Informationen zu Literatur, Gesetzestexten und Markierungsregeln PDF

Title Informationen zu Literatur, Gesetzestexten und Markierungsregeln
Course Wirtschaftsprivatrecht
Institution Universität Hamburg
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Info-PDF für: Literatur (I) Gesetzessammlung (II) Regeln über die Markierung von Gesetzestexten für die Klausur (III)

I. Literatur: Lehrbuch (Vorschläge): `Wirtschaftsprivatrecht´ Autor: Peter Müssig Verlag: C.F.Müller 21. Auflage / 2019 `Grundzüge des Bürgerlichen Rechts´ Autor: Peter Bähr Verlag: Vahlen 12. Auflage / 2013 Mit beiden Lehrbüchern habe ich persönlich gearbeitet und ich kann beide empfehlen. Das Lehrbuch von Professor Bähr ist mittlerweile ein wenig in die Jahre gekommen und wird offenbar nicht mehr fortgesetzt. Für unsere Grundausbildung sind die sehr verständlichen Darstellungen der Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts aber in den meisten Fällen nach wie vor gut geeignet. Bei jedem Lehrbuch sollte unbedingt ein Abgleich mit dem Skript stattfinden, da die Klausur ausschließlich auf den Darstellungen des Vorlesungsskripts aufbaut.

II. Gesetzessammlung Gesetzestexte/Gesetzessammlung (Vorschläge): Titel: Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts (Achtung: Genau auf den Titel achten! Derselbe Verlag hat leider eine Gesetzessammlung mit ganz ähnlichem Titel im Angebot, deren Cover / Aufmachung immer wieder zu Verwechslungen führt (`Wichtige Wirtschaftsgesetze´ - in dieser Sammlung fehlen jedoch zahlreiche Normen, die für die Vorlesung benötigt werden!) Verlag: nwb-Verlag Auflage: 21. Herausgeber: Prof. Dr. Dirk Güllemann An dieser Stelle sei ausdrücklich erwähnt, dass der Dozent an dieser Empfehlung natürlich nichts verdient und hat auch keine Verbindung zu dem Verlag hat. Der Grund für die Empfehlung ist allein der, dass es offenbar die einzige Gesetzessammlung ist, in der die größte Zahl der Gesetze enthalten ist, die für das Fach `Wirtschaftsprivatrecht´ (sowie ggf. das Wahlfach `Unternehmensrecht´) gebraucht werden. Ansonsten müssen stets mehrere Bücher gekauft werden, was teurer ist und was viele Studierende dann nur teilweise tun. Die Sammlung ist im Fachhandel / über Online-Händler etc. zu bekommen. Wie – ebenfalls in der Vorlesung – erwähnt, kommen auch andere Anbieter in Betracht, solange es sich um eine unkommentierte Gesetzessammlung handelt. z.B. das BGB und das HGB aus dem Beck-Verlag: https://www.beck-shop.de/suche?query=BGB%20GESETZESTEXT https://www.beck-shop.de/suche/?query=Gesetzestext+HGB Wichtig ist in jedem Fall, dass für das Fach `Wirtschaftsprivatrecht´ zumindest das BGB und das HGB möglichst vollständig enthalten sind! (Vorsicht bei Sammlungen, die BGB und HGB nur in kleinen Auszügen beinhalten!)

Hinweis: Manche Gesetzessammlungen enthalten `Einführungen´ auf den ersten Seiten. Manchmal sind es bis zu 15 oder mehr dicht bedruckte Seiten in der Art eines `Mini-Skripts´. Solche Seiten müssen auf jeden Fall – spätestens zur Klausur – entfernt werden. Solche Ausführungen können aber ggf. kursbegleitend als Ergänzung zum Skript genutzt werden. Im Zweifelsfall vorab den Dozenten fragen. Die `Einführung´ in der oben vorgeschlagenen Sammlung aus dem nwb-Verlag von Professor Güllemann ist so knapp und wenig informativ, dass sie nicht aus dem Gesetzt entfernt werden muss. III. Regeln über die Markierung von Gesetzestexten für die Klausur Eine Gesetzessammlung ist für die Mitarbeit in der Vorlesung und für die Klausur dringend erforderlich! Für die Klausur dürfen die Gesetzestexte folgendermaßen markiert werden (dazu noch ausführlich im Unterricht). Es gelten insbesondere folgende Regelungen: Nr.1: Es muss sich um eine unkommentierte Gesetzessammlung in Buchform handeln. Ausdrucke aus dem Internet sind für die Klausur nicht zulässig, da keine ausreichende Kontrollmöglichkeit in der Klausur möglich ist. Wie oben erwähnt, muss ggf. eine eventuell vorhandene `Einführung´ herausgenommen werden. Nr.2: Unterstreichungen mittels Bleistift, Kugelschreiber, Füller, Filzstift und Markierungen durch Textmarker im Gesetzestext sind in jeder Farbe gestattet. Auch Registerreiter (vgl. Nr. 3) dürfen in verschiedenen Farben genutzt werden. Nr.3: Registerreiter (sog. Griffregister, Reiter oder Post-its) zum schnelleren Auffinden einzelner Paragraphen sind ebenfalls erlaubt. Auf den Post-its dürfen nur die Ziffer des entsprechenden Paragraphen, Absatz und das Gesetz (abgekürzt) stehen (z.B. § 164 Abs.1 BGB; §§ 145 ff. BGB; § 177 BGB, vgl. Beispielsbilder unten Nr. 3, 4, 5). Aber: Keine Verweisungen auf andere Paragraphen, die auf anderen Seiten im Gesetz stehen! Vgl. unzulässige Markierung auf dem Bild Nr. 2). Hintergrund: Es ist ein wichtiger Teil der Ausbildung, dass bestimmte `Verbindungen´ (z.T. quer durch das Gesetz) gelernt und erinnert werden. Post-its dürfen daher nur zum Auffinden der jeweiligen Norm auf die entsprechende Seite geklebt werden. Wenn allerdings zwei Paragraphen auf einer Seite stehen, die man beide gerne markieren möchte, dürfen diese auch auf ein Post-it geschrieben werden (vgl. Bild 5), um nicht zu viele Post-its verkleben zu müssen. Unzulässig ist auch das Aufschreiben der Überschrift des Paragraphen (z.B. bei § 433: `Kaufvertrag´, vgl. Bild 1). Hintergrund: Der Kurs vermittelt eine Grundausbildung, in der die wichtigsten Paragraphen und ihre (systematische) Stellung im Gesetz gelernt werden sollen. In der Praxis ist es später auch üblich und notwendig (sofern man mit Gesetzen oder anderen Regelwerken arbeiten muss) die wichtigsten Paragraphen und deren `Nummern´ zu kennen. Ein weiterer Grund: Das Gesetz selbst `zitiert´ in Paragraphen oft andere Paragraphen, aber eben nur die `Nummern´ dieser Paragraphen, die man somit kennen muss, um die Norm flüssig zu lesen und zu verstehen. Daher ist die Kenntnis der wichtigsten `Nummern´ auch Teil der Ausbildung (eine gewisse Erleichterung ergibt sich aber dadurch, dass man häufig nur die `Nummer´ der bedeutendsten Regelung kennen muss, die anderen stehen i.d.R. dahinter bzw. in der Nähe…) Nr.4: Jede weitere Anmerkung oder Kommentierung stellt einen Täuschungsversuch dar! Z.B. Stichwörter, Definitionen, Paragraphenketten, Piktogramme, Ausrufezeichen, Fragezeichen oder andere Zeichen, vergessene Einkaufszettel im Gesetz etc. gelten als Täuschungsversuche. Dasselbe gilt auch für Kommentierungen in anderen Gesetzen, die in derselben Gesetzessammlung stehen (z.B. Kommentierungen die für Buchhaltung / Steuern etc. genutzt wurden). Hintergrund der Vorgaben: Klare Regelungen, Wahrung des akademischen Anforderungsniveaus der Klausur sowie effektive Kontrollmöglichkeiten durch die Aufsichten während der Bearbeitungsphase.

Bild 1

Bild 2

Bild 3

Bild 4

Bild 5...


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