GR Schemata HS2016 (Prüfungsschema 1) PDF

Title GR Schemata HS2016 (Prüfungsschema 1)
Course Gesellschaftsrecht
Institution Zürcher Fachhochschule
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Schemata...


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Gesellschaftsrecht Schemata Prüfungsschema 1

Modul: Gesellschaftsrecht Studiengang: WR Semester: HS 2016 Dr. Helke Drenckhan (bearbeitet von Dr. Karolina Kuprecht)

1

Aktiengesellschaft Prüfungsschema 1 Verantwortlichkeit A.

Grundsachverhalt:

Schäden ausserhalb des Konkurses der AG V ist Verwaltungsrat der X-AG. Er hat Gesellschaftsvermögen entwendet. Dadurch sind die Aktien des Aktionärs W weniger wert und der Lieferant Z erhält die Zahlung des Kaufpreises von der X-AG nicht. Wie ist die Rechtslage? I. Ansprüche der X-AG gegen den Verwaltungsrat V nach OR 754 I Der X-AG könnte gegen den V ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zustehen. 1. Schaden Der AG muss ein Schaden entstanden sein. Nach der Differenztheorie ist der Vermögensschaden durch den Vergleich der Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis mit derjenigen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte, zu ermitteln. Der V hat der AG Vermögen entwendet. Damit ist ihr ein Schaden entstanden. Die Gesellschaft selbst ist immer unmittelbar geschädigt, so dass es hier auf die Abgrenzung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden nicht ankommt. 2. Aktivlegitimation Die Gesellschaft ist nach OR 754 I aktivlegitimiert. 3. Passivlegitimation V ist als Verwaltungsrat passivlegitimiert. P.: Formelles Organ 4. Pflichtwidrigkeit V ist als Verwaltungsrat zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet (OR 717 I). Zu seinen unübertragbaren Aufgaben gehört nach OR 716a die Finanzkontrolle und die Finanzverantwortung…. P.:

Unternehmerisches Ermessen (Business Judgement Rule)

P.:

Reduktion der Pflichten bei einer ordnungsgemässen Delegation (OR 754 II, Entlastungsbeweis)

2

5. Kausalität Die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich sein. -

natürliche Kausalität

-

adäquate Kausalität

6. Verschulden Das Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn der Verwaltungsrat nicht so gehandelt hat, wie es vernünftigerweise von einer Person in seiner Stellung hätte erwartet werden dürfen. -

P.: Beweislastverteilung ist streitig (Rspr. Beweislast beim Kläger, keine Vermutung)

7. Verjährung (OR 760) 8. Entlastung „Décharge“ (OR 758) Erg.: Die AG hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens gegen V. II. Ansprüche des Aktionärs W gegen den Verwaltungsrat V nach OR 754 I Der Aktionär könnte gegen den V einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens haben. 1. Schaden Nach der oben beschriebenen Differenztheorie ist auch dem Aktionär W ein Schaden entstanden. Seine Aktien sind weniger Wert. Diese Schädigung ist allerdings Folge der Schädigung des Gesellschaftsvermögens. Er hat einen mittelbaren Schaden (Reflexschaden) erlitten. 2. Aktivlegitimation Dem Aktionär, der nur einen mittelbaren Schaden erlitten hat, steht keine Individualklage auf Schadenersatz zu. Er könnte aber den Schaden mit Gesellschaftsklage auf Leistung an die Gesellschaft geltend machen (OR 756 I).1 3. Übrige Tatbestandsmerkmale Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind erfüllt (s.o.)2 Erg.: Der Anspruch ist gegeben.

1

BGE 131 III 306, Biber-Entscheid.

2

Wenn alle anderen Tatbestandsmerkmale den bereits beschriebenen entsprechen, genügt ein solcher Satz.

3

III. Ansprüche des Gläubigers Z gegen den Verwaltungsrat V nach OR 754 I Der Gläubiger könnte ebenfalls gegen den V einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens haben. 1. Schaden Nach der oben beschriebenen Differenztheorie ist dem Gläubiger ausserhalb des Konkurses noch kein Schaden entstanden, da die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch nicht feststeht.3 Hier befindet sich die AG noch Schaden.

. Der Gläubiger hat demzufolge keinen

2. Aktivlegitimation Ausserhalb des Konkurses erleidet der Gläubiger keinen Schaden und ist demzufolge auch nicht aktivlegitimiert.

Erg.: Der Anspruch besteht nicht.

3

BGE 117 II 432, 438; a.A. Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht (Bertschinger), Art. 756,

N 1: „Dies ist durchaus diskutabel, weil die Forderungen von Gläubigern bei sinkender Bonität der Gesellschaft buchhalterisch ebenfalls im Wert zu berichtigen sind.“

4

B.

Variante:

Schäden im Konkurs der AG V ist Verwaltungsrat der X-AG. Er hat Gesellschaftsvermögen entwendet. W kaufte Aktien, die zum Zeitpunkt des Kaufes aufgrund der Entwendung deutlich weniger Wert waren, als er dafür bezahlte. Lieferant Z erhält die Zahlung des Kaufpreises von der X-AG nicht. Mittlerweile ist über das Vermögen der AG der Konkurs eröffnet. Wie ist die Rechtslage?

I. Ansprüche der X-AG gegen den Verwaltungsrat V nach OR 754 I Die X-AG könnte gegen den V ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zustehen. 1. Schaden Der AG muss ein Schaden entstanden sein. Nach der Differenztheorie ist der Vermögensschaden durch den Vergleich der Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis mit der Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte, zu ermitteln. Der V hat der AG Vermögen entwendet. Damit ist ihr ein Schaden entstanden. Die Gesellschaft selbst ist immer unmittelbar geschädigt, so dass es hier auf die Abgrenzung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden nicht ankommt. Im Konkurs macht der Konkursverwalter den Anspruch der AG geltend. 2. Aktivlegitimation Die Gesellschaft ist aktivlegitimiert. 3. Passivlegitimation V ist als Verwaltungsrat passivlegitimiert. P.: Formelles Organ 4. Pflichtwidrigkeit V ist als Verwaltungsrat zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet (OR 717 I). Zu seinen unübertragbaren Aufgaben gehört nach OR 716a die Finanzkontrolle und die Finanzverantwortung…. P.:

Unternehmerisches Ermessen (Business Judgement Rule)

P.:

Reduktion der Pflichten bei einer ordnungsgemässen Delegation (OR 754 II, Entlastungsbeweis)

5. Kausalität Die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich sein.

5

-

natürliche Kausalität

-

adäquate Kausalität

6. Verschulden Das Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn der Verwaltungsrat nicht so gehandelt hat, wie es vernünftigerweise von einer Person in seiner Stellung hätte erwartet werden dürfen. -

P.: Beweislastverteilung ist streitig (Rspr. Beweislast beim Kläger, keine Vermutung)

7. Verjährung (OR 760) 8. Entlastung „Décharge“ (OR 758) Erg.: Die AG hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens gegen V.

II. Ansprüche des Aktionärs W gegen den Verwaltungsrat V nach OR 754 I Der Aktionär könnte gegen den V einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens haben. 1. Schaden Nach der oben beschriebenen Differenztheorie ist auch dem Aktionär W ein Schaden entstanden. Seine Aktien sind weniger Wert, als er dafür bezahlte, und zwar bereits im Zeitpunkt des Erwerbs. Diese Schädigung ist ein Schaden. 2. Aktivlegitimation Wenn einerseits die Gesellschaft geschädigt ist und andererseits der Aktionär einen unmittelbaren Schaden erleidet, Diese Einschränkung der Klageberechtigung von Aktionären soll dazu dienen, einen Wettlauf zwischen der Konkursverwaltung und dem direkt klagenden Aktionär zu verhindern.4 Hier ist keine den Aktionär exklusiv schützende Norm ersichtlich, da die Bestimmungen zur Finanzverantwortung auch die Gesellschaft selber schützt.5 W müsste aus OR 41 oder Culpa in Contrahendo klagen. Da es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, besteht der Anspruch aus OR 41 nur, wenn eine Schutznorm vorhanden ist. Eine solche ist nicht erkennbar. 4

BGE 131 III 306, Biber-Entscheid.

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Böckli, §18, N 305 ff.

6

Erg.: Der Anspruch ist nicht gegeben. III. Ansprüche des Gläubigers Z gegen den Verwaltungsrat V nach OR 754 I Der Gläubiger könnte ebenfalls gegen den V einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens haben. 1. Schaden Nach der oben beschriebenen Differenztheorie ist dem Gläubiger im Konkurs ein Schaden entstanden, da die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Dieser Schaden tritt im Moment der Konkurseröffnung bei allen Gläubigern (Gläubigergesamtheit) ein. Z erleidet entsprechend eine Art Reflexschaden, weil seine Konkursforderung als Folge der Schädigung der Gläubigergesamtheit an Wert eingebüsst hat.6 2. Aktivlegitimation Für die Aktivlegitimation folgt, dass Z keinen unmittelbaren, sondern einen mittelbaren Schaden (Reflexschaden) geltend machen müsste und entsprechend erst zur Klage legitimiert ist, wenn die Konkursverwaltung auf eine Klage verzichtete (OR 757 I, II). 3. Übrige Tatbestandsmerkmale Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind erfüllt (s.o.)7 Erg.: Ein Anspruch ist gegeben, der aber erst geltend gemacht werden kann, wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsklage verzichtet.

6

BGE 132 III 564, 569 f.

7

Wenn alle anderen Tatbestandsmerkmale den bereits beschriebenen entsprechen, genügt ein solcher Satz.

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