GRe Merk PO 21 (Art. 33, 38, 19 IV, 101, 103 GG etc PDF

Title GRe Merk PO 21 (Art. 33, 38, 19 IV, 101, 103 GG etc
Course Staatsrecht: Grundrechte A bis J
Institution Universität zu Köln
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Wintersemester ...


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Prof. Dr. Stefan Muckel

STAATSRECHT: GRUNDRECHTE WS 2015/16 MERKPOSTEN XXI

(Gleichheitsrechte – Teil 2 und Ende) D) Staatsbürgerliche Gleichheit I. Gleichheit der Wahl: Nach 38 Abs. 1 Satz 1 GG müssen Wahlen zum Bundestag u.a. gleich. Für Landtagswahlen folgt dies aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (sog. Homogenitätsprinzip). Entscheidend ist die Gleichheit im Zählwert (aktuelles Problem: Familien- bzw. Elternwahlrecht) sowie Erfolgswert (Problem der sog. Sperrklauseln). II. Chancengleichheit der politischen Parteien: Sie steht nicht ausdrücklich in der Verfassung, folgt aber dennoch aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Einfach-rechtlich: § 5 ParteiG. III. Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern: Nach Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG darf es für den Zugang zum öff. Dienst (positiv) nur auf die Qualifikation ankommen (Abs. 2), nicht (negativ) aber auf die Herkunft aus einem Bundesland (Abs. 1) sowie die Religion (Abs. 3). Art. 33 Abs. 3 GG kann auch durch Kopftuchverbote gegenüber muslim. Lehrerinnen verletzt werden, wenn zugleich die „Darstellung“ christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen durch Symbole erlaubt wird (BVerfG, NVwZ 2015, 884, 890 Rn. 123). Literatur: Zippelius/Würtenberger , Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008, § 23 Rn. 75-78; Rolf Schmidt, Grundrechte. 18. Aufl. 2015, Rn. 366 ff.

§ 9 Rechte zur Durchsetzung von (Grund-) Rechten A) Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG Das „formelle Hauptgrundrecht“ (das auch für ausländische jur. Personen gilt) verlangt effektiven Rechtsschutz. Öffentliche Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG ist nach h.M. nur die Exekutive. Insbesondere gegen Gerichtsentscheidung kann nicht unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 GG vorgegangen werden („Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter“). Grund: Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. B) Der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) In den nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfassten Fällen, in denen es also nicht um Rechtsschutz gegen die Exekutive geht (insb. bei zivilrechtlichen Streitigkeiten) hat der Einzelne einen allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch. Er folgt aus Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG). Der Staat verlangt vom Bürger, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte die Gerichte in Anspruch nimmt und auf Selbstjustiz verzichtet. Dann muss er dem Bürger auch wirksamen Rechtsschutz durch die Gerichte gewährleisten. Dazu gehört auch, dass die Gerichte, namentlich die Zivilgerichte, dem Bürger Rechtsschutz in angemessener Zeit gewähren. C) Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Dieses grundrechtsgleiche Recht verlangt, dass die Zuständigkeit des Richters abstrakt-generell (und nicht von Fall zu Fall) bestimmt wird (das geschieht insbes. durch den jeweiligen Geschäftsverteilungsplan, § 21e GVG). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich schon gegen die bloße Möglichkeit der Manipulation. Jeder Eingriff ist hier unzulässig. Das BVerfG (das sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die Nachprüfung „spezifischen Verfassungsrechts“ beschränkt) hebt eine gerichtliche Entscheidung grds.

2 (zu einer Ausnahme: BVerfG, NVwZ 2015, 510) nur auf, wenn der Verstoß gegen den gesetzlichen Richter willkürlich war.

D) Rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG Die Vorschrift betrifft nur die Gerichte (nicht das Verwaltungsverfahren). Sie verlangt, dass die Parteien (im Verwaltungsprozess: die Beteiligten, §§ 60 f. VwGO) Gelegenheit haben, sich zum Prozessstoff zu äußern. Das Gericht darf daher nur solche Tatsachen der Entscheidung zugrunde legen, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Das BVerfG beschränkt sich aber auch hier auf die Kontrolle „spezifischen Verfassungsrechts“ und hebt Gerichtsentscheidungen nur auf, wenn der Verstoß offensichtlich ist.

E) Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG Zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG ist nicht immer der Bund (Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages). Für Fragen im Kompetenzbereich der Städte und Gemeinden: § 24 GO NRW. Die betr. Stelle ist verpflichtet, die Petition entgegenzunehmen und zu erledigen. Der Petent hat einen Anspruch auf Bescheidung (allerdings nach h.M. nicht auf Begründung).

Literatur: Manssen, Staatsrecht II. Grundrechte, 11. Aufl. 2015, Rn. 761 ff.

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