiheit, Glaubensfreiheit, Pressefreiheit) und rechtsstaatliche Garantien (Öff und Mündlichkeit der Rechtspflege)...


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